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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
I 693/04 
 
Urteil vom 16. März 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Batz 
 
Parteien 
D.________, 1948, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 17. September 2004) 
 
Sachverhalt: 
Mit Entscheid vom 17. September 2004 wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau eine Beschwerde, die D.________ gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 25. Mai 2004 (betreffend Bestätigung der Verfügung vom 1. Oktober 2003 über die Aufhebung der bisher ausgerichteten Invalidenrente) erhoben hatte, ab. 
 
D.________ führt mit Eingabe vom 12. Oktober 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht. Dieses hat die Versicherte am 14. Oktober 2004 auf die Formerfordernisse einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufmerksam gemacht und sie auf die Möglichkeit einer Verbesserung der Eingabe innert der Beschwerdefrist sowie die nicht zulässige Erstreckung der Rechtsmittelfrist hingewiesen. Dieses Schreiben des Gerichts ist unbeantwortet geblieben. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderm die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen). 
2. 
Die innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG) eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Oktober 2004 ist kein genügendes Rechtsmittel im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG, weil sie kein Begehren und auch keine sachbezogene Begründung enthält. Aus diesem Grund ist die Ansetzung einer Nachfrist gestützt auf Art. 108 Abs. 3 OG ausgeschlossen (BGE 104 V 178, 101 V 18 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 Ib 136 Erw. 2 am Ende mit weiteren Hinweisen), und eine Erstreckung der - gesetzlich bestimmten - Rechtsmittelfrist, wie sie in der Eingabe vom 12. Oktober 2004 verlangt wird, fällt ausser Betracht (Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 sowie Art. 132 und Art. 135 OG). Darauf hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2004 unter zusätzlicher Angabe der Formerfordernisse einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufmerksam gemacht und zudem auf die Möglichkeit einer Verbesserung derselben innert der Beschwerdefrist hingewiesen. Davon ist jedoch kein Gebrauch gemacht worden, indem das Schreiben des Gerichts vom 14. Oktober 2004 unbeantwortet geblieben ist. Liegt damit keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, kann auf die Eingabe vom 12. Oktober 2004 zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit (Art. 36a OG) nicht eingetreten werden. Hieran vermag auch das nachträglich eingereichte Schreiben des Dr. med. N.________ vom 12. November/16. Dezember 2004 an die Beschwerdeführerin nichts zu ändern. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 16. März 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: