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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 33/05 
 
Urteil vom 14. Juni 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
G.________ und F.________, Deutschland, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
(Entscheid vom 3. September 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der am 24. September 1936 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsch-schweizerische Doppelbürger G.________ hatte in den Jahren 1970 bis 1992 in der Schweiz gearbeitet und AHV-Beiträge entrichtet. Mit Verfügung vom 1. September 2000 sprach ihm die Schweizerische Ausgleichskasse eine ordentliche einfache Altersrente auf der Grundlage einer anrechenbaren Beitragsdauer von 21 Jahren und vier Monaten, eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 78'390.- sowie der Rentenskala 21 in Höhe von Fr. 894.- monatlich samt Zusatzrente für dessen Ehefrau F.________ (geboren am 8. September 1940), ebenfalls schweizerische Staatsangehörige, im Betrag von Fr. 268.- per 1. Oktober 2000 zu; beide Rentenbetreffnisse waren zufolge einjährigen Rentenvorbezugs gekürzt worden. Mit Erreichen des ordentlichen AHV-Alters erhöhte die Schweizerische Ausgleichskasse, nunmehr auf der Basis eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 80'340.-, per 1. Oktober 2001 die monatliche Rente auf Fr. 917.- bzw. die Zusatzrente auf Fr. 275.- (Verfügung vom 27. September 2001). 
A.b Am 19. September 2003 verfügte die Schweizerische Ausgleichskasse, nachdem F.________ 63 Jahre alt geworden war, die Ausrichtung einer ordentlichen Altersrente basierend auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von sechs Jahren und vier Monaten, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 46'842.- sowie der Rentenskala 7 in Höhe von Fr. 274.- im Monat ab 1. Oktober 2003. Mit Verfügung gleichen Datums wurde die G.________ zugesprochene monatliche Altersrente per 1. Oktober 2003 auf Fr. 839.- festgesetzt, unter Zugrundelegung einer anrechenbaren Beitragsdauer von 21 Jahren und fünf Monaten, eines massgebenden durchschnittlichen Jahrenseinkommens von Fr. 63'300.- und der Rentenskala 21. Die Rentenberechnung erfolgte gestützt auf die vom Ehepaar von ihrer Heirat im Januar 1986 bis im Jahre 1992 in der Schweiz erzielten Einkommen, welche geteilt und beiden Ehegatten je zur Hälfte angerechnet wurden. Die gegen beide Verfügungen erhobene Einsprache von G.________ und F.________ wies die Schweizerische Ausgleichskasse ab (Einspracheentscheide vom 1. Dezember 2003). 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 3. September 2004 ab. 
C. 
G.________ und F.________ führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragen sinngemäss die Beibehaltung der mit Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 1. September 2000 zugesprochenen - und am 27. September 2001 per 1. Oktober 2001 erhöhten - Altersrente samt Zusatzrente anstelle der am 19. September 2003 verfügten Individualrenten. 
Während die Schweizerische Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin rechtswirksam auf ihren per 1. Oktober 2003 entstandenen Anspruch auf eine eigene AHV-Altersrente zugunsten der seit 1. Oktober 2000 ausgerichteten Altersrente ihres Ehemannes samt Zusatzrente verzichten kann. Soweit der Beschwerdeführer die - anhaltende - Kürzung seiner mit Erreichen des ordentlichen AHV-Alters auf den 1. Oktober 2001 erhöhten Rente infolge einjährigen Vorbezugs beanstandet, kann darauf, da der entsprechende Verwaltungsakt vom 27. September 2001 in Rechtskraft erwachsen ist und nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, nicht eingetreten werden. Anzumerken bleibt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse, nachdem der Beschwerdeführer sich am 13. März 1999 schriftlich nach näheren Informationen zum Bezug einer Rente der schweizerischen AHV erkundigt hatte, ihm als Beilage ihres Schreibens vom 27. April 1999 ein Merkblatt über die Altersrenten und das flexible Rentenalter zustellte. Da dieses vermutungsweise auch Erläuterungen zum Rentenvorbezug und zur sich daraus ergebenden Konsequenz der dauerhaften Leistungskürzung beinhaltete, kann davon ausgegangen werden, dass der Versicherte sich dieser Folgen bewusst war oder jedenfalls hätte bewusst sein müssen. Von einer unrichtigen diesbezüglichen Aufklärung seitens der Verwaltung kann somit keine Rede sein. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe angenommen, dass ihm vorab eine gekürzte und ab Eintritt des ordentlichen AHV-Alters eine ungekürzte Rente ausgerichtet werde, erscheint denn auch reichlich abwegig, wäre diesfalls der Anreiz für einen Arbeitnehmer, sich nicht vorzeitig in den Ruhestand versetzen zu lassen, doch eher gering, zumal ein derartiges System zu einer - offenkundig nicht angestrebten - krassen Benachteiligung von Arbeitnehmern führte, die bis zum ordentlichen AHV-Alter im Anstellungsverhältnis ausharrten. 
2. 
2.1 Ob das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere auch dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, mit Blick auf den zeitlichen, sachlichen wie auch persönlichen Geltungsbereich im vorliegenden Verfahren grundsätzlich zu berücksichtigen ist, braucht, da es hinsichtlich der hier zu beurteilenden Verzichtsproblematik keine abweichenden Bestimmungen vorsieht und mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung folglich ohnehin auf die innerstaatliche Rechtsordnung abzustellen ist (vgl. auch Urteile S. vom 27. April 2005, H 234/04, Erw. 2.1, Sch. vom 15. März 2005, H 200/04, Erw. 4.1 und K. vom 23. September 2004, H 81/04, Erw. 2.1), nicht abschliessend beantwortet zu werden. 
2.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten, welches sich im 3. Kapitel unter der Marginalie "Allgemeine Bestimmungen über Leistungen und Beiträge" in Art. 23 auch zum "Verzicht auf Leistungen" äussert. Da in zeitlicher Hinsicht regelmässig diejenigen Rechtssätze zur Anwendung kommen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen), ist das ATSG, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin auf ihren am 1. Oktober 2003 entstandenen Altersrentenanspruch verzichten kann, massgebend. 
3. 
3.1 Gemäss Art. 22bis Abs. 1 Satz 1 AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 in Kraft gestandenen Fassung [nachfolgend: altArt. 22bis AHVG]) hatten Ehemänner, denen eine einfache Altersrente zustand, für die Ehefrau, die das 55. Altersjahr zurückgelegt hatte, Anspruch auf eine Zusatzrente. Dieser Zusatzrentenanspruch wurde mit der 10. AHV-Revision per 1. Januar 1997 grundsätzlich aufgehoben. Übergangsrechtlich sieht lit. e Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision; nachfolgend: ÜbBest. AHV 10) indes vor, dass die untere Altersgrenze der Ehefrau für den Anspruch auf eine Zusatzrente gemäss dem bisherigen Art. 22bis Abs. 1 AHVG wie folgt angepasst wird: Für jedes Kalenderjahr nach In-Kraft-Treten des neuen Art. 22bis Abs. 1 AHVG wird die bisherige Grenze von 55 Jahren um ein Jahr erhöht. Im Rahmen des mit der 10. AHV-Revision auf den 1. Januar 1997 beabsichtigten Systemwechsels wurde die Gewährung einer Zusatzrente für die Ehefrau in der AHV demnach auf jene Fälle beschränkt, in welchen infolge der Übergangsregelung eine Zusatzrente nach altArt. 22bis Abs. 1 AHVG nach wie vor zur Ausrichtung gelangt. Der Ehemann, der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der 10. AHV-Revision bereits eine Zusatzrente im Sinne des altArt. 22bis Abs. 1 AHVG bezog, behielt diesen Anspruch, bis seine Ehefrau einen eigenen Rentenanspruch erwirkte. Männer, denen am 1. Januar 1997 noch keine Altersrente ausgerichtet wurde, erhielten später bei Erreichen des Rentenalters eine Zusatzrente, wenn ihre Ehegattin im Laufe des Jahres 1997 mindestens 56 Jahre alt geworden war (Jahrgang 1941 und älter) und selber keinen eigenen Rentenanspruch besass. Das Grenzalter für die Zusatzrente wurde mit jedem Jahr nach dem In-Kraft-Treten der 10. AHV-Revision um ein Jahr angehoben, bis es schliesslich - im Jahre 2004 (vgl. lit. d Abs. 1 ÜbBest. AHV 10: 63 Jahre) - mit dem Rentenalter der Frauen zusammenfiel (1997: 56 Jahre; 1998: 57 Jahre; 1999: 58 Jahre; 2000: 59 Jahre; 2001: 60 Jahre; 2002: 61 Jahre; 2003: 62 Jahre). Im Jahre 2003 wurden folglich letztmals "neue" Zusatzrenten gemäss altArt. 22bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit lit. e Abs. 1 ÜbBest. AHV 10 gewährt (BGE 129 V 5 Erw. 2; Urteile S. vom 27. April 2005, H 234/04, Erw. 3.1 und 3.2 sowie Sch. vom 15. März 2005, H 200/04, Erw. 5.1 und 5.2; vgl. auch BBl 1990 II 43 ff., 87; Jürg Brechbühl, Die Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision, ein wichtiger Teil der Gesetzesänderungen, in: Soziale Sicherheit [CHSS], 2/1995, S. 75). 
3.2 Dem Beschwerdeführer war per 1. Oktober 2000 eine Altersrente der AHV samt Zusatzrente für seine damals 60-jährige Ehegattin nach Massgabe des altArt. 22bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit lit. e Abs. 1 ÜbBest. AHV 10 zugesprochen worden. Diese Zusatzrente fiel, nachdem die Beschwerdeführerin selber das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht und sie unter Berücksichtigung des gesetzlich normierten Einkommenssplittings (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG in Verbindung mit lit. c Abs. 1 ÜbBest. AHV 10) einen eigenen Anspruch auf Altersrente erworben hatte, per 1. Oktober 2003 - dem mit der 10. AHV-Revision angestrebten Individualrentenkonzept folgend (vgl. u.a. BGE 129 V 4 f. Erw. 2 und 8 f. Erw. 4.3, je mit Hinweisen) - dahin. 
4. 
4.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte insbesondere in BGE 129 V 1 (bestätigt u.a. in den Urteilen Sch. vom 15. März 2005, H 200/04, K. vom 23. September 2004, H 81/04, und L. vom 4. Februar 2003, H 143/01; vgl. auch Urteil J. vom 6. Februar 2003, I 534/01) Gelegenheit, sich - im Sinne einer richterlichen Lückenfüllung - zur Frage zu äussern, ob eine Ehefrau rechtswirksam auf ihren eigenen Altersrentenanspruch zugunsten einer Zusatzrente zur Altersrente des Ehegatten nach altArt. 22bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit lit. e Abs. 1 ÜbBest. AHV 10 verzichten kann. Dies im Hinblick darauf, dass es im seit der 10. AHV-Revision geltenden Individualrentensystem Konstellationen gibt, bei denen die Altersrente (Teilrente) der Ehefrau kleiner ausfällt als die Zusatzrente, die der rentenberechtigte Ehemann zu seiner Altersrente für seine Ehegattin erhielte, wenn sie keine eigene Rente beziehen würde. Zusammenfassend kam es dabei zum Schluss, dass sich auch unter Geltung der auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Bestimmungen der 10. AHV-Revision grundsätzlich nichts an der Rechtsprechung ändert, die einen Verzicht auf Leistungen der AHV und der Invalidenversicherung nur in Ausnahmefällen als zulässig erklärt. Ein derartiger Ausnahmefall wurde für den Verzicht einer Versicherten auf ihren eigenen (Alters-)Rentenanspruch zugunsten einer AHV-Rente ihres Ehemannes mit (höherer) Zusatzrente verneint. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht ferner mit Urteil S. vom 27. April 2005, H 234/04, erkannt hat, bildet sodann auch der auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene Art. 23 ATSG (vgl. Erw. 2.2 hievor) im Regelfall keine Handhabe für eine Abkehr von diesen Erwägungen. 
4.2 Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine abweichende Vorgehensweise rechtfertigen. Insbesondere vermag der Umstand, dass der Rentenanspruch der nie in der Schweiz erwerbstätig gewesenen und keine AHV-Beiträge entrichtenden Beschwerdeführerin nicht gestützt auf selber erworbene, sondern auf der Basis von Versicherungsgrundlagen entstanden und berechnet worden ist, die ihr Ehemann während der Ehedauer erwirkt hat (Beitragsdauer, versichertes Einkommen), daran nichts zu ändern. Ebenso wenig ist die Tatsache, dass im hier zu beurteilenden Fall nebst der im Vergleich zur zuvor ausgerichteten Zusatzrente betraglich niedrigeren individuellen Altersrente der Beschwerdeführerin durch die Reduzierung des massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen auf Seiten des Ehemannes infolge des Einkommenssplittings auch die Rentenleistungen des Ehepaares insgesamt tiefer ausfallen, als schützenswertes Interesse am Verzicht zu werten. Weder hat der Gesetzgeber eine Besitzstandsgarantie normiert, wonach die Altersrente einer Ehefrau nicht geringer ausfallen dürfe als die vormalige Zusatzrente, noch war legislatorisch beabsichtigt, von einem Einkommenssplitting abzusehen, wenn sich dadurch die Rente des erstberechtigten Ehemannes bei Eintritt des zweiten Versicherungsfalles verringert, ohne dass - mit Blick auf die Ehegattenleistungen in ihrer Gesamtheit - eine entsprechende Kompensation im Rahmen der der Ehefrau zugesprochenen Rente stattfindet. Zielsetzungen der auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen 10. AHV-Revision waren neben den Massnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Mann und Frau (Anrechnung von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften; Übergang vom Ehepaarrenten- zum Individualrentenkonzept; Einführung des Splitting-Systems für die Ehejahre), den sozialpolitischen Verbesserungen (Einführung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades in der AHV) sowie der Ermöglichung des Rentenvorbezugs bzw. der Flexibilisierung des Rentenalters denn vor allem auch die mit der Revision beabsichtigten Einsparungen (BGE 129 V 4 f. Erw. 2 mit Hinweisen). 
4.3 Die Zusatzrente wäre sodann - worin der Rekurskommission ebenfalls beizupflichten ist - unabhängig davon aufgehoben worden, ob die Beschwerdeführerin sich zum Bezug einer eigenen Altersrente angemeldet hätte oder nicht. Die Ausrichtung einer Zusatzrente zur Altersrente des Ehemannes war gesetzlich stets an die Voraussetzung gekoppelt, dass die Ehefrau (noch) keinen eigenen Rentenanspruch besass (vgl. Erw. 3.1 hievor) und fiel mit dessen Entstehung dahin. Nicht von Belang war und ist in diesem Zusammenhang indessen, ob die Ehefrau ihren Anspruch auch tatsächlich geltend gemacht hat und Leistungen bezieht. Vor diesem normativen Hintergrund könnte ein nachträglicher Verzicht der Beschwerdeführerin auf ihren Rentenanspruch ebenfalls nicht, weil systemwidrig, dazu führen, dass ihrem Ehegatten - im Sinne eines Wiederauflebens des Anspruchs - erneut eine Zusatzrente zugesprochen würde (vgl. auch Urteil S. vom 27. April 2005, H 234/04, Erw. 6.2.3 in fine). 
5. 
Da die im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung stehende Rentenberechnung ansonsten zu Recht unbestritten ist, hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 14. Juni 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Vorsitzende der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: