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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_67/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. April 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 9. Dezember 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1965 geborene A.________ war seit April 2008 bei der B.________ AG als Anlagen- und Apparatebauer (Blech- und Rohrschlosserei) angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Am 30. August 2010 überstieg er, sich mit der linken Hand an einem Apparat festhaltend, ein Podest, das umkippte, wodurch der linke Arm abrupt hochgerissen wurde. Laut Bericht des Radiologischen Instituts C.________ vom 2. September 2010 war ein Status nach antero-inferiorer Schulterluxation mit frischer Hill-Sachs-Läsion und Verdacht auf inferiore ossäre Bankart-Läsion festzustellen. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) und klärte den Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hinsicht ab. Die Invalidenversicherung gewährte eine im Zeitraum vom 13. Februar 2012 bis 10. Oktober 2013 durchgeführte Umschulung zum technischen Kaufmann. Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 8. Januar 2014 diagnostizierte Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie FMH, SUVA, eine Distorsion des linken Schultergelenks mit Status nach Schulterluxation, posttraumatischer frozen shoulder sowie arthroskopischer Arthrolyse mit partieller Rotatorenintervallresektion, Kapselrelease und subakromialer Bursektomie. Er stellte fest, die geltend gemachten Beweglichkeitseinschränkungen und Beschwerden im linken Schultergelenk seien klinisch nicht im angegebenen Ausmass nachvollziehbar und daher nicht unfallbedingt; der Endzustand sei aus medizinischer Sicht erreicht. Als technischer Kaufmann sei der Versicherte vollständig arbeitsfähig; zum Zumutbarkeitsprofil sei festzuhalten, dass er für mittelschwere Tätigkeiten, die Verrichtungen mit dem linken Arm über Brusthöhe, Arbeiten an schlagenden, stossenden und vibrierenden Maschinen, das Steigen auf Leitern oder Gerüsten (erhöhte Absturzgefahr) sowie das Heben und Tragen von Lasten über 20 kg (körpernah bis auf Höhe der Hüfte) bzw. über 8 kg (körpernah bis Brusthöhe) nicht erforderten, uneingeschränkt einsetzbar sei. Am 13. Januar 2014 teilte die SUVA dem Versicherten mit, von einer weiteren Behandlung könne keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden. Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 verneinte sie einen Anspruch auf Invalidenrente mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades bzw. auf Integritätsentschädigung mangels erheblichen Gesundheitsschadens. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 26. März 2014). 
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 29 %, ab Erreichen des Endzustandes, sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf einen Integritätsschaden von mindestens 15 % zuzusprechen; eventualiter sei ein Gutachten einzuholen, das zum unfallkausalen Integritätsschaden Stellung nimmt. 
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1.  
 
2.1.1. Das kantonale Gericht hat in Zusammenfassung und Würdigung der medizinischen Unterlagen erkannt, dass keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des von Dr. med. D.________ anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Januar 2014 festgestellten Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit zu begründen waren. Mit Blick auf das von diesem Arzt festgelegte Zumutbarkeitsprofil war dem Versicherten eine ganztägige Erwerbstätigkeit als technischer Kaufmann ohne Leistungseinschränkung zumutbar. Der Versicherte bestand zwar die eidgenössische Berufsprüfung nicht, er schloss indessen die Ausbildung an der Schule E.________ mit dem Diplom Technischer Kaufmann NKS ab. Damit hatte er die für die Anwendung des Anforderungsniveaus 3 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik (BFS; nachfolgend: LSE 2010) notwendigen Berufs- und Fachkenntnisse erlangt. Anhand des statistischen Bruttolohnes der Tabelle TA1, Männer, Rz. 74 (sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten) der LSE 2010 - angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2013 - hat die Vorinstanz ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 76'780.40 ermittelt.  
 
2.1.2. Der Beschwerdeführer bringt gestützt auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 240/99 vom 7. August 2001 E. 3c/cc (publ. in: RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347) vor, auch in seinem Fall seien ihm bei der Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit enge Grenzen gesetzt. Zum einen sei zu berücksichtigen, dass er den eidgenössischen Fachausweis als technischer Kaufmann nicht erreicht habe, weshalb schon aus diesem Grunde nicht die standardisierten Bruttolöhne im Anforderungsniveau 3 herangezogen werden dürften. Zum anderen kämen für ihn als gelerntem Schweisser und Anlagenmechaniker nur branchentypische und berufsspezifische Tätigkeiten im Bereich Projektleitung, -assistenz, -planung und -controlling in Frage, welche neben Arbeiten im Büro auch Tätigkeiten im Aussendienst, mithin vor allem auf Baustellen umfassten, die das Besteigen von Leitern, Gerüsten, Maschinen und Maschinenteilen erforderten; dies sei gemäss Zumutbarkeitsprofil des Dr. med. D.________ indessen nicht möglich. Unter diesen Umständen könne allein der standardisierte Bruttolohn im Anforderungsniveau 4 massgeblich sein. Schliesslich habe das kantonale Gericht zu Unrecht keinen Abzug gemäss BGE 126 V 75 gewährt.  
 
2.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht stichhaltig. Gemäss der Website des Schweizerischen Verbandes Technische Kaufleute (anavant) können Technische Kaufleute in den unterschiedlichsten Unternehmen und den verschiedensten Bereichen tätig sein und dabei in sämtlichen Bereichen der betrieblichen Leistungserstellung anspruchsvolle Aufgaben übernehmen; sie können aufgrund ihrer technischen und kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten als Generalisten auf der unteren Kaderebene Leitungsfunktionen übernehmen; wegen ihrer polyvalenten Ausrichtung sind sie in der Lage, Aufgaben an der Schnittstelle Technik und Betriebswirtschaft zu übernehmen und bereichsübergreifend zusammen zu arbeiten (http://www.kaderschulen.ch/Wirtschaft/Technischer_Kaufmann_ Technische_Kauffrau_mit_eidgenoessischem_Fachausweis). Diese Berufsaussichten treffen zwar auf den Beschwerdeführer insoweit nicht zu, als er voraussichtlich mangels eidgenössischem Fachausweis keine Anstellung mit Kaderfunktion wird finden können. Dem hat die Vorinstanz indessen Rechnung getragen, indem sie den statistischen Bruttolohn nicht anhand des Anforderungsniveaus 2 der LSE 2010 (Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten), sondern anhand der Stufe 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) festgelegt hat. Darunter sind, wie das BFS zur LSE 2012 hinsichtlich des Kompetenzniveaus 2, welches dem vormaligen Anforderungsniveau 3 entspricht (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 des Bundesamtes für Sozialversicherungen), erläutert, unter anderem Tätigkeiten wie Datenverarbeitung, Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten sowie Sicherheitsdienst erfasst worden. Entsprechend diesem Anforderungsniveau suchen viele Unternehmen technische Kaufmänner, ohne dass der eidgenössische Fachausweis verlangt würde (vgl. zum Beispiel http:// www.kv-stelle.ch/technischer-kaufmann und http://www.jobscout24.ch/ de/jobs/technischer-sachbearbeiter). Im Übrigen ergibt sich aus den Beschrieben der Arbeitsplätze, dass körperliche Einsätze, wie sie der Beschwerdeführer unterstellt, nicht zum Aufgabengebiet eines technischen Kaufmannes oder technischen Sachbearbeiters gehören. Daher ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer solche Tätigkeiten nur eingeschränkt auszuüben in der Lage sein soll. Abschliessend ist zum geltend gemachten Abzug gemäss BGE 126 V 75 darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich ausweislich der Akten auch schriftlich in tadellosem Deutsch auszudrücken versteht und nicht damit zu rechnen ist, dass er wegen der deutschen Staatsbürgerschaft auf dem bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu unterstellenden allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt gegenüber Mitbewerbern schweizerischer Herkunft benachteiligt würde. Letztes war denn auch früher angesichts der beruflichen Karriere in der Schweiz offensichtlich nicht der Fall.  
 
2.3. Verglichen mit dem nicht beanstandeten Validenlohn (Fr. 76'154.-) resultiert ein unter der Erheblichkeitsschwelle von 10 % (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG) liegender Invaliditätsgrad, weshalb kein Anspruch auf Invalidenrente aus der obligatorischen Unfallversicherung bestand.  
 
3.  
 
3.1. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Integritätsentschädigung hat die Vorinstanz auf den Bericht des Dr. med. F.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Kreisarzt SUVA, vom 21. Oktober 2011 verwiesen, wonach angesichts fehlender Hinweise für eine relevante Instabilität keine Aspekte bestanden, die eine Integritätsentschädigung zu begründen vermochten. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Einschätzung sei zu Unrecht nicht überprüft worden.  
 
3.2. Es kann offen bleiben, ob die zur Untermauerung dieses Vorbringens letztinstanzlich aufgelegten ärztlichen Auskünfte als neue Beweismittel im Sinne von Art. 99 BGG zu betrachten sind. Aus den Berichten des PD Dr. med. G.________, Klinik H.________, vom 11. Juli und 18. August 2014, sind zu der zu diskutierenden Frage keine Schlüsse zu ziehen. Er hielt vielmehr fest, dass die geltend gemachten unklaren schmerzhaften Bewegungseinschränkungen im Bereich der linken Schulter auch differenzialdiagnostisch nicht zu erklären seien, weshalb von einem weiteren invasiven Eingriff abzuraten sei. Mithin kann auch daraus nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer leide an einer dauernden und erheblichen Schädigung der körperlichen Integrität (vgl. Art. 24 Abs. 1 UVG), wie das kantonale Gericht im Ergebnis richtig festgestellt hat.  
 
4.   
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. April 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder