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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_146/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Mai 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Tobler, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, 
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. März 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Hinderung einer Amtshandlung. Sie wirft ihm insbesondere vor, am 28. Juli 2016 ein Motorrad durch den Gubrist-Tunnel in Richtung Urdorf gelenkt zu haben, wobei er mehrere Autos rechts überholt haben und auf der Autobahn mit 153 km/h (anstatt der erlaubten 80 km/h) vor der Polizei geflüchtet sein soll. Anschliessend soll er in Urdorf, Schlieren und Dietikon innerorts die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um bis zu 81 km/h überschritten haben, beim Spital Limmattal ungebremst mit 115 km/h auf einen Fussgänger zugefahren sein, eine Polizeisperre umfahren, mehrere Fahrzeuge rechts überholt und mit 118 km/h zwei Rotlichter überfahren haben. Am 2. September 2016 soll A.________ in Regensdorf ein Motorrad ohne Kontrollschilder gelenkt und sich durch eine slalomartige Fahrt an stehenden Fahrzeugen vorbei einer Polizeikontrolle entzogen haben. A.________ wurde am 7. Dezember 2016 festgenommen; dabei wurden ein Teleskopschlagstock und ein Elektroschockgerät sichergestellt. 
Am 9. Dezember 2016 wurde A.________ vom Zwangsmassnahmengericht Dietikon in Untersuchungshaft versetzt. 
Am 2. März 2017 hiess das Zwangsmassnahmengericht Dietikon das Haftentlassungsgesuch von A.________ unter Auferlegung eines Kontaktverbots zu B.________ gut. 
Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin hob das Obergericht des Kantons Zürich am 20. März 2017 diese Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts auf und verlängerte die Untersuchungshaft gegen A.________ einstweilen bis zum 9. Juni 2017. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und ihn, eventuell unter Anordnung einer Ersatzmassnahme, aus der Haft zu entlassen. Subeventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
C.   
Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung. 
A.________ teilt mit Eingabe vom 19. April 2017 mit, dass heute die Einvernahme von B.________ durch die Staatsanwaltschaft erfolgt sei und daher keine Kollusionsgefahr mehr bestehe. 
Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 
A.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.   
Untersuchungs- und Sicherheitshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Das Obergericht hat nebst dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts diese beiden besonderen Haftgründe bejaht. 
 
2.1. Das Obergericht hat zum Tatverdacht erwogen (E. 3.4 S. 5 f.), aus den Polizeirapporten sowie den Aufzeichnungen der Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachungsanlagen und der Videokamera ergebe sich, dass beim Vorfall vom 28. Juli 2016 ein Mann von breiter Statur (über die der Beschwerdeführer verfügt) das Motorrad gelenkt habe. Dieses sei auf die Freundin des Beschwerdeführers, C.________, eingelöst gewesen. Beim Beschwerdeführer hätten zudem eine Jacke und ein Helm "Modul" sichergestellt werden können, wie sie der Fahrer beim Vorfall vom 28. Juli 2016 getragen habe. Damit ist für das Obergericht der dringende Tatverdacht erstellt, welcher nach seiner Auffassung auch durch die Aussage von C.________, das Motorrad sei auch von Freunden und Verwandten aus Ungarn benutzt worden, nicht zerstreut wurde, insbesondere weil sie keinerlei Angaben darüber machte, wer das Motorrad wann benutzt haben soll. Dazu kommt, dass am Helm und an der Jacke einzig DNA-Spuren des Beschwerdeführers sichergestellt wurden, obwohl diese nach den Aussagen von C.________ auch von Verwandten und Freunden aus Ungarn benutzt worden sein sollen. Dieses Ergebnis der Spurensicherung legt daher nahe, dass der Hinweis von C.________ auf eine mögliche Benutzung des auf sie eingelösten Motorrads durch Drittpersonen eine reine Schutzbehauptung zu Gunsten ihres Freundes ist. Das Obergericht hat jedenfalls kein Bundesrecht verletzt, indem es den dringenden Tatverdacht bejahte.  
Die gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitungen - 153 km/h bzw. 131 km/h bei erlaubten Höchstgeschwindigkeiten von 80 km/h bzw. 50 km/h - entsprechen qualifizierten Verletzungen der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG. Der Einwand des Beschwerdeführers, es gehe vorliegend nicht um eine eigentliche Raserfahrt, ist nicht nachvollziehbar. Qualifizerte Verletzungen der Verkehrsregeln werden mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bedroht. Der Tatverdacht bezieht sich damit auf ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Der allgemeine Haftgrund ist jedenfalls ohne Weiteres gegeben; es braucht nicht geprüft zu werden, ob sich der Verdacht noch auf weitere Tatbestände erstreckt. 
 
2.2.  
 
2.2.1. Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Beschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen, vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c; 117 Ia 257 E. 4b und c).  
 
2.2.2. Kollusionsgefahr sieht das Obergericht einerseits in Bezug auf B.________ und anderseits in Bezug auf die sichergestellten Handys des Beschwerdeführers und seiner Freundin, welche zurzeit versiegelt bzw. noch nicht entsiegelt sind (E. 4.5 S. 9 ff.).  
Nach dem Polizeirapport hat der Beschwerdeführer am 28. Juli 2016 unmittelbar nach der fraglichen Fahrt mit B.________ telefoniert. Am Abend rief dann C.________ zunächst B.________ und anschliessend den Beschwerdeführer an. Der Verdacht liegt nahe, dass diese Telefonate die Raser-Fahrt bzw. deren Vertuschung betroffen haben könnten. Dass der Beschwerdeführer nicht zögert, die Beweisaufnahme in seinem Sinn zu beeinflussen, zeigt schon der Umstand, dass er seine Freundin zur Aussageverweigerung aufforderte. 
Zwar wurde B.________ in der Zwischenzeit am 19. April 2017 als Zeuge vernommen. Allerdings hat er sich dabei sehr ausweichend verhalten und auffällig häufig geltend gemacht, die Fragen wegen Nichtwissens oder Desinteresses nicht beantworten zu können. Entgegen seinem ansonsten sehr zurückhaltenden Aussageverhalten hat er dann von sich aus, ohne einschlägige Frage, erzählt, dass der Beschwerdeführer mehrmals ungarischen Besuch gehabt habe und er ihn davor gewarnt habe, das Motorrad auszuleihen (Einvernahme-Protokoll Frage 23). Da auch C.________ nur selektiv ausgesagt und die Aussage in erheblichem Umfang verweigert hat, besteht für den Beschwerdeführer nach wie vor ein erheblicher Spielraum, um in Freiheit zu kolludieren. So könnte er beispielsweise mit C.________ und B.________ die Identität eines (für die Schweizer Strafverfolgungsbehörden nicht greifbaren) Ungarn als möglichen Täter der Raserfahrt aufbauen, um so Zweifel an der eigenen Täterschaft zu wecken. Das Risiko besteht umso mehr, als sich alle drei im Rotlichtmilieu bewegten - B.________ war nach eigenen Angaben Betreiber eines Bordells, der Beschwerdeführer hat am 12. Mai 2007 in einem Nachtklub, in dem seine Freundin C.________ als Bardame arbeitete, einen Mann angeschossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2012 vom 8. November 2012) -, was die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass der Beschwerdeführer willens und fähig wäre, in Freiheit die beiden mit ihm befreundeten Zeugen entsprechend zu beeinflussen. 
Dazu kommt, dass bis zum Abschluss des Entsiegelungsverfahrens und der Sicherung der externen Daten immer noch die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer in Freiheit allfällige Daten, die sich möglicherweise in einer Cloud befinden, löscht. Ob solche externen Daten existieren oder nicht, steht zwar nicht fest, ist aber auch nicht ausgeschlossen. Damit kann jedenfalls bis zum Abschluss des Entsiegelungsverfahrens auch in dieser Beziehung Kollusionsgefahr angenommen werden. Nachher wird entweder die Staatsanwaltschaft die Daten einsehen und auswerten, oder sie sind ihrem Zugriff entzogen, womit die bis dahin bestehende Kollusionsgefahr in dieser Beziehung so oder so dahinfallen wird. 
Zusammenfassend hat das Obergericht jedenfalls kein Bundesrecht verletzt, indem es Kollusionsgefahr bejahte. 
 
3.   
Ist somit der Beschwerdeführer eines Verbrechens dringend verdächtig und besteht Kollusionsgefahr, sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft grundsätzlich erfüllt. Es kann daher offenbleiben, ob auch Wiederholungsgefahr besteht. 
Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist die Fortführung der Untersuchungshaft nicht zu beanstanden. Eine Ersatzmassnahme, die Kollusionshandlungen durch den Beschwerdeführer zuverlässig ausschliessen würde, ist nicht ersichtlich. In zeitlicher Hinsicht kommt die bisher erstandene Haft von knapp 5 Monaten nicht in die Nähe der für den im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe. 
 
4.   
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Damit wird an sich der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da die Mittellosigkeit des Beschwerde führers ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen: 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Martin Tobler wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.  
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Mai 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi