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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 418/05 
 
Urteil vom 9. August 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
S.________, 1964, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 29. April 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1964 geborene S.________ war von März 1997 bis 31. Mai 2002 im Umfang von ca. neun bis zehn Stunden pro Woche als Reinigerin bei der Firma A.________ tätig. Am 6. Januar 2003 meldete sie sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an, worauf die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Bericht des Hausarztes Dr. med. I.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 16. Februar 2003, sowie des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 14. Juni 2003, einholte. Die Verwaltung veranlasste zudem eine Begutachtung durch das Ärztliche Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) (Expertise vom 25. März 2004). In Anwendung der gemischten Methode verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. April 2004 den Anspruch auf Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, was sie mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2004 bestätigte. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. April 2005 ab. 
C. 
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG) und die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Ausführungen über die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 16 ATSG), bei nichterwerbstätigen Versicherten nach der spezifischen Methode (Art. 5 Abs. 1 IVG sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG resp. Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 sowie Abs. 2 IVV in den jeweils bis Ende 2003 geltenden Fassungen; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG) und bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV in der bis Ende 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 27 IVV sowie Art. 28 Abs. 2 IVG resp. Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG [vgl. dazu BBl 2001 S. 3287 sowie AHI 2003 S. 323 unten]). Darauf wird verwiesen. 
2. 
2.1 Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, wobei insbesondere die gesundheitsbedingten Einschränkungen sowohl im Erwerbs- wie auch im Haushaltsbereich zu prüfen sind, da sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sieht, einer inner- oder ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen. Bezüglich der Statusfrage bringt die Versicherte vor, die geringe Erwerbstätigkeit im Umfang von 25 % sei aufgrund der gesundheitlichen Probleme erfolgt. Den kurzzeitigen Versuch, einer ganztägigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, habe sie leidensbedingt abbrechen müssen. Insoweit damit sinngemäss geltend gemacht wird, sie sei als vollständig erwerbstätig einzustufen, was zur Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode führen würde, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung im ABI wiederholt an, ihr Wunsch wäre es, halbtags zu arbeiten, da ihre beiden (1987 und 1989 geborenen) Kinder nun auch schon grösser seien, zum andern substantiiert sie ihren Einwand nicht näher und auch in den gesamten Akten findet sich keinerlei Hinweis, dass sie bei guter gesundheitlicher Verfassung 100 %-ig erwerbstätig sein würde. Die Invaliditätsbemessung erfolgte daher zu Recht nach der gemischten Methode, weil nicht erstellt ist, dass sie aufgrund der Kriterien von BGE 125 V 150 Erw. 2c ganztägig einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. 
2.2 In medizinischer Hinsicht stützten sich Vorinstanz und IV-Stelle auf die Expertise des ABI vom 25. März 2004 und gingen gemäss gutachterlicher Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit davon aus, bedingt durch die diagnostizierte Migräne (ICD-10 G43.0) und der leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) bestünde hinsichtlich jeglicher, so auch der angestammten Tätigkeit, eine 80 %-ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der freien Zeiteinteilung sei die Leistungsfähigkeit im Haushalt nicht eingeschränkt. 
2.3 Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannte, ist das ABI-Gutachten nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 353 Erw. 3b/bb) in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beweiskräftig. Es kann diesbezüglich auf den kantonalen Entscheid verwiesen werden. Überdies ist die medizinische Aktenlage hinsichtlich der Diagnosestellung widerspruchsfrei. Nicht gegen die Zuverlässigkeit der Expertise des ABI und der darin festgesetzten Arbeitsfähigkeit sprechen die Auffassungen des Hausarztes Dr. med. I.________, welcher die Versicherte seit Juni 2000 behandelt, und des seit Januar 2003 aufgesuchten Psychiaters Dr. med. C.________. Dr. med. I.________ hielt die Beschwerdeführerin hinsichtlich der bisherigen Arbeit als Reinigerin seit Juni 2002 für vollständig arbeitsunfähig und erachtete auch keine Verweisungstätigkeit mehr als zumutbar, räumte aber ein, dass in den beschwerdefreien Intervallen im Haushalt wie im Erwerbsbereich eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestünde (Bericht vom 16. Februar 2003). Dr. med. C.________ schätzte die Versicherte im Haushalt zu 50 % und bezüglich einer Hilfstätigkeit zu 70 % eingeschränkt, wobei er ebenfalls auf eine migränebedingt schwankende Arbeitsfähigkeit hinwies (Bericht vom 14. Juni 2003). Im Gegensatz zu den Gutachtern - welche sich eingehend mit beiden ärztlichen Stellungnahmen und der von ihrer Beurteilung ebenfalls divergierenden Selbsteinschätzung der Versicherten auseinandersetzten und ihr abweichendes Ergebnis überzeugend darlegten - begründeten beide behandelnden Ärzte ihre Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit nicht näher, sodass diese nicht nachvollziehbar sind und nicht ersichtlich ist, ob allenfalls auch invaliditäts- oder fachfremde Gründe in die Stellungnahmen einflossen. Damit ist auf die nach einlässlichen fachmedizinischen Untersuchungen im Rahmen einer multidisziplinären Konsensbesprechung erarbeitete Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auf insgesamt 20 % für die angestammte Tätigkeit wie für jede andere Tätigkeit, abzustellen. 
3. 
3.1 Aus dem Gesagten ergibt sich mit Blick auf die Bemessung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich, dass sowohl bei der Annahme eines 25 %-igen wie eines 50 %-igen Pensums keine erwerbliche Auswirkung des Gesundheitsschadens besteht. 
3.2 Was die Behinderung im Haushaltsbereich betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dafür nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit massgebend ist. Entscheidend ist vielmehr, wie sich der Gesunheitschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle erhoben wird (Urteil G. vom 18. Mai 2005, I 12/05, Erw. 2.4). Angesichts eines erwerblichen Teilinvaliditätsgrades von 0 % fiele eine rentenbegründende Gesamtinvalidität von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) - wenn die Versicherte im Gesundheitsfall zu je 50 % erwerbstätig und im Haushalt beschäftigt wäre - überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Beschwerdeführerin im nichterwerblichen Bereich zu mindestens 80 % behindert wäre, sodass gewichtet ein Teilinvaliditätsgrad von 40 % resultierte. Nun hat die Verwaltung von der Durchführung einer Haushaltsabklärung abgesehen, was im Rahmen der hier massgeblichen gemischten Methode an sich zu beanstanden ist. Indessen kann nach der gesamten Aktenlage und unter Berücksichtigung aller Vorbringen seitens der Beschwerdeführerin eine solch hohe gesundheitsbedingte Beeinträchtigung in der Haushaltführung ausgeschlossen werden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Versicherte wegen ihrer Migräneanfälle und des psychiatrischen Leidens an der Vornahme der üblichen Haushaltsarbeiten (allenfalls unter Inanspruchnahme der Hilfeleistung ihrer im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen) gehindert wäre, so wenig es ihr unmöglich oder unzumutbar ist, ausserhäusliche Tätigkeiten zu 80 % zu versehen (Erw. 2.3). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 9. August 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: