Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.266/2004 /kil 
 
Urteil vom 12. Mai 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Merkli, 
Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
Parteien 
A. und B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Einwohnergemeinde Bern, handelnd durch den Gemeinderat, Erlacherhof, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8, 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Münstergasse 3, 3011 Bern, 
Einwohnergemeinde C.________, handelnd durch den Gemeinderat, Gemeindeverwaltung, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, Speichergasse 12, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes für das Jahr 2002; Nichteintreten, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 
5. April 2004. 
 
Sachverhalt: 
Mit Entscheid vom 9. Februar 2004 trat der Präsident der Steuerrekurskommission des Kantons Bern auf einen Steuerrekurs von A. und B.________ betreffend die Festsetzung des steuerrechtlichen Wohnsitzes für das Jahr 2002 nicht ein, nachdem die Beschwerdeführer den einverlangten Gerichtskostenvorschuss trotz Mahnung nicht bezahlt hatten. 
 
A. und B.________ führten Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 11. März 2004 forderte die Abteilungspräsidentin die Beschwerdeführer auf, die Eingabe, die keinen Antrag und keine Begründung enthalte, innert der laufenden Rechtsmittelfrist zu verbessern. Mit Eingabe (Fax) vom 16. März 2004 stellten die Beschwerdeführer eine detaillierte Einsprache "im Laufe der nächsten Woche" in Aussicht. Sie wurden darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden könne. Innerhalb der Rechtsmittelfrist wurde keine verbesserte Eingabe eingereicht, weshalb die Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern mit Urteil vom 5. April 2004 auf die Beschwerde nicht eintrat. 
 
Mit Eingabe vom 5. Mai 2004 erhoben A. und B.________ "Einsprache" gegen das Urteil vom 5. April 2004 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Ein Doppel der Eingabe stellten sie dem Bundesgericht zu. Gestützt hierauf ist ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eröffnet worden. Mit Schreiben vom 6. Mai 2004 teilte die Abteilungspräsidentin des Verwaltungsgerichts den Beschwerdeführern mit, das fragliche Urteil könne nur beim Bundesgericht angefochten werden. 
 
Akten und Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die "Einsprache" von A. und B.________ richtet sich gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2004, mit dem das Gericht auf die von ihnen am 8. März 2004 erhobene Beschwerde nicht eintrat. Materiell geht es um die Festlegung des steuerlichen Wohnsitzes für das Steuerjahr 2002. Es handelt sich um eine im zweiten Titel des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG; SR 642.14) geregelte Materie. Zulässig ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 73 StHG. Die Eingabe der Beschwerdeführer ist daher als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln. Das entspricht der im angefochtenen Entscheid erteilten Rechtsmittelbelehrung. Dass die Beschwerdeführer ihre Eingabe als "Einsprache" bezeichnet und an das kantonale Verwaltungsgericht adressiert haben, ändert an dieser Zuständigkeitsordnung nichts. 
2. 
Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind an Begehren und Begründung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss nicht zutreffen, sie muss aber sachbezogen sein. Ist die Vorinstanz auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten, so muss sich die Begründung daher mit dieser Frage befassen. Eine Auseinandersetzung lediglich mit der materiellen Seite des Falles ist nicht sachbezogen, sofern die Vorinstanz aus formellen Gründen einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135/36; bestätigt in BGE 123 V 335 E. 1b). 
 
Im vorliegenden Fall lassen Antrag und Begründung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ("Einsprache") der Beschwerdeführer jeglichen Bezug zur Begründung im angefochtenen Entscheid vermissen. Das Verwaltungsgericht trat auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht ein, weil die Eingabe weder einen Antrag noch eine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 23. Mai 1989 (VRPG) enthalten habe und die Beschwerdeführer ihre Eingabe innert der Beschwerdefrist nicht verbessert hätten. Dieses Nichteintreten hätten die Beschwerdeführer beanstanden müssen. Dazu äussern sie sich in ihrer Eingabe mit keinem Wort. Sie machen lediglich geltend, das Urteil sei für sie unverständlich und unannehmbar, seit ihrem Wegzug in Bern am 27. Dezember 2001 seien sie dort nur noch Wochenaufenthalter und seit 17. Oktober 2002 sei auch der Wochenaufenthalt des Beschwerdeführers in Bern dahingefallen. Eine sachbezogene Begründung ist das nicht, nachdem das Verwaltungsgericht einen Nichteintretensentscheid fällte. Somit fehlt der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine genügende Begründung im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG
Das Verfahren ist zudem schriftlich. Der Hinweis der Beschwerdeführer in ihrer an das Bundesgericht adressierten "Einsprache", sie seien bereit, ihren "Standpunkt mündlich vor Gericht vorzubringen", ersetzt eine solche Begründung nicht, zumal kein Anlass dafür besteht, eine mündliche Parteiverhandlung anzuordnen (Art. 112 OG). 
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht einzutreten. Da der Beschwerdeeingabe jegliche Begründung fehlt, kann auch keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde nach Art. 108 Abs. 3 OG angesetzt werden (vgl. BGE 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2 in fine; ASA 61 822 E. 3b). 
3. 
Es darf erwähnt werden, dass der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts auch bei Prüfung der Beschwerde nicht kritisiert werden könnte: 
 
Vor dem Verwaltungsgericht machten die Beschwerdeführer sinngemäss geltend, sie hätten im Verfahren vor der Steuerrekurskommission die Verfahrenskosten von Fr. 100.-- nicht beglichen, weil dies einer Anerkennung des gegnerischen Rechtsstandpunktes (einem "Schuldbekenntnis") gleichkommen würde; sie hätten ihren Standpunkt gegenüber den Ämtern wiederholt schriftlich dargelegt. Ob diese Beschwerdebegründung den Anforderungen des kantonalen Verfahrensrechts (Art. 32 Abs. 2 VRPG) nicht genügte, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, kann hier offen bleiben. Jedenfalls konnten die Beschwerdeführer mit dieser Begründung die Bezahlung des Kostenvorschusses nicht verweigern. Der Kostenvorschuss ist der Betrag, den grundsätzlich jede rechtsuchende Partei bei Einleitung eines Beschwerde- oder Rekursverfahrens zur Deckung der mutmasslichen Gerichtskosten vorzuschiessen hat. Damit wird nicht der Entscheid in der Sache präjudiziert, wie die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen, sondern der Kostenvorschuss hat zum Zweck, den mutmasslichen Verfahrensaufwand sicherzustellen. Im Beschwerdeverfahren vor verwaltungsunabhängigen Justizbehörden ist die Kostenvorschusspflicht die Regel. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird auch über die Verwendung des Vorschusses entschieden; dieser verbleibt nur beim Gericht, wenn und soweit die vorschusspflichtige Partei zu Verfahrenskosten verurteilt wird (zum Ganzen, vgl. Merkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, N 9 ff. zu Art. 105). Ausnahmsweise kann auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werden, namentlich bei Bedürftigkeit, falls das Begehren nicht aussichtslos erscheint, doch machen die Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine solchen Gründe geltend. 
4. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen; auf die Einholung der Akten und Vernehmlassungen kann verzichtet werden. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Bern, der Steuerverwaltung des Kantons Bern, der Einwohnergemeinde C.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Mai 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: