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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_154/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. März 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, 
Direktion Bern, Bundesgasse 35, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 10. Januar 2019 (UV.2018.00277). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 17. Februar 2019 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung A._________ am 21. Januar 2019 ausgehändigten Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Januar 2019, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 18. Februar 2019 an A.________, worin u.a. auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 26. Februar 2019 (Poststempel)eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Eingabe vom 26. Februar 2019 nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 20. Februar 2019abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass das kantonale Gericht auf die bei ihm am 14. November 2018 eingereichte Beschwerde nicht eintrat, weil das vom Beschwerdeführer darin zum Streitthema Erhobene zunächst durch die Beschwerdegegnerin im laufenden Einspracheverfahren gegen ihre Verfügung vom 16. Oktober 2018 zu beantworten sei, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 17. Februar 2019 (wie im Übrigen auch in jener vom 26. Februar 2019) mit keinem Wort darauf eingeht, statt dessen ausserhalb davon Liegendes thematisiert, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. März 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel