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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1414/2017  
 
 
Urteil vom 27. Februar 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Verleumdung etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. November 2017 (BK 17 413). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau stellte am 12. September 2017 das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren gegen X.________ und Y.________ wegen Verleumdung, übler Nachrede, Handelns ohne Auftrag, Betrugs, Irreführung der Rechtspflege, Amtsmissbrauchs sowie Verletzung des Berufsgeheimnisses ein. Eine hiergegen geführte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 6. November 2017 ab, soweit es darauf eintrat. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 (Poststempel) ans Bundesgericht. 
 
2.   
Anfechtungsobjekt ist alleine der Beschluss des Obergerichts vom 6. November 2017 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht damit befasst, ist er mit seinen Ausführungen von vornherein nicht zu hören. 
 
3.   
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, muss der Privatkläger vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf bezeichnete Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an die Begründung der Legitimation. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht zur Frage der Legitimation und zu einer allfälligen Zivilforderung, die er geltend machen will, nicht. Eine solche ist aufgrund der Vorwürfe auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Folglich ist davon auszugehen, dass er zur Beschwerde nicht legitimiert ist. 
 
4.   
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Der Beschwerdeführer rügt pauschal namentlich eine Verletzung des Gehörsrechts, des Rechts auf ein faires Verfahren, der allgemeinen Verfahrensgarantien nach Art. 6 EMRK, der Rechtsweggarantie, der Garantien gemäss Art. 29 -31 BV und des Diskriminierungsverbots sowie des Rechts auf eine wirksame Beschwerde. Er legt aber nicht rechtsgenügend dar, inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Beschluss dagegen verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Die blosse Behauptung von Verfassungs- und Konventionsverletzungen genügt nicht. 
 
5.   
Der Beschwerdeführer beanstandet die Kostenauflage. Er moniert, das Obergericht habe ohne Leistung Fr. 600.-- einkassiert. Inwiefern es Art. 428 Abs. 1 StPO bzw. Art. 383 Abs. 1 StPO verletzt haben könnte, vermag er indes nicht zu sagen. Die Beschwerde genügt auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht. 
 
6.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seine finanzielle Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Februar 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill