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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_384/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Mai 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Amt für Justizvollzug, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verwahrung; bedingte Entlassung, Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. März 2017. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen trat am 7. März 2017 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie verspätet war. Sie wies den Beschwerdeführer überdies darauf hin, dass für die Behandlung eines neuerlichen Antrags auf bedingte Entlassung aus der Verwahrung bzw. auf Versetzung ins Wohnheim Adler nicht die Anklagekammer, sondern das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen zuständig sei. Das Bundesgericht könnte deshalb nur die Fragen der Fristwahrung im kantonalen Beschwerdeverfahren und der Zuständigkeit bei neuerlicher Antragstellung prüfen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nur insofern, als er einwendet, sein Anwalt habe die Frist bei Gericht nicht eingehalten. Dass der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung indessen je von einem Anwalt vertreten gewesen sein soll, ergibt sich aus den Akten nicht und behauptet der Beschwerdeführer im Übrigen auch selbst nicht. Seine Ausführungen in der Beschwerde betreffen abgesehen davon lediglich die materielle Seite der Angelegenheit, mit der sich das Bundesgericht ohnehin nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Mai 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill