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[AZA 7] 
H 384/99 Vr 
 
I. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Bundesrichterinnen Widmer und Leuzinger; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Urteil vom 25. Oktober 2000 
 
in Sachen 
 
J.________ und H.________, Niederlande, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
A.- Mit Verfügung vom 14. August 1998 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) dem in den Niederlande wohnhaften J.________ ab 1. September 1998 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 107. - zu. Auf denselben Zeitpunkt setzte sie mit einer zweiten vom gleichen Tag datierenden Verfügung die seit 1. März 1996 laufende Rente seiner Ehefrau H.________ auf Fr. 137. - im Monat fest. 
 
B.- Gegen beide Verfügungen reichte J.________ bei der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen Beschwerde ein und beantragte die Neuberechnung der Altersrenten, insbesondere unter Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften für die beiden 1966 resp. 1970 geborenen Adoptivkinder M.________ und L.________. 
Lite pendente erhöhte die SAK mit zwei neuen Verfügungen vom 9. März 1999 die Altersrenten auf Fr. 123. - und Fr. 157. - im Monat (Fr. 125. - und Fr. 159. - ab 1. Januar 1999). Damit war J.________ ebenfalls nicht einverstanden, u.a. weil seiner Ehefrau die Erziehungsgutschrift für M.________ erst ab 1. September 1998 und nicht bereits ab 1. März 1996 angerechnet worden war, was er der Rekurskommission mit Schreiben vom 5. April 1999 mitteilte. Nachdem die Verwaltung eine auf Abweisung der Beschwerde lautende Vernehmlassung eingereicht hatte, beanstandete er in zwei weiteren Eingaben u.a. die Nichtanrechnung von Erziehungsgutschriften für seine zweite Adoptivtochter L.________. Mit Entscheid vom 14. September 1999 hiess die Rekurskommission die Beschwerde des J.________ gegen die ihn betreffenden Verfügungen gut und sprach ihm ab 1. September 1998 eine Altersrente von monatlich Fr. 126. - und ab 1. Januar 1999 von Fr. 127. - zu. Auf die Beschwerde gegen die Neufestsetzung der Altersrente der Ehefrau H.________ trat sie mangels einer Vertretungsvollmacht nicht ein. 
 
C.- Die Eheleute J.________ und H.________ führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission, soweit die Ehefrau betreffend, aufzuheben und ihr eine höhere Altersrente zuzusprechen. 
Die Schweizerische Ausgleichskasse beantragt Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen ist auf die Beschwerde des J.________ gegen die Rentenverfügungen vom 14. August 1998 und die sie ersetzenden lite pendente erlassenen Verfügungen vom 9. März 1999 nicht eingetreten, soweit sie seine Ehefrau H.________ betrafen. Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, der Ehemann gehöre nicht zu jenem Personenkreis, der gemäss Art. 84 Abs. 1 AHVG zur Beschwerdeerhebung für die Ehefrau befugt sei. Vielmehr benötige er eine Vertretungsvollmacht, die aber nicht vorliege. Diese Betrachtungsweise wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss als bundesrechtswidrig gerügt. 
 
2.- a) Nach Art. 84 Abs. 1 AHVG können die Betroffenen gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen der Ausgleichskassen innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erheben. Dieses Recht steht auch den Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie und den Geschwistern des Rentenansprechers zu. Zu den betroffenen Personen im Sinne von Satz 1 dieser Bestimmung gehört nach dem Willen des Gesetzgebers neben dem Adressaten der Verfügung (versicherte, beitragspflichtige oder rentenberechtigte Person) auch dessen Ehegatte (Peter Binswanger, Kommentar zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung, Zürich 1950/51, S. 301 mit Hinweis auf die Materialien). Für das Recht der Ehefrau oder des Ehemannes zur Beschwerde in eigenem Namen gegen eine den Ehegatten betreffende Rentenverfügung im Besonderen spricht auch, dass die eherechtliche Unterhaltspflicht der der Regelung im zweiten Satz von Art. 84 Abs. 1 AHVG zu Grunde liegenden Unterstützungspflicht der Verwandten in auf- und absteigender Linie vorgeht (Art. 328 Abs. 1 und 2 ZGB; vgl. BGE 123 III 6 Erw. 1b). 
 
b) aa) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich bisher, soweit ersichtlich, zum Recht des Ehemannes oder der Ehefrau zur Beschwerde gegen eine auf Grund des AHVG erlassene Verfügung, welche den Ehegatten betrifft, nicht direkt im Zusammenhang mit Art. 84 Abs. 1 AHVG geäussert. In einem älteren Urteil B. vom 28. Juli 1969 (RSKV 1969 Nr. 51 S. 118) führte es in einem Streit um die Einstellung der Krankentaggeldleistungen an einen Versicherten aus, dass in AHV- und IV-Sachen auch die Ehefrau als "Betroffene" (Art. 84 Abs. 1 AHVG und Art. 69 IVG) gegen Verfügungen der Ausgleichskasse, die den Ehemann betreffen, Beschwerde erheben kann. Mit dieser Begründung und weil "die auch auf dem wirtschaftlichen Gebiet engen Bande der ehelichen Gemeinschaft eine solche Lösung erfordern", bejahte das Eidgenössische Versicherungsgericht das Recht der Ehefrau zur Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht gegen die Weigerung der Krankenkasse, ihrem Ehemann weitere Krankentaggeldleistungen auszurichten (RSKV 1969 Nr. 51 S. 120 Erw. 1). 
 
bb) In zwei neueren Urteilen K. und C. R. vom 8. November 1988 (H 3/88 [ZAK 1989 S. 167]) und W. und E. K. vom 31. Januar 1992 (H 94/89) sodann hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht zu prüfen, ob die Ehefrau eines Versicherten und Adressaten einer auf Grund des AHVG erlassenen Verfügung in eigenem Namen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den negativen Entscheid der kantonalen Rekursbehörde legitimiert sei (Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG). In beiden Fällen, in welchen es um die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger resp. die Berichtigung des individuellen Kontos ging, wurde diese Frage bejaht. 
Im Urteil vom 8. November 1988 betreffend die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger erwog das Eidgenössische Versicherungs- gericht, die Ehefrau sei von der Beitragsverfügung zu Lasten des Ehemannes ebenfalls betroffen im Sinne von Art. 84 Abs. 1 AHVG und damit berührt im Sinne von Art. 103 lit. a OG. "Denn die Höhe einer künftigen Ehepaar-Altersrente, an welcher sie zu gegebener Zeit mitbeteiligt sein wird, sowie die Höhe einer allfälligen Witwenrente hängen u.a. vom durchschnittlichen Jahreseinkommen des Ehemannes und mithin von den geleisteten Beiträgen ab (vgl. Art. 35 und 36 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 AHVG). Dass sie von der angefochtenen Beitragsverfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, ergibt sich ferner aus dem (...) Umstand, dass sie als erwerbstätige Ehefrau die Beiträge für ihren als Hausmann tätigen Ehemann erbringen muss. Ihre Beschwerdelegitimation muss demzufolge bejaht werden (...)" (ZAK 1989 S. 169 Erw. 2b). 
Im nicht veröffentlichten Urteil W. und E. K. vom 31. Januar 1992, wo es um die Berichtigung des individuellen Kontos eines Versicherten ging, führte das Eidgenössische Versicherungsgericht in Erw. 1 u.a. aus, sowohl im Administrativverfahren als auch im kantonalen Prozess habe sich der Streit darum gedreht, ob die Beiträge für die Heimarbeit der Frau auf das Konto des Ehegatten verbucht worden seien oder ob allenfalls ein individuelles Konto für sie selber bestehe. Daraus ergebe sich klar, dass E. K. von der Ablehnungsverfügung betroffen sei im Sinne von Art. 84 Abs. 1 AHVG und damit berührt im Sinne von Art. 103 lit. a OG. Ferner habe sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Denn sollten für sie bestimmte Beiträge im individuellen Konto des Ehemannes verbucht sein, hätte das Auswirkungen für ihre eigene einfache Altersrente (Erw. 1). 
Hinzuweisen ist schliesslich auf BGE 119 V 425, wo das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem Streit um die Auszahlung der Zusatzrente zur ganzen Rente der Invalidenversicherung u.a. unter Hinweis auf RSKV 1969 Nr. 51 S. 118 die Beschwerdelegitimation (Parteistellung) der Ehefrau des anspruchsberechtigten Ehemannes für das letztinstanzliche Verfahren bejahte (BGE 119 V 427 Erw. 1). 
 
c) aa) Die am 1. Januar 1997 in Kraft getretene 10. AHV-Revision hat an dem sich aus Art. 84 Abs. 1 AHVG dem Grundsatze nach ergebenden Recht des Ehemannes oder der Ehefrau, in eigenem Namen gegen eine auf Grund des AHVG erlassene Verfügung zu Lasten des Ehegatten Beschwerde zu erheben, grundsätzlich nichts geändert. Zwar haben neu im Unterschied zum alten Recht (alt Art. 22 Abs. 1 AHVG) beide Ehegatten, namentlich auch die Ehefrau, einen eigenständigen Anspruch auf eine Altersrente (Art. 21 Abs. 1 AHVG; "Individualrentenkonzept": BGE 125 V 236 Erw. 3 in fine und AHI 2000 S. 173 Erw. 2a in fine). Indes, ganz abgesehen von der auch nach der Revision des Eherechts gemäss Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 (AS 1986 122 ff.) bestehenden Unterhalts-, Treue- und Beistandspflicht (Art. 159 ZGB) der Ehegatten, beeinflussen die Berechnungsgrundlagen (Art. 29bis ff. AHVG) gegenseitig die Höhe der Renten. So wird das durchschnittliche Jahreseinkommen (Art. 29quater AHVG) des Ehemannes und der Ehefrau in den in Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG normierten Fällen, insbesondere wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a), durch die Teilung und je hälftige Anrechnung der gesamten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielten Erwerbseinkommen sowie, unter den tatbeständlichen Voraussetzungen von Art. 29sexies Abs. 1 und Art. 29septies Abs. 1 AHVG, von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften (Art. 29sexies Abs. 3 und Art. 29septies Abs. 6 AHVG) massgeblich mitbestimmt. Das altrechtliche Ehepaarrentenkonzept sah im Übrigen ebenfalls die Mitberücksichtigung von beitragspflichtigen Erwerbseinkommen der Ehefrau bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens des (allein) anspruchsberechtigten Ehemannes vor (vgl. alt Art. 32 Abs. 2 AHVG). 
 
bb) Unter dem Gesichtspunkt des Betroffen-Seins im Sinne des Art. 84 Abs. 1 AHVG und damit des Rechts zur Beschwerdeerhebung von Bedeutung ist sodann die Regelung des Art. 35 Abs. 1 AHVG, wonach die Summe der Altersrenten eines Ehepaares (lit. a), oder wenn ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (lit. b), maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente beträgt. Als Folge der Plafonierung der "Summe der beiden Renten für Ehepaare" (vgl. die Überschrift zu Art. 35 AHVG) kann also die Höhe der Altersrente (oder Invalidenrente) eines Ehegatten von Anfang an oder nachträglich reduziert werden, und zwar im Verhältnis des Anteils an der Summe der ungekürzten Renten (Art. 35 Abs. 3 AHVG). Diese Regel greift allerdings nicht und eine Kürzung entfällt bei Ehepartnern, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG; zur ratio legis dieser Bestimmung vgl. Amtl. Bull. 1993 N 210, 1994 S 606 [Gleichstellung mit Einzelpersonen und Konkubinatspaaren]). 
 
d) Zusammenfassend ist das Recht des Ehegatten des Adressaten einer auf Grund des AHVG erlassenen Verfügung zur Beschwerdeerhebung nach Art. 84 Abs. 1 AHVG zu bejahen, wenn und soweit sich der fragliche Verwaltungsakt unmittelbar oder allenfalls in einem späteren Zeitpunkt auf die Höhe seiner Altersrente auswirkt oder auswirken kann. Ist der Ehegatte im dargelegten Sinne betroffen, kann insbesondere die Anordnung der Ausgleichskasse später die Höhe seiner Altersrente beeinflussen, ist er, soweit beschwert, auch legitimiert, gegen den Entscheid der kantonalen Rekursbehörde gemäss Art. 84 Abs. 2 und Art. 85 Abs. 1 AHVG Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben (Art. 103 lit. a OG), und zwar ungeachtet, ob er die Verfügung angefochten hatte oder nicht (erwähntes Urteil W. und E. K. vom 31. Januar 1992 [H 94/89] mit Hinweis auf RKUV 1989 Nr. U 82 S. 432; vgl. auch BGE 119 V 425). Für den (gesamten) verwaltungsgerichtlichen Prozess ergibt sich daraus folgerichtig für den Fall, wo nur der Ehegatte, der nicht Verfügungsadressat war, Beschwerde erhoben hat, dass der Verfügungsadressat ins Verfahren miteinzubeziehen ist, als Partei, wenn er eigene Rechtsbegehren stellt, oder dann als Mitinteressierter (vgl. BGE 119 V 427 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch ARV 1998 Nr. 41 S. 236 Erw. 1 sowie Praxis 1997 Nr. 30 S. 165 zu Art. 129 UVV). Aus verfahrensrechtlicher Sicht liesse sich schliesslich fragen, ob die Verwaltung in Fällen, wo die Voraussetzungen der Plafonierung gegeben sind, was sich betraglich direkt auf die Individualrenten im Sinne der Erhöhung der einen und Senkung der andern auswirkt (vgl. Erw. 2c/bb), als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) die beiden Rentenverfügungen beiden Ehegatten zu eröffnen hat (vgl. BGE 113 V 1). Diese Frage kann vorliegend indessen offen bleiben, da eine Plafonierung nicht vorzunehmen ist. 
 
3.- War nach dem Gesagten J.________ berechtigt, in eigenem Namen gegen die seine Ehefrau H.________ betreffenden Rentenverfügungen vom 14. August 1998 und vom 9. März 1999 Beschwerde zu erheben, hätte die Vorinstanz darauf eintreten und die Rentenberechnung der Ausgleichskasse unter Berücksichtigung der dagegen vorgebrachten Einwendungen überprüfen müssen. Dies wird sie unter Beachtung der Verfahrensrechte der Ehefrau des Beschwerdeführers nachzuholen haben. 
 
4.- In Bezug auf die Altersrente des J.________ ist der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen nicht angefochten und daher zufolge (Teil-)Rechtskraft einer Überprüfung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht entzogen. 
 
5.- Das Verfahren ist aufgrund der prozessrechtlichen Fragestellung kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Als unterliegende Partei hat die SAK die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid vom 14. September 1999 aufgehoben und die Sache an die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen zurückgewiesen, damit sie die Festsetzung der Altersrente für H.________ gemäss Verfügungen vom 14. August 1998 und 9. März 1999 materiell überprüfe. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 500. - werden der Schweizerischen Ausgleichskasse auferlegt. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 25. Oktober 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: