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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1255/2017  
 
 
Urteil vom 21. Juni 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti. 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Fürsprecher Philipp Studer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Wollmann, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige schwere Körperverletzung; Willkür, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 18. September 2017 (SK 17 55). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Im Strafbefehl vom 29. Juni 2015 wird X.________ vorgeworfen, er sei am 6. Juni 2014 in Tüscherz auf der Neuenburgerstrasse im Bereich einer Baustelle, in welchem die ursprüngliche Sicherheitslinie temporär durch eine orange Sicherheitslinie ersetzt war, aus Unachtsamkeit von der korrekten Spur abgekommen. Er habe mindestens mit zwei Rädern die orange Sicherheitslinie überfahren. Die ihm auf der Gegenfahrbahn entgegenkommende Autolenkerin A.________ habe versucht, eine Kollision mit dem teilweise auf ihrer Fahrspur fahrenden Fahrzeug von X.________ zu verhindern bzw. diesem auszuweichen. Sie habe ihr Auto dazu etwas nach rechts gelenkt, sei dabei aber auf eine seitliche Fahrbahnabschrankung aufgefahren. Dadurch habe sich ihr Auto von der Fahrbahn abgehoben, überschlagen und sie sei mit dem Fahrzeug von X.________ zusammengestossen. A.________ habe sich dabei schwere Verletzungen, insbesondere am Arm und am Kopf, zugezogen, sodass sie heute nicht mehr auf dem ursprünglichen Beruf und nur noch Teilzeit arbeiten könne. Insbesondere habe sie die Sensibilität der einen Hälfte einer Hand nicht wiedererlangt. 
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Berner Jura-Seeland) sprach X.________ am 29. Juni 2015 der fahrlässigen schweren Körperverletzung und der Widerhandlung gegen das SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 120.-- und einer Busse von Fr. 1'200.--. A.________ wurde mit ihrer Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. X.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. 
 
B.   
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland erklärte X.________ am 10. November 2016 der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 120.-- sowie einer Busse von Fr. 1'200.--. Die Zivilforderung von A.________ verwies es auf den Zivilweg. 
 
C.   
X.________ erhob Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts. Am 18. September 2017 bestätigte das Obergericht des Kantons Bern den Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und bestrafte X.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--. A.________ verwies es mit ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg. 
 
D.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 18. September 2017 sei aufzuheben. Er sei von der Anklage freizusprechen und die Zivilklage sei abzuweisen. Weiter beantragt X.________ die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung sowie die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor. 
 
1.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).  
 
Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 138 V 74 E. 7 S. 82). 
 
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen). 
 
1.3. Die Vorinstanz stützt sich bei der Beweiswürdigung auf die Fotodokumentation und den Bericht des Unfalltechnischen Dienstes (UTD) vom 24. Februar 2015 respektive vom 11. Mai 2015 sowie auf das vom erstinstanzlichen Gericht angeordnete Gutachten der Dynamic Test Center AG (DTC) vom 3. Juni 2016. Weiter würdigt sie die Aussagen des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin 2 sowie einer Auskunftsperson.  
 
Die Vorinstanz erwägt, aufgrund der objektiven Spuren hätten die technischen Experten den Kollisionspunkt der beiden Fahrzeuge recht genau bestimmen können. Sowohl der UTD als auch die DTC seien mit unterschiedlichen Umschreibungen in etwa zum gleichen Ergebnis gekommen. Im Fotodossier bzw. erläuternden Bericht des UTD werde ausgeführt, dass anhand der vom Fahrzeug des Beschwerdeführers stammenden Flüssigkeitsspur (Kühlwasser, Öl) die Kollisionszone indirekt ermittelt werden konnte. Diese befinde sich in etwa bzw. mindestens auf der orangen Sicherheitslinie. Gemäss UTD habe sich ein Teil des Fahrzeugs des Beschwerdeführers auf der Fahrbahn der Beschwerdegegnerin 2 befunden. Die DTC habe den Kollisionspunkt anhand der festgestellten Flüssigkeitsspur sowie des gesamten Kollisionsverlaufs rekonstruiert. Der Kollisionspunkt habe sich relativ zur Fahrbahn mittig auf der Fahrbahn (dauerhaft weiss-linierte, nicht temporär orange-linierte Fahrspur) in Richtung Biel befunden. Dieser Punkt liege wenig links von der temporären orangen Mittellinie. Nach der Kollision habe das Fahrzeug des Beschwerdeführers einen leichten Schlenker nach rechts gemacht, bevor es rund 30 Meter nach der Kollision in seiner Endlage stehen geblieben sei. Es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäss auf der temporären, orange-linierten Fahrspur befunden habe, sondern eher auf der permanenten, weiss-linierten Fahrspur gefahren sei. Die Vorinstanz erachtet sowohl den Bericht des UTD als auch das DTC-Gutachten, die sich gegenseitig bestätigen würden, als schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden könne. 
 
Weiter erwägt die Vorinstanz, gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin 2 sei der Beschwerdeführer der weissen anstatt der orangen Markierung gefolgt und daher über die orange-markierte Mittellinie auf ihre Spur gefahren. Die Vorinstanz bezeichnet diese Aussage als glaubhaft. Sie verweist diesbezüglich zusätzlich auf die Erwägungen der Erstinstanz. Die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 würden zudem mit den Befunden des UTD und der DTC übereinstimmen. 
 
Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er sei immer auf seiner eigenen Fahrspur gefahren, wo sich auch die Kollision ereignet habe. Gemäss Vorinstanz widerspricht dies jedoch dem sich auf objektive Beweismittel stützenden Bericht der Experten des UTD und der DTC. Der Beschwerdeführer habe zudem die Tatsache, dass er auf die Gegenfahrbahn geraten war, auf unterschiedliche Weise zu erklären versucht. Einmal habe er ausgesagt, bei der Kollision habe sich der Airbag geöffnet und er sei aufgrund der eingeschränkten Sicht auf die Gegenfahrbahn geraten. Ein anderes Mal habe er ausgesagt, infolge der Kollision sei er auf die linke Seite gestossen worden. Keine dieser Erklärungen werde jedoch von den technischen Berichten gestützt. Vielmehr würden die Spuren belegen, dass der Beschwerdeführer nach der Kollision einen Schwenker nach rechts gemacht habe. 
 
Weiter sei der Lastwagenfahrer, welcher vor der Beschwerdegegnerin 2 gefahren sei, befragt worden. Aus dessen Aussagen ergebe sich, dass zwischen dem Lastwagen und dem Fahrzeug der Beschwerdegegnerin 2 im Zeitpunkt des Unfalls ungefähr 50-100 Meter lagen. Damit sei einerseits die Aussage des Beschwerdeführers widerlegt, die Kollision habe sich unmittelbar nach dem Kreuzen des Lastwagens ereignet. Andererseits werde die Aussage der Beschwerdegegnerin 2 bestätigt, wonach sie genügend Zeit hatte, um den Beschwerdeführer wahrzunehmen und auf die befürchtete Kollision zu reagieren. Daher sei auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin 2 kontinuierlich nach rechts gelenkt habe. 
 
Zusammengefasst gelangt die Vorinstanz zum Schluss, es sei aufgrund objektiver Spuren sowie der Aussagen der Beteiligten erstellt, dass sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers im Kollisionszeitpunkt zumindest teilweise auf der Fahrbahn der Beschwerdegegnerin 2 befunden habe. Die verschiedenen vom Beschwerdeführer aufgezeigten Versionen des Unfallgeschehens liessen sich anhand der Spuren in keiner Weise erhärten. Der Beschwerdeführer habe aus Unachtsamkeit die orange Sicherheitslinie überfahren. Dies habe die Beschwerdegegnerin 2 dazu veranlasst, nach rechts zu lenken, wobei sie mit der Leitplanke kollidiert sei. 
 
1.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, es gebe keine direkten Spuren des Kollisionsortes, weshalb dieser mittels Flüssigkeitsspuren rekonstruiert worden sei. Die zuständige Staatsanwaltschaft habe selber eingeräumt, dass der Bericht des UTD nicht schlüssig sei. Sie habe festgehalten: "Zurzeit ist insbesondere unklar, wer von den beiden Unfallbeteiligten für den Unfall verantwortlich ist." Daher sei bei der DTC ein Gutachten eingeholt worden. Damit hätten die Unklarheiten allerdings nicht beseitigt werden können. Die Simulationssoftware der Gutachterin habe den Unfallhergang nicht zuverlässig rekonstruieren können. Das Resultat der verwendeten Software stimme nicht mit der effektiv durch Spuren belegbaren Kollisionsstellung überein. Das Gutachten habe zu den entscheidenden Fragen des vorliegenden Falles nur Mutmassungen und Spekulationen zu Tage fördern können. So "gehe die Gutachterin davon aus", dass der auf der falschen Spur entgegenkommende Toyota des Beschwerdeführers "der Auslöser sein könnte". Weiter halte sie fest, es sei "mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen", dass der Beschwerdeführer "wohl eher" auf der permanenten weiss-linierten Fahrspur gefahren sei. Mit den im Gutachten verwendeten Formulierungen werde zum Ausdruck gebracht, dass eben nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass er seine Fahrspur verlassen und damit den Unfall ausgelöst habe. Insbesondere habe nicht erstellt werden können, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 in die Leitplanke gefahren sei. Dies könne auch auf Unachtsamkeit oder andere Gründe zurückzuführen sein. Nachdem das Gutachten, wie aufgezeigt, nicht aussagekräftig sei, bleibe als Beweis lediglich noch die Flüssigkeitsspur, welche allein nicht genüge, um den Sachverhalt zu erstellen. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren habe er vorgebracht, dass der Kollisionspunkt nicht genau ermittelt werden konnte und der eingeholte Bericht bzw. das Gutachten im Grunde lediglich auf Spekulationen beruhten. Dennoch stelle die Vorinstanz auf den Bericht des UTD und das DTC-Gutachten ab, ohne sich mit seinen Einwänden zu befassen und diese ernsthaft zu prüfen. Damit verletze sie sein rechtliches Gehör.  
 
Schliesslich legt der Beschwerdeführer dar, wie sich der Unfall seiner Ansicht nach ereignet hat. Das Fahrzeug der Beschwerdegegnerin 2 habe sich nach der Kollision mit der Leitplanke in einer Rotationsbewegung befunden. Während dieser anhaltenden Rotationsbewegung sei das Fahrzeug auf die linke Fahrzeugfront seines Toyotas aufgetroffen und habe ihn nach links abgelenkt und leicht auf die Gegenfahrbahn gezogen. Die Flüssigkeit könne auch in diesem Zeitpunkt ausgetreten sein. Er habe konstant ausgesagt, sich auf seiner Fahrbahnhälfte befunden zu haben. Nach der Kollision habe er aufgrund des geöffneten Airbags nichts gesehen. Es sei möglich, dass er deshalb auf die andere Fahrbahn geraten sei. Er müsse daher "in dubio pro reo" freigesprochen werden. 
 
1.5. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid nicht sachgerecht hätte anfechten können. Die Vorinstanz gibt die Einwände des Beschwerdeführers wieder und befasst sich, wie gesehen, mit dem Bericht des UTD bzw. dem Expertengutachten. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht hervor, dass weder im Bericht des UTD noch im DTC-Gutachten über den Kollisionspunkt spekuliert wird. Vielmehr gelangte die DTC anhand der Flüssigkeitsspur vorbehaltslos zum Resultat, dass der Kollisionspunkt auf der temporären, orange-markierten Fahrbahn der Beschwerdegegnerin 2 lag. Der UTD gelangte zum selben Schluss. Gemäss dessen Bericht befand sich ein Teil des Fahrzeugs des Beschwerdeführers auf der Fahrspur der Beschwerdegegnerin 2. Weder der UTD noch die DTC erwähnen diesbezügliche Unsicherheiten. Die entsprechenden Passagen werden im vorinstanzlichen Urteil wiedergegeben (vgl. E. 1.3).  
 
Nicht stichhaltig ist der Einwand des Beschwerdeführers, im DTC-Gutachten werde die Frage, ob er die temporäre Sicherheitslinie überfahren hat, nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beantwortet. Der Beschwerdeführer verkennt, dass Indizien für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteil 6B_885/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Vielmehr ist die Beweiswürdigung als Ganzes zu betrachten. 
 
Der Einwand des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft selber habe den Bericht des UTD als nicht schlüssig erachtet, relativiert sich, wenn die vom Beschwerdeführer genannte Äusserung der Staatsanwaltschaft in den zeitlichen Kontext gesetzt wird. Im Schreiben vom 29. Dezember 2014 an die DTC führte die Staatsanwaltschaft aus, zurzeit sei noch unklar, wer von den beiden Unfallbeteiligten für den Unfall verantwortlich sei. Die erwähnte Äusserung erfolgte sowohl vor Erlass des Strafbefehls als auch vor dem Verfassen des Berichts des UTD im Februar bzw. Mai 2015. Die Behauptung, die Staatsanwaltschaft erachte den Bericht des UTD nicht als schlüssig, erweist sich damit als unzutreffend, denn im Zeitpunkt des Schreibens an die DTC lag der Bericht des UTD noch nicht vor. 
 
Auch der Einwand des Beschwerdeführers, mit der von der Gutachterin verwendeten Simulationssoftware habe der Unfallablauf nicht zuverlässig rekonstruiert werden können, verfängt nicht. An der vom Beschwerdeführer genannten Stelle im Gutachten wird lediglich ausgeführt, dass sich das Fahrzeug der Beschwerdegegnerin 2 nach "Befahren" der Baustellenabschrankung nicht erwartungsgemäss verhielt. Dennoch werden im Gutachten keine Zweifel bezüglich des tatsächlichen Unfallverlaufs und insbesondere bezüglich des Kollisionspunktes erwähnt. Inwiefern die Vorinstanz nicht auf das Gutachten hätte abstellen dürfen, ist nicht ersichtlich. 
 
Für die vom Beschwerdeführer geschilderten alternativen Varianten des Unfallhergangs gibt es keinerlei objektive Beweismittel. Er belässt es damit, seine eigene Version der Geschehnisse darzulegen, die von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht. Der Be-schwerdeführer müsste vielmehr im Einzelnen aufzeigen, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 
 
Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Beweise willkürlich gewürdigt oder den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt hat. Die Vorinstanz durfte daher gestützt auf die vorhandenen Beweismittel bzw. Indizien den Sachverhalt als erstellt erachten, ohne Bundesrecht zu verletzen. 
 
 
2.   
Die Anträge betreffend Abweisung der Zivilklage sowie Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen begründet der Beschwerdeführer nicht. Auf die Anträge kann nicht eingetreten werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und ihr somit keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juni 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär