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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_881/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A._________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, 
Direktion Bern, 
Bundesgasse 35, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 27. Oktober 2017 (UV.2016.00156). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 6. Dezember 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen), 
dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), 
dass das kantonale Gericht den auf den 5. Januar 2016 hin die bisher erbrachten Leistungen nach UVG einstellenden Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2016 bestätigte, weil spätestens auf diesen Zeitpunkt hin die verbliebenen Restbeschwerden am linken Knie nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall vom 22. Oktober 2013 stünden, 
dass es dabei auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin einging und insbesondere die von ihr angerufenen verschiedenen Berichte von Dr. med. B.________ in die Würdigung der in den Akten liegenden Arztberichte mit einbezog, 
dass die Beschwerdeführerin sich letztinstanzlich darauf beschränkt, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern die vom kantonalen Gericht dazu getroffenen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
 
dass sich damit die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG erweist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Dezember 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel