Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.48/2003 7B.50/2003/bnm 
 
Beschluss vom 15. April 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch If AG, 
Dienstleistungen für Soziale Sicherheit, z.H. Guido Bürle, Sandmattstrasse 2, Postfach, 4501 Solothurn, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Berechnung des Existenzminimums; Mietzinsherabsetzung, 
 
SchKG-Beschwerden gegen die Urteile (SCBES.2003.13 und 2003.14) der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 7. Februar 2003. 
 
Die Kammer hat nach Einsicht 
in die beiden Eingaben vom 27. Februar 2003, mit welchen A.________ bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde gegen die Urteile SCBES.2003.13 und 2003.14 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 7. Februar 2003 führt; 
 
in die angefochtenen Urteile, mit denen die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die beiden Verfügungen vom 16. Oktober 2002 des Betreibungsamtes Z.________ betreffend Existenzminimumsberechnung bzw. Herabsetzung der anrechenbaren Mietkosten im zu vollziehenden Arrest (bei teilweiser Gutheissung) abgewiesen (SCBES.2003.13) bzw. vollumfänglich abgewiesen (SCBES.2003.14) wurden; 
 
in die Gegenbemerkungen vom 3. März 2003 der Aufsichtsbehörde, welche Nichteintreten auf die Beschwerden mangels rechtlichen Interesses beantragt, weil die kantonale Steuerverwaltung als Gläubigerin den Arrest nicht prosequiert habe und der Arrestbeschlag dahingefallen sei; 
 
in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 10. März 2003, welches (sinngemäss) ebenfalls Nichteintreten auf die Beschwerden beantragt, weil die mit Beschwerde angefochtenen Verfügungen vom 16. Oktober 2002 über den Arrestvollzug zufolge Aufhebung des Arrestes dahingefallen seien; 
 
in die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. April 2003, der an seinem Begehren festhält; 
 
in Erwägung, 
dass den angefochtenen Entscheiden derselbe Arrestvollzug zugrunde liegt, so dass es sich im vorliegenden Fall rechtfertigt, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (BGE 125 III 252 E. 1 S. 254); 
 
dass bei Dahinfallen des Arrestes die Betreibungsbehörden die Arrestgegenstände von Amtes wegen freigeben müssen (BGE 106 III 92 E. 2 S. 93); 
dass das Betreibungsamt die Arreste Nr. 78 vom 21. August 2002 und Nr. 84 vom 1. Oktober 2002 mangels rechtzeitigen Fortsetzungsbegehrens (Art. 279 Abs. 3 i.V.m. Art. 280 Ziff. 1 SchKG) mit rechtskräftigen Verfügungen vom 17. Februar 2003 von Amtes wegen aufgehoben bzw. das verarrestierte Einkommen und die verarrestierten Vermögenswerte freigegeben hat; 
 
dass aufgrund dieser Sachlage die Beschwerden gegen die angefochtenen Urteile betreffend die Verfügungen des Betreibungsamtes über den Arrestvollzug vom 16. Oktober 2002 gegenstandslos geworden sind und die gerügten Verfahrensfehler gar nicht mehr berichtigt werden könnten (vgl. BGE 99 III 58 E. 2 S. 60); 
 
dass daran die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 5. April 2003 vorgebrachten Einwände nichts zu ändern vermögen, zumal die Beschwerde für die von ihm offenbar angestrebte Verhinderung allfälliger künftiger Fehler im Vollstreckungsverfahren nicht zur Verfügung steht; 
 
dass sich im Übrigen die massgebenden Verhältnisse betreffend Einkommen und Notbedarf des Beschwerdeführers in einem späteren Pfändungsvollzug ohnehin ändern können; 
 
dass somit die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist; 
 
dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG); 
 
im Verfahren nach Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG beschlossen: 
 
1. 
Die Verfahren 7B.48/2003 und 7B.50/2003 werden vereinigt. 
2. 
Die Beschwerden werden infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 
3. 
Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Z.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. April 2003 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: