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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9F_10/2019  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 12. Juli 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Mai 2019 (9C_854/2018 [5V 18 332]). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben vom 10. Juli 2019, worin A.________ das Revisionsgesuch vom 6. Juni 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Mai 2019 zurückzieht, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Revisionsgesuch gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
verfügt der Einzelrichter:  
 
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Juli 2019 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann