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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_304/2008 /hum 
 
Urteil vom 16. Mai 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichteintretensbeschluss (Betrug, Nötigung, Veruntreuung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 15. April 2008. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer erhebt eine "Klage ... i.S. U 07 65391" beim Bundesgericht und reicht dazu als Beilage den Beschluss AK Nr. 2008/85/MEI der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. April 2008 ein. Nachdem er bereits mehrere Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht geführt hat und insoweit als erfahren gelten kann, ist trotz der verschiedenen Verfahrensnummern ohne Rückfrage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den von ihm beigelegten Beschluss beim Bundesgericht anfechten will. In diesem geht es um eine Strafsache, weshalb die "Klage" als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen ist. 
 
2. 
Im angefochtenen Beschluss wurde auf einen Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil die Rekursschrift den Begründungsanforderungen nicht genügte (angefochtener Entscheid S. 7 E. 3). Mit der Frage der Begründungsanforderungen eines kantonalen Rekurses befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Sein Vorbringen, die Vorinstanz habe "schludrig gearbeitet" und gegen Grundrechte, "insbesondere der Gleichheit vor dem Gesetz und der ungleichen Beweiswürdigung", verstossen, genügt den Begründungsanforderungen einer bundesrechtlichen Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Mai 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Monn