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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_685/2017  
 
 
Urteil vom 23. Mai 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hafner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Luzern, 
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Luzern 
vom 18. Mai 2017 (5V 16 373). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die A.________ AG ist als abrechnungspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse Luzern angeschlossen. Es handelt sich dabei um eine ins Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft (AG), deren Organe aus B.________ (Verwaltungsratspräsident) und C.________ (Mitglied des Verwaltungsrates) bestehen, welche auch die einzigen Aktionäre sind. Für das Jahr 2015 reichte die A.________ AG der Ausgleichskasse eine Lohnbescheinigung vom 4. Januar 2016 über eine AHV-pflichtige Lohnsumme von total Fr. 195'977.85 ein, wovon sie die AHV-Beiträge abrechnete. Sie stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass vom Lohn an das Geschäftsführer-Ehepaar in der Höhe von Fr. 100'217.20 (B.________) und Fr. 29'562.90 (C.________) keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung und an die Familienausgleichskasse für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft geschuldet seien. Mit Verfügung vom 24. März 2016 verlangte die Ausgleichskasse von der A.________ AG die Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO, ALV, FL) inkl. Verwaltungskosten auf der gesamten Lohnsumme und setzte die für die Abrechnungsperiode 1. Januar bis 31. Dezember 2015 geschuldeten Beiträge auf total Fr. 28'960.80 fest. Nach Abzug der bereits fakturierten Beiträge resultierte ein Differenzbetrag von Fr. 9'891.50, welcher von der Ausgleichskasse in Rechnung gestellt und von der A.________ AG bezahlt wurde. Mit Einspracheentscheid vom 7. September 2016 hielt die Ausgleichskasse an ihrem Standpunkt fest. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 18. Mai 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die A.________ AG beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien auf den Lohnbeträgen von B.________ und C.________ keine ALV- und FL-Beiträge zu erheben, der Jahresbetrag der Lohnbeiträge 2015 sei auf Fr. 23'443.80 festzusetzen und die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 5'517.- zurückzuerstatten. 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) nimmt mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2018 zur Beitragspflicht für die Arbeitslosenversicherung Stellung, welche sich nach dem AHV-Beitragsstatut richte. Aus AHV-rechtlicher Sicht, so das SECO, gelte B.________ als unselbstständig erwerbend und sei nicht als selbstständiger Landwirt zu qualifizieren; dasselbe treffe auf seine Ehefrau C.________ zu. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) äussert sich mit Vernehmlassung vom 26. März 2018 zur Beitragspflicht bezüglich Familienzulagen in der Landwirtschaft. Seiner Meinung nach können B.________ und C.________ als Aktionäre der A.________ AG und Bewirtschafter des Betriebs in dieser Hinsicht nicht als Arbeitnehmende gelten, sondern seien als selbstständigerwerbende Landwirte zu betrachten, welche nicht der Beitragspflicht für Familienzulagen in der Landwirtschaft unterstehen würden. Mit Eingabe vom 23. April 2018 lässt die A.________ AG unter Verweis auf die Stellungnahme des BSV an ihren Anträgen festhalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es auf den Lohnbeträgen von B.________ und C.________ für das Jahr 2015 eine Beitragspflicht für die Arbeitslosenversicherung sowie für die Familienzulagen in der Landwirtschaft bejahte und eine Rückerstattungspflicht der Ausgleichskasse verneinte.  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zur Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung (Art. 2 Abs. 1 AVIG; Art. 1a Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 5 Abs. 1 und 2 AHVG), zur Ausnahme von der Beitragspflicht bei mitarbeitenden Familiengliedern (Art. 2 Abs. 2 lit. b AVIG; Art. 1a Abs. 2 lit. a und b FLG) und zu den Begriffen "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" (Art. 10 ATSG), "Arbeitgeber" (Art. 11 ATSG) sowie "Selbstständigerwerbende" (Art. 12 ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht auch die hier massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zu den bezugsberechtigten Personen hinsichtlich Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer (Art. 1a Abs. 1 und 2 FLG; Art. 1 FLV) und für selbstständigerwerbende Landwirte (Art. 5 FLG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 FLV) sowie zur Beitragspflicht der Arbeitgeber zur Finanzierung der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer (Art. 18 Abs. 1 FLG). Darauf kann verwiesen werden.  
 
3.  
 
3.1. Die Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung richtet sich grundsätzlich - wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - bis auf einige AVIG-eigene Ausnahmen nach dem AHVG. So sind für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig einerseits der Arbeitnehmer, der nach dem AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, andererseits der Arbeitgeber, der nach Art. 12 AHVG beitragspflichtig ist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und b AVIG). Die Begriffe "Arbeitnehmer", "Arbeitgeber" sowie "Selbstständigerwerbende" sind grundsätzlich in allen Bereichen des Sozialversicherungsrechts, namentlich auch in der AHV, ALV und FL gleich auszulegen, zumal die entsprechenden Spezialgesetze jeweils in Art. 1 die Bestimmungen des ATSG in der Regel als anwendbar erklären. Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten demzufolge Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen (Art. 10 ATSG). Als unselbstständig erwerbstätig ist sodann im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (vgl. Urteile 9C_401/2017 vom 12. Juli 2017 E. 2 und 9C_216/215 vom 10. November 2015 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
3.2. Vorliegend ist unbestritten, dass die beiden mitarbeitenden Aktionäre nach Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG obligatorisch versichert und für ihr Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit - den massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG - beitragspflichtig sind. Die AHV-rechtliche Qualifizierung als Arbeitnehmer steht mithin nicht in Frage (vgl. BGE 126 V 212 E. 2 S. 213; in BGE 133 V 133 nicht veröffentlichte Erwägung E. 2.2 aber in SVR 2007 AlV Nr. 8 S. 24 und Urteil C 266/05 vom 13. Juni 2006 E. 2.2.1). Dementsprechend sind die beiden Aktionäre grundsätzlich auch als Arbeitnehmende und die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin beitragspflichtig nach Art. 2 Abs. 1 lit. a und b AVIG, ausser es greife eine Ausnahmebestimmung.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 2 lit. b AVIG. Danach sind von der Beitragspflicht für die Arbeitslosenversicherung ausgenommen mitarbeitende Familienmitglieder nach Art. 1a Abs. 2 lit. a und b FLG, die den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind. Unter die mitarbeitenden Familienmitglieder im Sinne dieser Bestimmung fallen die Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie (lit. a) sowie die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden (lit. b).  
 
3.3.1. Wie das kantonale Gericht eingehend und überzeugend dargelegt hat, fallen die im Betrieb der Beschwerdeführerin mitarbeitenden Aktionäre B.________ und C.________ schon vom klaren Wortlaut der Ausnahmebestimmung in Art. 2 Abs. 2 lit. b AVIG i.V. mit Art. 1a Abs. 2 lit. a und b FLG her nicht unter den erwähnten Personenkreis der mitarbeitenden Familienmitglieder. Die Beschwerdeführerin als juristische Person kann einerseits gar keine Familienmitglieder im Sinne dieser Bestimmungen haben; andererseits handelt es sich weder um Verwandte des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie, noch um Schwiegersöhne oder Schwiegertöchter. Zudem bezogen die beiden Aktionäre in den Jahren 2013 bis 2015 einen gleichmässigen festen Barlohn, der als massgebender Lohn nach Art. 5 Abs. 2 AHVG beitragspflichtig war. Im Weiteren verwies die Vorinstanz zu Recht auf die Rechtsprechung, gemäss welcher ein in einer AG als Angestellter bzw. Organ mitarbeitender Aktionär ungeachtet seiner Beteiligungsverhältnisse in der Gesellschaft grundsätzlich als Unselbstständigerwerbender gelte; dies auch in Fällen, in welchen ein Allein- oder Hauptaktionär (formal) rechtlich Angestellter der von ihm beherrschten Firma sei (BGE 126 V 212 E. 2a S. 213 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile C 266/05 vom 13. Juni 2006 E. 2.2.1 und C 213/99 vom 26. Mai 2000 E. 2a).  
 
3.3.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin erneut auf Rz. 5 der Erläuterungen der Familienzulagen in der Landwirtschaft des BSV (Erläuterungen FLG; gültig ab 1. Januar 2009, Fassung vom 1. Januar 2015) beruft und geltend macht, ihre Aktionäre würden in Abweichung von der AHV nicht als Arbeitnehmer gelten, da sie unter der Rechtsform einer Familien-AG geführt und die Bewirtschafter mit den Aktionären zur Hauptsache identisch seien, lässt sich daraus nichts anderes ableiten. Bei den Erläuterungen FLG handelt es sich um Verwaltungsweisungen des BSV, die sich an die Durchführungsstellen richten und für die Sozialversicherungsgerichte nicht verbindlich sind. Indes berücksichtigt das Gericht die Verwaltungsweisungen insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547 f. mit Hinweisen).  
Wie das BSV in seiner Vernehmlassung selber einräumt, ist der Sonderfall von landwirtschaftlichen Betrieben, die als "Familien-AG" (Erscheinungsform einer AG) geführt werden, im FLG nicht ausdrücklich erwähnt und muss ihr Status demzufolge unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Gesetzes sowie des Willens des Gesetzgebers betrachtet werden. Gedacht war die Ausnahmebestimmung in Art. 1a Abs. 2 lit. a und b FLG für die der Betriebsleitung am nächsten stehenden Familienmitglieder, die als deren prädestinierte Erben am Betriebsergebnis interessiert sind und im Allgemeinen keinen Barlohn erhalten, weshalb sie landwirtschaftlichen Arbeitnehmern nicht gleichgestellt werden können (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern vom 15. Februar 1952, BBl 1952 I 206 S. 221). Diese Ausgangslage trifft auf die Beschwerdeführerin, deren beide Aktionäre als Unselbstständigerwerbende versichert sind und einen festen Barlohn beziehen, jedoch klarerweise nicht zu. Zur Verdeutlichung sei erwähnt, dass sich Rz. 5 der Erläuterungen FLG und auch darauf basierende Meinungen in der Literatur (vgl. THOMAS GÄCHTER, Die Familienzulagen für Kleinbauern zwischen Struktur-, Regional- und Sozialpolitik, S. 171, und GABRIELA RIEMER-KAFKA, Die sozialversicherungsrechtliche Stellung der in der Landwirtschaft tätigen Personen, S. 347 ff., beide in: Recht des ländlichen Raums, Festgabe für Paul Richli zum 60. Geburtstag, 2006) auf ein Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) i.Sa. E.A. AG vom 19. September 1962 (ZAK 1963, S. 45) stützen. Gerade in diesem Urteil bejahte jedoch das EVG letztendlich die Arbeitnehmereigenschaft der drei Verwalter einer AG, die zugleich die Gründer und einzigen Aktionäre der Gesellschaft waren. Das Gericht grenzte diesen Fall ab vom Urteil i.Sa. M.Z. vom 14. Juli 1953 (ZAK 1953, S. 377), in welchem es einen alleinigen Aktionär einer Aktiengesellschaft, der den landwirtschaftlichen Betrieb dieser Gesellschaft verwaltete, als Selbstständigerwerbenden qualifizierte. Im Gegensatz zur vorliegend zu beurteilenden Konstellation konnte M.Z. jedoch auch in der AHV nicht als Unselbstständigerwerbender betrachtet werden, weshalb sich daraus für den konkreten Fall nichts ableiten lässt. 
 
3.3.3. B.________ übt zusammenfassend - wie das kantonale Gericht zu Recht festgestellt hat - als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, an welcher er grossmehrheitlich beteiligt sei, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus; dies gilt ebenfalls für seine Ehefrau, die im Betrieb mitarbeitet und eine Beteiligung am Aktienkapital hält. Als nach AHVG versicherte und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtige Arbeitnehmende unterliegen sie demzufolge auch der Beitragspflicht für die Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 2 Abs. 1 AVIG.  
 
4.   
Bezüglich Familienzulagen in der Landwirtschaft unterscheidet das FLG zwischen Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer (Art. 1a ff. FLG, Art. 1 ff. FLV) und für selbstständigerwerbende Landwirte (Art. 5 ff. FLG, Art. 3 f. FLV). Zur Finanzierung der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben die Arbeitgeber in der Landwirtschaft einen Beitrag von 2 Prozent der im landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichteten Bar- und Naturallöhne zu leisten, soweit diese der Beitragspflicht nach AHVG unterliegen (Art. 18 Abs. 1 FLG). Der Begriff der unselbstständigen Stellung im Sinne des FLG entspricht in seinen Grundzügen demjenigen der unselbstständigen Erwerbstätigkeit gemäss AHVG. Wer in der AHV als Arbeitskraft gilt, ist als solche im Allgemeinen auch in Bezug auf die Familienzulagen anzuerkennen (Rz. 3 der Erläuterungen FLG). Wie aus den obigen Erwägungen hervorgeht, besteht bei der in Form einer "Familien-AG" betriebenen Beschwerdeführerin entgegen den Erläuterungen FLG kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Das kantonale Gericht hat die beiden mitarbeitenden Aktionäre der Beschwerdeführerin entsprechend der AHV-rechtlichen Qualifikation demnach zu Recht als Arbeitnehmende betrachtet und eine Beitragspflicht der Arbeitgeberin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 FLG bejaht. 
 
5.   
Zusammenfassend sind die Lohnsummen der mitarbeitenden Aktionäre der Beschwerdeführerin zu Recht der Beitragspflicht nach Art. 2 Abs. 1 AVIG und Art. 18 Abs. 1 FLG unterstellt worden, weshalb es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden hat. 
 
6.   
Die Gerichtskosten sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Mai 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch