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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8F_14/2017  
 
 
Urteil vom 9. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Buero Fenix Xhemajl Aliu, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
vom 17. Oktober 2017 (8C_689/2017). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit am 28. November 2017 der schweizerischen Post übergegangener Eingabe beanstandet A.________ das bundesgerichtliche Nichteintretensurteil 8C_689/2017 vom 17. Oktober 2017. Er verlangt dessen Revision, ersucht um Ausstand von Bundesrichter C.________ und um unentgeltliche Rechtspflege. 
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 tritt das Bundesgericht auf das Ausstandsbegehren nicht ein und weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Gleichzeitig verpflichtet es A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert Frist. 
Auf eine weitere Eingabe von A.________ hin erklärt das Bundesgericht, an der Leistung des Kostenvorschuss festzuhalten, und setzt ihm dafür eine Nachfrist bis zum 5. Februar 2018. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Nachdem der angesetzte Kostenvorschuss innert gesetzter Nachfrist eingegangen ist, kann in der Sache entschieden werden. 
 
2.   
Als ausserordentliches Rechtsmittel dient die Revision nicht dazu, einen Entscheid, den eine Partei für unrichtig hält, umfassend neu beurteilen zu lassen. Sie soll die Möglichkeit bieten, Mängel zu beheben, die so schwer wiegen, dass sie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hinzunehmen sind. Welche Mängel als derart schwerwiegend zu betrachten sind, hat der Gesetzgeber in Art. 121-123 BGG abschliessend umschrieben. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten. 
 
3.   
Der Gesuchsteller macht geltend, ihm sei vor dem Entscheid die Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht mitgeteilt worden, was einen schweren Verfahrensmangel darstelle. 
Zwar kann gemäss Art. 121 lit. a BGG bei einer Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand um Revision des Entscheids ersucht werden. Indessen ist dabei darzulegen, welche Verfahrensbestimmungen konkret verletzt worden sein sollen (E. 2 in fine hievor). 
 
3.1. Weshalb das Gericht verpflichtet gewesen sein soll, ihm die Zusammensetzung des Spruchkörpers vorgängig mitzuteilen, führt der Gesuchsteller nicht aus. Die Mitglieder des Gerichts sind auf der Homepage des Bundesgerichts (www.bger.ch) in allgemein zugänglicher Form aufgeführt. Inwiefern in concreto eine der am Nichteintretensentscheid vom 17. Oktober 2017 mitwirkenden Personen Ausstandsvorschriften verletzt haben soll, wird ebenso wenig ausgeführt. Dergestalt erweist sich dieses Vorbringen als nicht hinreichend begründet.  
 
3.2. Ohnehin müsste ein Revisionsgesuch wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften spätestens innert 30 Tagen nach Entdeckung des Ausstandsgrundes dem Bundesgericht eingereicht werden (Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG). Wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften beträgt die Frist 30 Tage nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Das fragliche Urteil wurde am 23. Oktober 2017 in Empfang genommen. Mangels gegenteiliger Regelung in einem Übereinkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo gilt bei aus dem Kosovo stammenden Postsendungen erst deren Übergang in die Hände der Schweizerischen Post als fristwahrend (Art. 48 Abs. 1 BGG). Gemäss postamtlicher Bescheinigung erfolgte dieser am 28. November 2017 und damit mehr als 30 Tage nach der Eröffnung des beanstandeten Entscheids.  
 
4.   
Der Gesuchsteller behauptet weiter eine Verletzung von Verfahrensbestimmungen nach Art. 121 lit. b und c BGG, weil es das Gericht versäumt habe, über seine materiellen Anträge zu befinden und das von ihm verfahrensmässig Beanstandete aufzugreifen. 
Damit verkennt er das Wesen des Nichteintretensentscheids. Dieses liegt darin, die in der Sache gestellten Anträge und damit einhergehenden Ausführungen erst gar nicht materiell zu beurteilen: Das Verfahren endet direkt mit dem Nichteintreten. Damit liegt aber kein Anwendungsfall von Art. 121 lit. b BGG vor, wonach die Revision eines Entscheids verlangt werden kann, wenn das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selber verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat. Ebenso wenig sind damit im Sinne von Art. 121 lit. c BGG einzelne Anträge unbeurteilt geblieben (Urteil 8F_6/2016 vom 7. April 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). 
Nicht nur, dass auch dieses Vorbringen nicht hinreichend begründet ist, sondern es erweist sich in Nachachtung von Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG klarerweise als verspätet vorgetragen (E. 3.2 hievor). 
 
5.   
Der Gesuchsteller ruft auch noch Art. 121 lit. d BGG an, wonach das versehentliche Nichtberücksichtigen von in den Akten gelegenen erheblichen Tatsachen durch das Gericht einen Revisionsgrund darstellen kann. 
 
5.1. Welche konkrete und im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG wesentliche, in seiner Rechtsschrift vom 29. September 2017 (Übergabedatum an die Schweizerische Post) enthaltene Äusserung das Bundesgericht übersehen haben soll, legt er nicht dar. Insoweit scheitert auch dieses Vorbringen bereits an den Begründungsanforderungen.  
Abgesehen davon hätte auch dies gemäss dem bereits erwähnten Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG bis spätestens innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Nichteintretensentscheids vom 17. Oktober 2017, d.h. bis am 22. November 2017, dem Bundesgericht vorgetragen werden müssen. 
 
5.2. Stattdessen beschränkt sich der Gesuchsteller in seiner Eingabe im Wesentlichen darauf, im ersten Verfahren Versäumtes nachzuholen und näher zu erklären, weshalb aus seiner Sicht der damalige vorinstanzliche Entscheid nicht überzeugen soll. Damit wird aber kein Revisionsgrund nach Art. 121-123 BGG angerufen.  
 
6.   
Erweist sich das Revisionsbegehren insgesamt weder als frist- noch als formgerecht vorgetragen, ist darauf ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. 
 
7.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Februar 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel