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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.189/2006 /ggs 
 
Urteil vom 7. Februar 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
1. X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Fischer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 
Taubenstrasse 16, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Schlussverfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 7. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die deutschen Strafjustizbehörden (Staatsanwaltschaft Darmstadt bzw. Bundeskriminalamt Wiesbaden) ermitteln gegen X.________, Y.________ und weitere Angeschuldigte wegen mutmasslicher Geldwäsche für eine russische kriminelle Organisation sowie wegen Vermögensdelikten. Mit Rechtshilfebegehren vom 3. März 2003 ersuchten die deutschen Behörden unter anderem um die Übermittlung von Bankinformationen. Nach erfolgter Vorprüfung delegierte das Bundesamt für Justiz (BJ) das Ersuchen zur weiteren Prüfung und Ausführung an die Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA). Am 1. März 2004 trat die BA auf das Ersuchen ein. Mit Verfügung vom 22. März 2004 ordnete sie die Edition diverser Bankunterlagen an. Das Rechtshilfeersuchen wurde am 26. Februar 2004 durch die Staatsanwaltschaft Darmstadt inhaltlich ergänzt und mit Schreiben des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 24. Februar 2006 formal bekräftigt. 
B. 
Mit Schlussverfügung vom 7. August 2006 bewilligte die BA die rechtshilfeweise Herausgabe von Kontenunterlagen. Dagegen gelangten X.________ und Y.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. September 2006 an das Bundesgericht. Sie beantragen (im Hauptstandpunkt) die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung und die Verweigerung der Rechtshilfe. 
 
Die BA und das BJ beantragen je die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Für die akzessorische ("kleine") Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind primär die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) massgebend, dem die beiden Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61). Da die deutschen Behörden wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ebenfalls ratifizierte Europäische Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe, SR 0.311.53) anwendbar. Soweit das internationale Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG, SR 351.1] und die dazugehörende Verordnung [IRSV, SR 351.11]) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt (nach dem "Günstigkeitsprinzip") namentlich dann, wenn sich daraus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142, je mit Hinweisen). 
1.1 Die angefochtene Schlussverfügung der BA datiert vom 7. August 2006, weshalb hier das bisherige Verfahrensrecht Anwendung findet (Art. 110b IRSG). 
1.2 Die BA kann vom BJ zuständig erklärt werden für die Ausführung von Ersuchen im Rahmen der akzessorischen Rechtshilfe, soweit die fraglichen Delikte, falls in der Schweiz begangen, in die Kompetenz der Bundesstrafrechtspflege fallen würden (vgl. Art. 79 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 4 IRSG). Die BA erlässt in diesem Fall auch die Schlussverfügung (vgl. Art. 80d IRSG). In den Zuständigkeitsbereich der Bundesstrafrechtspflege fällt namentlich Geldwäscherei bei grenz- oder kantonsüberschreitenden Sachverhalten (aArt. 340bis und Art. 337 StGB). 
1.3 Beim angefochtenen Entscheid der BA handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in Rechtshilfesachen (im Sinne von Art. 80d IRSG). Dagegen ist (nach bisherigem Verfahrensrecht) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (aArt. 80g Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 130 II 505 E. 1 S. 506). 
1.4 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Die Inhaber der von Kontenerhebungen betroffenen Bankverbindungen sind legitimiert, die rechtshilfeweise verfügten Editionen anzufechten (Art. 9a lit. a IRSV). 
 
Die beiden Beschwerdeführer sind Inhaber bzw. Mitinhaber von insgesamt drei der von Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten bzw. Depots. Soweit die Beschwerdeführer sich gegen die Herausgabe von Unterlagen eines vierten Kontos wenden, das nicht ihnen gehört, fehlt ihnen die Beschwerdebefugnis. 
1.5 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 123 II 134 E. 1d S. 136). Zulässig ist auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die BA; der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (Art. 104 lit. a-b OG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (bzw. der EMRK) mitgerügt werden (vgl. BGE 130 II 337 E. 1.3 S. 341 mit Hinweisen). 
1.6 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (aArt. 25 Abs. 6 IRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 130 II 337 E. 1.4 S. 341; 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372). 
2. 
Die Beschwerdeführer machen geltend, es bestünden keine ausreichenden Verdachtsmomente für eine rechtshilfefähige Straftat. Es werde gegen sie und weitere Angeschuldigte schon seit mehreren Jahren "völlig ergebnislos" ermittelt wegen des "Verdachtes auf betrügerische Handlungen und damit verbundene Geldwäscherei". Die erhobenen Verdächtigungen hätten sich unterdessen als schlichtweg falsch erwiesen. Beim Schreiben des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 24. Februar 2006 handle es sich um "eine nichtsaussagende Pendenzenliste ohne jeglichen Begründungsgehalt". 
2.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Auch gestützt auf das GwUe ist die Rechtshilfe nur zulässig (soweit sie sich auf Zwangsmassnahmen stützt), wenn die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei strafbar wäre, falls sie in ihrem Hoheitsgebiet begangen worden wäre (Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe). 
2.2 Das schweizerische StGB ist per 1. Januar 2007 revidiert worden. Insbesondere wurden die Tatbestände des Besonderen Teils dem neuen Allgemeinen Teil StGB angepasst (Verbrechensbegriff, Sanktionensystem etc.). Die beidseitige Strafbarkeit bestimmt sich nach den geltenden Bestimmungen des ersuchten Staates im Zeitpunkt des Ersuchens bzw. des Rechtshilfeentscheides (BGE 129 II 462 E. 4.3 S. 465 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall erfolgten das Ersuchen und die angefochtene Schlussverfügung vor dem 1. Januar 2007, weshalb das bisherige materielle Strafrecht massgeblich ist. 
2.3 Art. 6 Ziff. 1 GwUe schreibt den Vertragsstaaten den Erlass von Strafnormen gegen (vorsätzlich verübte) Geldwäscherei vor. Eine solche begeht nach schweizerischem Strafrecht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Die Schweiz hat einen entsprechenden Vorbehalt zu Art. 6 GwUe erklärt. Danach findet das GwUe ausschliesslich Anwendung, wenn die Haupttat nach schweizerischem Recht ein Verbrechen darstellt. Gemäss (dem hier massgeblichen bisherigen) aArt. 9 Abs. 1 StGB sind Verbrechen die mit Zuchthaus bedrohten Handlungen. Darunter fällt namentlich der Tatbestand der kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB). 
2.4 Das Ersuchen muss den Gegenstand der Ermittlungen nennen, einschliesslich der rechtserheblichen Tatsachen wie Tatzeit, Tatort und Tatumstände (Art. 27 Ziff. 1 lit. c GwUe; vgl. auch Art. 14 Ziff. 2 EUeR, Art. 28 IRSG, Art. 10 IRSV). Erforderlichenfalls und soweit möglich sind ausserdem konkrete Angaben zu machen zu den betroffenen Personen und Vermögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat (Art. 27 Ziff. 1 lit. e GwUe). 
2.5 Eines der Ziele des GwUe besteht darin, den Untersuchungsbehörden im Falle von Geldwäschereiverdacht die Aufklärung der mutmasslichen Straftaten zu erleichtern, deren deliktischer Erlös verheimlicht bzw. "reingewaschen" werden soll. Nach der Praxis des Bundesgerichtes braucht das Ersuchen daher nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat ("Haupttat") der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB bestehe. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht näher bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2 S. 99; vgl. Marc Forster, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, Entwicklung und Typologie der bundesgerichtlichen Praxis zur Konkretisierung der verbrecherischen Vortat, ZStrR 124 [2006] 274 ff., S. 279 ff.; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 367). 
 
Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (vgl. BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100). Rechtshilfe wird sodann regelmässig gewährt, wenn verdächtige Geldtransfers einen konkreten Sachbezug zu mafiaähnlichen kriminellen Organisationen aufweisen (zur betreffenden einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes vgl. Forster, a.a.O., S. 286 f.). Das GwUe richtet sich denn auch primär (wenn auch nicht ausschliesslich) gegen die internationale organisierte Schwerkriminalität (vgl. Conseil de l'Europe, Rapport explicatif de la Convention relative au blanchiment, au dépistage, à la saisie et à la confiscation des produits du crime, Strassburg 1991, S. 5 ff.). 
2.6 Im Übrigen kann von den Behörden des ersuchenden Staates in der Regel nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht unter dem Gesichtspunkt des hier massgeblichen Staatsvertragsrechts aus, wenn die Angaben im Ersuchen (sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen) den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Umfang dem Begehren entsprochen werden muss, oder ob Verweigerungsgründe vorliegen. Es ist nicht Aufgabe des Rechtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche spezifischen Straftatbestände erfüllt sind. Diesbezüglich ist grundsätzlich auch kein Beweisverfahren durchzuführen. Der Rechtshilferichter hat vielmehr zu prüfen, ob sich gestützt auf das Ersuchen ausreichend konkrete Verdachtsgründe für die untersuchte Straftat ergeben (vgl. Art. 27 Ziff. 1 GwUe, Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Das Bundesgericht ist dabei an die tatsächlichen Ausführungen im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255, je mit Hinweisen). 
2.7 Die Sachdarstellung des Ersuchens und seiner Ergänzung lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: 
Aufgrund von Ermittlungen, die ursprünglich im Fürstentum Liechtenstein ihren Anfang nahmen, äussern die deutschen Justizbehörden den Verdacht, dass die in Deutschland domizilierte Z.________ AG Gelder von Angehörigen einer russischen mafiaähnlichen Organisation entgegengenommen und zur Tarnung der kriminellen Herkunft in Immobiliengeschäfte investiert habe. Finanztechnisch sei der Zufluss hoher Geldbeträge "im bis zu zweistelligen Millionenbereich" vorwiegend auf dem Wege von Kapitalerhöhungen (Aktienemissionen) der Z.________ AG erfolgt, teilweise auch in Form von Darlehensrückzahlungen. Zwischen 1992 und 2002 sei das Eigenkapital der Z.________ AG (bzw. des ab 1995 entstandenen Konzerns) von ursprünglich DEM 200'000.-- sukzessive auf DEM 64 Mio. erhöht worden. Die Täterschaft habe die fraglichen Transaktionen "über Konten einer Vielzahl von Staaten" abgewickelt, "mit dem Ziel, die Herkunft der Gelder, bevor diese in den legalen Wirtschaftskreislauf einfliessen, zu verschleiern". Involviert seien unter anderem diverse Firmen mit Sitz in Liechtenstein und auf den britischen Kanalinseln (Isle of Man sowie Jersey). Die Platzierung der erworbenen Aktienpakete sowie der Hintergrund weiterer verdächtiger Geldflüsse seien ungeklärt. 
 
Bei einem der Angeschuldigten mit russischer Staatsangehörigkeit handle es sich (laut Interpol Moskau) um den Anführer einer in St. Petersburg ansässigen mafiaähnlichen Gruppierung. Diese sei "eine der grössten und einflussreichsten" der kriminellen Organisationen Russlands. Ihre verbrecherischen Aktivitäten umfassten "unter anderem Kraftfahrzeug-Verschiebung, Menschenhandel, Alkoholschmuggel, Schutzgelderpressung und Betrugsdelikte". Dieser russische Angeschuldigte sei Generaldirektor einer in St. Petersburg domizilierten Tochterfirma der Z.________ AG. Ein mutmasslicher Angehöriger der kriminellen Organisation sei am 20. September 2002 in Deutschland verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt worden "wegen des Verdachts des schweren Bandendiebstahls von hochwertigen Kraftfahrzeugen und der gewerbsmässigen Bandenhehlerei". 
 
Gestützt auf diese vorläufigen Ermittlungsergebnisse bestehe laut Ersuchen der Verdacht einer "international organisierten Geldwäsche". Da gewisse Vermögenswerte "von den in Russland beteiligten Personen" auch "zweckentfremdet verausgabt" worden seien, werde ferner wegen Verdachtes "des Betruges und der Untreue" ermittelt. Beim angeschuldigten Beschwerdeführer 1 handle es sich um den Aufsichtsratsvorsitzenden, beim mitangeschuldigten Beschwerdeführer 2 um den Vorstandsvorsitzenden der Z.________ AG. 
2.8 Diese Sachdarstellung des Ersuchens und seiner Ergänzung entspricht den oben dargelegten Anforderungen des EUeR und des GwUe. Es lassen sich daraus (im Lichte der erwähnten Praxis) ausreichend konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht der Geldwäscherei zugunsten einer kriminellen Organisation entnehmen (vgl. Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 260ter Ziff. 1 StGB). Die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist damit erfüllt. 
Zwar erwähnen die Beschwerdeführer beiläufig ein Urteil des liechtensteinischen Fürstlichen Obergerichtes vom 21. Februar 2005. Sie machen jedoch nicht geltend, sie selbst seien im Fürstentum Liechtenstein für den ihnen im Ersuchen zur Last gelegten Sachverhalt freigesprochen worden (Grundsatz "ne bis in idem"). Ebenso wenig haben sie das genannte Urteil zu den Akten gelegt. Selbst wenn dritte Personen - für andere Vorwürfe im untersuchten Gesamtkontext - von der liechtensteinischen Justiz rechtskräftig freigesprochen worden wären, würden damit die im Ersuchen dargelegten Verdachtsgründe noch nicht ohne weiteres dahinfallen. 
3. 
Die Beschwerdeführer bestreiten sodann einen ausreichenden Sachzusammenhang zwischen den streitigen Bankerhebungen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung. Es handle sich um eine unzulässige "Fishing Expedition". Die Rechtshilfemassnahmen seien unverhältnismässig, da sie "mit Sicherheit keinerlei neuen Erkenntnisse sondern bloss Informationen über die Vermögenssituation der betroffenen Kontoinhaber" brächten. Im Eventualstandpunkt machen sie geltend, die Rechtshilfemassnahmen seien höchstens auf zwei Bankverbindungen zu beschränken. Diesbezüglich bestehe immerhin "in einem gewissen Sinne" eine Konnexität zum untersuchten Sachverhalt. 
3.1 Gemäss Art. 27 Ziff. 1 GwUe und Art. 14 Ziff. 2 EUeR muss die ersuchende Behörde den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Es sind grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss eine ausreichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.; 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f., je mit Hinweisen). 
3.2 Den beiden angeschuldigten Beschwerdeführern wird vorgeworfen, sie hätten als Aufsichtsratsvorsitzender bzw. Vorstandsvorsitzender einer deutschen Aktiengesellschaft Geldwäscherei für eine russische kriminelle Organisation betrieben (vgl. dazu oben, E. 2.7). Die Beschwerdeführer sind nach den Darlegungen der BA die Inhaber bzw. Mitinhaber von insgesamt drei der von Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten bzw. Depots. Laut Ersuchen seien die Zuflüsse von Geldern verbrecherischer Herkunft vorwiegend auf dem Wege von Kapitalerhöhungen (Aktienemissionen) der deutschen Gesellschaft erfolgt, teilweise auch in Form von Darlehensrückzahlungen. Die betreffenden Transaktionen seien über Konten in zahlreichen Staaten abgewickelt worden. Die Platzierung der erworbenen Aktienpakete sowie der Hintergrund weiterer verdächtiger Geldflüsse seien noch ungeklärt. Zu den "Begünstigten" bzw. den "Anteilseignern" der deutschen Aktiengesellschaft gehöre auch die Firma A.________. Letztere ist Mitinhaberin einer betroffenen Bankverbindung. Diese Firma habe einen Grossteil der emittierten Aktien (nämlich ca. 1,3 Mio. Stück im Wert von mehreren Millionen Euro) auf Bankdepots in der Schweiz hinterlegt. 
3.3 Nach dem Gesagten besteht ein ausreichend enger Sachzusammenhang zwischen den von Rechtshilfemassnahmen betroffenen Bankverbindungen der Beschwerdeführer und dem Gegenstand der Strafuntersuchung. Dass es sich dabei um "private Konten" handle, wie die Beschwerdeführer geltend machen, vermag daran nichts zu ändern. Soweit sie sich gegen die Herausgabe von Unterlagen eines weiteren Kontos wenden, dessen Inhaber sie nicht sind, kann auf ihre Vorbringen nicht eingetreten werden (vgl. oben, E. 1.4). 
3.4 Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführer begründen kein Rechtshilfehindernis. 
4. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 7 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Februar 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: