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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.216/2002 /sta 
 
Urteil vom 5. August 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Reeb, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Postfach 462, 8024 Zürich, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Art. 9, 29 und 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 14. Februar 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Bezirksgericht Baden verurteilte X.________ am 5. September 2001 u.a. wegen mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) zu 3 Jahren Zuchthaus, einer unbedingten Landesverweisung von 10 Jahren sowie einer Busse von 300 Franken. Es hielt für erwiesen, dass er seine ehemalige Freundin Y.________ vom Oktober bis zum November 2000 mehrfach unter Druck setzte und sie ohrfeigte, herumschubste und an den Haaren zog, bis sie seinem Drängen nachgab und ihn gegen ihren Willen rund 10 Mal oral befriedigte und es zuliess, dass er an ihr rund fünf bis sechs Mal Geschlechtsverkehr und etwa zweimal Analverkehr vollzog. 
 
Das Obergericht des Kantons Aargau, an welches X.________ appellierte, reduzierte mit Urteil vom 14. Februar 2002 die erstinstanzliche Strafe auf 2 ½ Jahre Zuchthaus sowie 6 Jahre Landesverweisung und wies die Berufung im Übrigen ab. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 12. April 2002 wegen Verletzung von Art. 9 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie von Art. 6 Ziff. 2 EMRK beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts vom 14. Februar 2002 aufzuheben. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
C. 
In seiner Vernehmlassung weist das Obergericht den Vorwurf zurück, es habe X.________ das rechtliche Gehör verletzt, indem es den an der Hauptverhandlung gestellten Antrag, ein Glaubwürdigkeitsgutachten über Y.________ einzuholen, abgewiesen habe. Im Übrigen verweist es auf das angefochtene Urteil und beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. 
 
Unaufgefordert reicht X.________ ein Schreiben von Y.________ vom 30. Mai 2002 ein, in welchem sie "zum vierten Mal" bestätigt, von diesem nicht vergewaltigt worden zu sein. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). Die weitschweifige Beschwerde genügt diesen Anforderungen nur zum Teil. Soweit im Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht eingegangen wird, handelt es sich nicht um substanziierte Verfassungsrügen, was etwa bei den sich von Seite 3 bis Seite 11 erstreckenden, allgemeinen theoretischen Ausführungen zur Behandlung des Grundsatzes "in dubio pro reo" durch das Bundesgericht der Fall ist. 
2. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, die Beweise willkürlich gewürdigt, gegen den Grundsatz in "dubio pro reo" verstossen und ihm das rechtliche Gehör verweigert zu haben. 
2.1 Die Rechtsregel, wonach der Richter "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" zu entscheiden hat, ergibt sich für das schweizerische Recht aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Als Beweiswürdigungsregel besagt sie, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. 
 
Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Bei der Berufung auf den Grundsatz als Beweislastregel prüft es hingegen frei, ob sich bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Urteil des Sachrichters ergibt, dass dieser zu einem Schuldspruch gelangte, weil der Angeklagte seine Unschuld nicht nachwies (grundlegend BGE 120 Ia 31 E. 2 mit Hinweisen). 
2.2 Willkürlich handelt ein Gericht, wenn es seinem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGE 124 I 208 E. 4a; 117 Ia 13 E. 2c; 18 E. 3c, je mit Hinweisen). 
2.3 Nach den aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind (BGE 117 Ia 262 E. 4b; 106 Ia 161 E. 2b; 101 Ia 169 E. 1, zu Art. 4 aBV, je mit Hinweisen). Das hindert aber den Richter nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Überzeugung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (BGE 122 V 157 E. 1d; 119 Ib 492 E. 5b/bb, zu Art. 4 aBV). 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt, er sei auf Grund von gerichtlich nicht verwertbaren "Beweisen" - namentlich den polizeilichen Einvernahmen von Y.________ - verurteilt worden, während die gerichtlich verwertbaren Beweise - die während des gesamten gerichtlichen Verfahrens von Y.________ immer und immer wieder aktenkundig gemachte Beteuerung, vom Beschwerdeführer nie vergewaltigt worden zu sein - unbeachtet geblieben seien. Die Annahme des Obergerichts, er habe Y.________ durch Drohungen zum Widerruf ihrer Anschuldigungen gezwungen, sei absolut willkürlich, da er im Zeitpunkt, als sie ihre diesbezüglichen Erklärungen abgegeben habe, in Haft gewesen sei, sodass er gar keine Möglichkeit gehabt hätte, auf sie einzuwirken. Er habe an der Hauptverhandlung des Obergerichts den Antrag gestellt, ein Glaubwürdigkeitsgutachten über Y.________ einzuholen, was dieses ohne Begründung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs abgelehnt habe. 
3.1 Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es die Anschuldigungen, die Y.________ kurz nach der Tat gegenüber der Polizei und dem Untersuchungsbeamten machte, für glaubhaft und deren späteren Widerruf für unglaubhaft hält (E. 2d - g, S. 14 ff.); darauf kann verwiesen werden. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht sachlich auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, die Anschuldigung sei frei erfunden und der mehrfach wiederholte Widerruf demgegenüber glaubhaft. Weshalb das Obergericht bei der Beweiswürdigung die von Y.________ gegenüber der Polizei und dem Untersuchungsbeamten gemachten Anschuldigungen nicht hätte verwerten dürfen, begründet er nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), und das ist auch nicht ersichtlich. 
 
Unbehelflich ist sein Einwand, die Annahme des Obergerichts sei unhaltbar, Y.________ habe ihre Anschuldigungen wegen seiner Drohungen widerrufen, da er zu dieser Zeit im Gefängnis gesessen und sie von ihm daher nichts zu befürchten gehabt habe. Aufgrund seiner eigenen Aussagen steht fest, dass der Beschwerdeführer Y.________ massiv bedrohte, um sie zum Widerruf zu bewegen. Das Obergericht konnte somit ohne Willkür davon ausgehen, dass der (unwahre) Widerruf unter dem Eindruck dieser Drohung entstand, musste doch Y.________ damit rechnen, dass er sie durch Freunde oder Verwandte oder nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis auch selber wahr machen würde. Die Willkürrüge ist unbegründet und damit auch die trotz der langen allgemeinen Ausführungen zum Wesen der Unschuldsvermutung und deren Schutz durch das Bundesgericht nicht substanziierte Rüge, das Obergericht habe bei seiner Beweiswürdigung auch dagegen verstossen. 
3.2 Konnte somit das Obergericht gestützt auf eine willkürfreie Würdigung der Beweise von der Schuld des Beschwerdeführers ausgehen, so brauchte es keine weiteren Beweise zu erheben und hat daher dessen rechtliches Gehör nicht verletzt, indem es den Antrag, ein Glaubwürdigkeitsgutachten über Y.________ anzuordnen, ohne weitere Begründung ablehnte. Dazu hatte es keinen Anlass, die Rüge ist unbegründet. 
4. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. August 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: