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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.191/2002 /min 
 
Urteil vom 9. Dezember 2002 
II. Zivilabteilung 
 
Bundesrichter Bianchi, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
M.________, 
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Linder, Rosenbergstrasse 22, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
F.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Hannelore Fuchs, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen. 
 
Ehescheidung, 
 
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 31. Juli 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil vom 30. September/9. Dezember 1999 schied das Bezirksgericht Rorschach die Ehe von M.________ (Ehemann) und F.________ (Ehefrau) und regelte die Nebenfolgen. Namentlich sprach es F.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag bis zur ihrer ordentlichen Pensionierung von Fr. 900.-- zu und wies ihren Antrag auf Überweisung einer Freizügigkeitsleistung sowie einer Entschädigung nach Art. 165 Abs. 2 ZGB ab. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung verpflichtete es F.________ zur Zahlung von Fr. 79'672.75 an M.________ und halbierte den Saldo eines gemeinsamen Bankkontos der Parteien. 
B. 
Auf Berufung beider Parteien und Anschlussberufung von F.________ verpflichtete das Kantonsgericht St. Gallen am 31. Juli 2002 M.________ zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'100.-- bis zu seiner ordentlichen Pensionierung und zu einer Entschädigung aus Vorsorgeausgleich von Fr. 26'976.-- an F.________ sowie im Umfang von Fr. 4'580.-- zur Tilgung der unbezahlten Steuerschulden aus den Jahren 1997/1998. Es wies den Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 165 ZGB und das Begehren um Schuldneranweisung von F.________ ab und verpflichtete sie zur Zahlung von Fr. 65'502.-- aus Güterrecht an M.________. 
C. 
M.________ gelangt mit Berufung an das Bundesgericht. Er beantragt die teilweise Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und die Festsetzung des Vorsorgeausgleichs auf Fr. 13'000.-- und seiner nachehelichen Unterhaltsverpflichtung auf Fr. 900.--, befristet auf den Eintritt von F.________ ins AHV-Alter. 
 
F.________ schliesst auf Abweisung der Berufung. 
D. 
Mit Urteil vom heutigen Datum hat das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Beim nachehelichen Unterhaltsbeitrag wie bei der Entschädigung für den Vorsorgeausgleich geht es um eine Zivilrechtsstreitigkeit mit Vermögenswert. Die gesetzliche Streitwertgrenze ist aufgrund der letztinstanzlich strittigen Beträge in beiden Fällen offensichtlich erreicht (Art. 46 OG). 
2. 
Der Beklagte wehrt sich gegen die Höhe der von ihm zu leistenden Vorsorgeentschädigung nach Art. 124 ZGB
2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge des andern Ehegatten, sofern kein Vorsorgefall eingetreten ist. Hat ein erwerbstätiger Ehegatte bereits einen Vorsorgefall erlebt oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so spricht das Gesetz dem anspruchsberechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung zu (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Die Festsetzung derselben hat dem Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen überhaupt Rechnung zu tragen. Es handelt sich hierbei nicht um eine abstrakte hälftige Teilung der Austrittsleistung nach Art. 122 Abs. 1 ZGB, sondern um eine Entschädigung nach Recht und Billigkeit, d.h. unter Gewichtung sämtlicher erheblicher Fallumstände (BGE 127 III 433 E. 3 S. 439 mit Hinweisen auf die Doktrin; Urteil des Bundesgerichts 5C.276/2001 vom 1. Mai 2002, E. 3). Dazu gehören auch die Ehedauer und die jeweiligen Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten; hingegen fallen die Umstände, die zur Scheidung geführt haben, ausser Betracht (Botschaft, BBl 1996 I 106). Auch wenn es sich bei der Festsetzung der Entschädigung um einen Ermessensentscheid handelt, heisst das nicht, dass der Richter die Austrittsleistung völlig ausser Acht lassen darf. Im Gegenteil, zuerst ist deren Höhe für die während der Ehe erworbenen Ansprüche im Zeitpunkt der Scheidung bzw. des rentenbegründenden Ereignisses zu berechnen. Alsdann ist auf das konkrete Vorsorgebedürfnis der Parteien einzugehen. Nur dieses zweistufige Vorgehen, wie es in der Lehre vorgeschlagen wird, wird dem Vorsorgecharakter der Ersatzleistung gerecht (Schneider/Bruchez, La prévoyance professionelle et le divorce, S. 241 und S. 244, in: Le nouveau droit du divorce [Hrsg.: C. Paquier und J. Jaquier]; Geiser, Berufliche Vorsorge im neuen Scheidungsrecht, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, S. 94 [Hrsg.: Heinz Hausheer]; derselbe, Vorsorgeausgleich: Aufteilung bei Vorbezug für Wohneigentumserwerb und nach Eintritt eines Vorsorgefalles, in: FamPra.ch 1/2002, S. 97). Zugleich lässt es eine gesamtheitliche Betrachtung des Einzelfalls zu, ohne in den Schematismus zu verfallen, wie er von der Lehre teilweise auch gefordert wird (BGE 127 III 433 E. 3, der die Position von Baumann/Lauterburg, Darf's ein bisschen weniger sein?, in: FamPra.ch 2/2000, S. 208 ff., verwirft). Den zur Festsetzung der Entschädigung nach Art. 124 ZGB massgeblichen Sachverhalt hat der Richter von Amtes wegen zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 5C.159/2002 vom 1. Oktober 2002, E. 2.1, und 5C.276/2001 vom 1. Mai 2002, E. 4b, je mit Hinweis auf Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Art. 124 ZGB, N. 17). 
2.2 Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beklagte im Gegensatz zum Kläger keiner beruflichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, und dass bei diesem der Vorsorgefall bereits eingetreten ist. Die massgebliche Austrittsleistung habe Fr. 53'952.-- betragen. Die Beklagte sei fünf Jahre älter als der Kläger, habe eine längere Lebenserwartung und verfüge über keine berufliche Vorsorge. Die Altersvorsorge des Klägers sei hingegen gewährleistet und aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung stehe ihm Fr. 65'000.-- zu. Damit sei ihm eine Entschädigung in der Höhe der halben Austrittsleistung zuzumuten. 
2.3 Der Kläger wendet sich vorerst gegen die Berechnung der Austrittsleistung. Gestützt auf Geiser (a.a.O., FamPra.ch 1/2002, S. 97) schlägt er vor, von der Austrittsleistung in Abzug zu bringen, was als Vorsorgeleistung zwischen Vorsorgefall und Scheidung verbraucht worden sei. Die Vorinstanz hat diese Berechnungsweise verworfen, da im vorliegenden Fall keine Altersversicherung, sondern eine Invaliditätsversicherung in Frage stehe. Zwischen der Austrittsleistung einerseits sowie der Höhe und Dauer der ausgerichteten Rente andererseits bestehe kein Zusammenhang. 
 
Im vorliegenden Fall ist nicht über die Teilung der Austrittsleistung nach Art. 122 ZGB zu befinden, sondern über die Zusprechung einer Entschädigung nach Art. 124 ZGB. Auch in diesem Fall darf die Austrittsleistung nicht völlig ausser Acht gelassen werden. Sie ist in einem ersten Schritt zu bestimmen, und anhand des gewonnenen Wertes ist erst auf das konkrete Vorsorgebedürfnis der Parteien einzugehen. Die Berechnungsweise des Klägers kommt dem Resultat im angefochtenen Entscheid sehr nahe. Damit drängt sich eine Stellungnahme zur richtigen Methode im vorliegenden Fall in keiner Weise auf. 
2.4 Im Weitern wirft der Kläger der Vorinstanz vor, die massgeblichen Kriterien nicht sachgerecht gewichtet zu haben. Insbesondere würden sich die höhere Lebenserwartung und das höhere Alter der Beklagten kompensieren. Zudem habe die Beklagte weiterhin die Möglichkeit, sich eine Altersvorsorge aufzubauen, was ihm im Sinne einer zusätzlichen Vorsorge verwehrt sei. Im Gegenteil, er müsse die strittige Entschädigung aus seiner Reserve, die ihm als Ergebnis der Vorschlagsteilung zukomme, bezahlen. 
 
Die Beklagte wird angesichts ihres Alters nur mehr im begrenzten Umfang eine eigene Altersvorsorge bilden können, die ihrer statistischen Lebenserwartung entspricht. Die zwei genannten Faktoren heben sich somit keineswegs auf. Im Gegenteil, die höhere Lebenserwartung als Frau vergrössert den Bedarf der Beklagten nach einer Altersversorgung. Der Kläger hingegen wird seine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge lebenslänglich beziehen (Art. 26 Abs. 3 BVG; SR 831.40). Zusätzlich hat er - wie die Beklagte - einen Anspruch auf eine einfache Altersrente, die seine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung dereinst ablösen wird (Art. 30 Abs. 1 IVG [SR 831.20], Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG [SR 831.10]). Die Berücksichtigung dieser Umstände sowie die wirtschaftliche Situation der Parteien einschliesslich der verfügbaren Mittel des Klägers lässt die Zusprechung einer Entschädigung in der Höhe der halben Austrittsleistung keineswegs als unbillig erscheinen. Was der Beklagte gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, lässt auf jeden Fall keine Überschreitung des richterlichen Ermessens der Vorinstanz erkennen. 
3. 
Dass der Beklagten ein nachehelicher Unterhalt zusteht, wurde vom Kläger bereits im kantonalen Verfahren nicht in Frage gestellt. Er wehrt sich gegen die Höhe und die Dauer der ihm auferlegten Rente. 
3.1 Gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB schuldet ein Ehegatte dem andern einen angemessenen Beitrag, wenn diesem nicht zuzumuten ist, für seinen gebührenden Unterhalt einschliesslich der Altersvorsorge selber aufzukommen. Damit wird einerseits festgehalten, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte für seinen Lebensunterhalt möglichst selber besorgt sein muss und die dazu notwendige Eigenständigkeit anzustreben hat. Gleichzeitig wird der andere Ehegatte zur finanziellen Unterstützung verpflichtet, da diese Autonomie durch die Ehe allenfalls eingeschränkt war. Die Höhe des Beitrages hängt wesentlich davon ab, ob es dem berechtigten Ehegatten möglich ist, einen Verdienst zu erzielen oder die während der Ehe aufgegebene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Der Richter hat bei der Festsetzung des Beitrages von den nicht abschliessenden Kriterien des Art. 125 Abs. 2 ZGB auszugehen, wobei ihm im Einzelfall ein gewisses Ermessen zusteht. Bei den verfügbaren Mitteln ist auf das tatsächliche und mit gutem Willen erzielbare Einkommen abzustellen (BGE 127 III 136 E. 2a und 3a mit Hinweisen; 127 III 289 E. 2a/aa). 
3.2 Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Einkommen der Ehefrau von Fr. 2300.-- sowie des Ehemannes von Fr. 4'739.-- aus. Sie veranschlagte den Grundbedarf auf Fr. 2'940.-- für sie und auf Fr 3'125.-- für ihn. Den nach Deckung des Fehlbetrages der Ehefrau verbleibenden Überschuss teilte sie auf beide Parteien auf. Daraus ergibt sich ein monatlicher Unterhaltsanspruch der Ehefrau von Fr. 1'100.--. 
Der Kläger beanstandet an dieser Berechnung einzig, dass seine Wohnkosten von Fr. 1'530.-- auf Fr. 1'200.-- herabgesetzt worden sind. Seiner Ansicht nach verletzt die Vorinstanz dadurch Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz bei der Prüfung der Wohnkosten sehr wohl auf die Behinderung des Klägers eingegangen und sie berücksichtigt hat. Wie hoch diese Auslage zu veranschlagen ist, setzt im Übrigen eine Beurteilung verschiedener Faktoren wie beispielsweise auch der örtlichen Marktlage voraus. Dass die im vorliegenden Fall festgelegten Wohnkosten des Klägers im Ergebnis vertretbar sind, geht aus der Beurteilung der staatsrechtlichen Beschwerde hervor (E. 2.4). 
3.3 Mit dem angefochtenen Entscheid wurde zudem die Unterhaltsdauer auf die ordentliche Pensionierung des Ehemannes und nicht der leistungsberechtigten Ehefrau festgelegt. Dies bedeutet für den Kläger eine Verlängerung der Unterhaltspflicht gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil um voraussichtlich sechs Jahre. Die Vorinstanz begründet diese Anpassung mit dem Fehlen einer eigenen Altersvorsorge, welche die Beklagte in den ihr bis zur Pensionierung verbleibenden Jahren nur begrenzt werde aufbauen können. Alsdann habe sie auf ihr Vermögen zurückzugreifen. Dem Beklagten sei eine längere Leistungspflicht nicht zuzumuten, da die Versorgungslücke der Klägerin nicht nur eine Folge der zweiten Ehe sei und sie bereits während der Ehe einer beruflichen Tätigkeit nachgehen konnte. Zudem erhalte sie unter dem Titel Vorsorgeausgleich eine Entschädigung von Fr. 26'976.--. Eigene Leistungen an die Altersvorsorge seien ihr zuzumuten. 
Der Kläger wehrt sich gegen die Leistung eines Unterhaltsbetrags an die Beklagte über deren Pensionierung hinaus. Seiner Ansicht nach ist es einem voll Invaliden nicht zuzumuten, einer gesunden Person nach neun Jahren Unterhaltspflicht aus seinem Renteneinkommen die AHV-Rente aufzubessern, umso mehr als diese bereits eine Entschädigung nach Art. 124 ZGB erhalte. Soweit er mit diesem Vorbringen seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Frage stellen möchte, ist er darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im Berufungsverfahren an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Hingegen ist der von ihm erhobene Vorwurf des zweifachen Hinweises auf die Altersvorsorge zu prüfen. Zwar orientieren sich sowohl Art. 124 ZGB wie auch Art. 125 Abs. 1 ZGB an den Vorsorgebedürfnissen des Unterhaltsberechtigten. Zudem sind dessen eigene Mittel gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB bei der Berechnung des Beitrages einzubeziehen. Indes ist zuerst die Frage einer Entschädigung nach Art. 124 ZGB zu beantworten und hernach der Unterhalt festzulegen und dabei zu berücksichtigen, ob eine angemessene Altersvorsorge besteht (vgl. auch Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, N. 100 zu Art. 125 ZGB). So ist auch die Vorinstanz vorgegangen. 
Wie vorangehend dargelegt, bedarf die Beklagte der Vorsorgeentschädigung in der zugesprochenen Höhe durchaus. Auf diese Weise wird das Fehlen ihrer Altersvorsorge zwar gemildert, jedoch nicht ausgeglichen, wie sie zu Recht betont. Indes erhält sie bis zu ihrem 64. Altersjahr Unterhaltsbeiträge. Bis zu diesem Zeitpunkt sind ihr eigene Anstrengungen im Hinblick auf ihre Vorsorge ohne weiteres zuzumuten. Zudem besitzt sie eigenes Vermögen, wie sich aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung ergibt. In Anbetracht dieser Umstände ist es dem Kläger nicht zuzumuten, der Beklagten sechs Jahre über deren Pensionierung hinaus Unterhaltsbeiträge zu zahlen. Eine solche Lösung würde das Problem der fehlenden Altersvorsorge, das nur zum Teil auf die Ehe der Parteien zurückgeht, einseitig zu seinen Lasten beheben wollen. Das geht nicht an und der angefochtene Entscheid ist antragsgemäss zu korrigieren. 
4. 
Der Berufung ist damit nur teilweise Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss sind die Kosten aufzuteilen (Art. 156 Abs. 3 OG). Die Begehren des Klägers im Hinblick auf die Vorsorgeentschädigung erwiesen sich als von vornherein aussichtslos, womit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege diesbezüglich abzuweisen ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Im Übrigen wird es gegenstandslos. Auf die gegenseitige Zusprechung einer Parteientschädigung wird verzichtet. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und Ziff. 5 des Urteils des Kantonsgerichts St. Gallen vom 31. Juli 2002 bezüglich der Dauer der nachehelichen Unterhaltsrente aufgehoben und diese auf den Zeitpunkt der Pensionierung der Beklagten festgesetzt. 
2. 
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt. 
3. 
Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
5. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Dezember 2002 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: