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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_494/2011 
 
Urteil vom 29. September 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegner, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Nichtanhandnahme einer Untersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
In Erwägung, 
dass X.________ gegen eine am 12. Mai 2011 ergangene Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich erhob; 
dass die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 9. August 2011 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, weil sie diese als den gesetzlichen Formerfordernissen nicht entsprechend erachtet hat; 
dass X.________ das ihm zugestellte Urteil beanstandet und an das Obergericht retourniert hat; 
dass dieses die Sache zuständigkeitshalber dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung überwiesen hat; 
dass der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Begründung des Beschlusses bzw. dieser im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. September 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp