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[AZA] 
C 207/99 Hm 
 
II. Kammer  
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Berger 
 
Urteil vom 16. März 2000  
 
in Sachen 
 
B.________, 1955, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI), 
Rebgasse 1, Basel, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung 
Basel-Stadt, Basel 
 
    Mit Verfügung vom 24. Februar 1999 forderte die Ar- 
beitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI) die 
in der Zeit von Juni bis Dezember 1998 zu Unrecht an die 
1955 geborene B.________ ausbezahlte Arbeitslosenentschä- 
digung im Betrag von Fr. 21'362.40 zurück. 
    Die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenver- 
sicherung Basel-Stadt wies die hiergegen erhobene Beschwer- 
de ab (Entscheid vom 20. Mai 1999). 
    B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und 
beantragt "einen anderen Entscheid, welcher von einer Rück- 
zahlung der erhaltenen Arbeitslosenentschädigungen absieht" 
und den Erlass der Rückerstattung. Ferner ersucht sie um 
Auszahlung der Taggelder für die Monate Januar bis Mitte 
März 1999. 
    Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Stellung- 
nahme. Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich 
nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren 
sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen 
bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungs- 
behörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - 
Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den 
beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. 
Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit 
an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine 
Verfügung ergangen ist (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 
Erw. 3b, je mit Hinweisen). 
    Gegenstand der von der Beschwerdeführerin angefochte- 
nen, vorinstanzlich bestätigten Verfügung vom 24. Februar 
1999 bildet allein die Rückforderung der für den Zeitraum 
von Juni bis Dezember 1998 ausbezahlten Arbeitslosenent- 
schädigung. Es stellt sich in diesem Verfahren somit ledig- 
lich die Frage, ob die verfügte Rückforderung in der Höhe 
von Fr. 21'362.40 gerechtfertigt ist. Soweit in der Verwal- 
tungsgerichtsbeschwerde die Auszahlung von Arbeitslosenent- 
schädigung für die Zeit von Januar bis Mitte März 1999 und 
der Erlass der Rückzahlung beantragt werden, kann darauf 
mangels Anfechtungsgegenstand nicht eingetreten werden. 
    2.- a) Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG muss die Kasse Leis- 
tungen der Versicherung, auf die der Empfänger keinen An- 
spruch hatte, zurückfordern. Der Rückforderungsanspruch 
verjährt laut Art. 95 Abs. 4 erster Satz AVIG innert einem 
Jahr, nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhal- 
ten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der 
Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwir- 
kungsfristen (BGE 124 V 382 Erw. 1 mit Hinweisen). Die ein- 
jährige relative Verwirkungsfrist des Art. 95 Abs. 4 AVIG 
beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Ver- 
waltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit 
Kenntnis vom rückforderungsbegründenden Sachverhalt haben 
konnte (BGE 122 V 274 f. Erw. 5a mit Hinweisen). 
 
    b) Die Pflicht zur Rückerstattung zu viel bezogener 
Arbeitslosenentschädigung nach Art. 95 Abs. 1 AVIG ist nur 
unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung - oder der 
hier nicht in Betracht fallenden prozessualen Revision - 
zulässig. Danach kann die Verwaltung auf eine formell 
rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materiel- 
ler richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückkommen, 
wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von 
erheblicher Bedeutung ist (BGE 122 V 368 f. Erw. 3 mit 
Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt unbesehen darum, ob die 
Geldleistungen förmlich oder formlos zugesprochen worden 
sind (BGE 122 V 369 oben, 111 V 332 Erw. 1; ARV 1995 Nr. 12 
S. 64 Erw. 2b). 
 
    3.- a) Es steht auf Grund der Akten fest und ist unbe- 
stritten, dass die Beschwerdeführerin innert der Rahmen- 
frist vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1995 Arbeits- 
losenentschädigung von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse 
des Kantons Wallis bezogen hatte. Danach übte sie vom 
1. Oktober 1997 bis 31. März 1998 eine beitragspflichtige 
Beschäftigung in der Firma X.________ aus, bevor sie am 
1. April 1998 bei der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft 
Bau & Industrie GBI einen Antrag auf Arbeitslosenentschä- 
digung stellte. Wie die Vorinstanz in zutreffender Würdi- 
gung dieses Sachverhalts feststellte, bestand im vorliegend 
fraglichen Zeitraum vom 4. Juni bis 31. Dezember 1998 kein 
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Denn die Beschwer- 
deführerin erfüllte klarerweise weder die Mindestbeitrags- 
zeit von zwölf Monaten (Art. 13 Abs. 1 letzter Satz AVIG, 
in Kraft seit 1. Januar 1998), noch war sie auf Grund von 
Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG von der Erfüllung der Beitrags- 
zeit befreit (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Der Leistungs- 
bezug erfolgte daher zweifellos zu Unrecht. 
 
    b) Die Beschwerdegegnerin erhielt erst im Januar 1999 
Kenntnis von der am 31. Dezember 1995 abgelaufenen Rahmen- 
frist. Am 24. Februar 1999 verlangte sie die zu Unrecht 
ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 
4. Juni bis 31. Dezember 1998 zurück. Unter diesen Umstän- 
den kann offen bleiben, ob sie bei Beachtung der ihr zumut- 
baren Aufmerksamkeit allenfalls bereits zu einem früheren 
Zeitpunkt Kenntnis vom rückforderungsbegründenden Sachver- 
halt haben konnte, denn sowohl die einjährige relative als 
auch die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist des Art. 95 
Abs. 4 AVIG wurden auf jeden Fall eingehalten (vgl. Erw. 2a 
hiervor). 
 
    c) Nach dem Gesagten lässt sich nicht beanstanden, 
dass die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 24. Februar 
1999 wiedererwägungsweise auf die zu Unrecht erfolgte Ge- 
währung von Arbeitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von 
Fr. 21'362.40 zurückgekommen ist. 
    Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, sie habe ihr 
Gesuch um Arbeitslosenentschädigung richtig ausgefüllt und 
ihre Pflichten als Arbeitslose wahrgenommen, vermögen nicht 
zu einem anderen Ergebnis zu führen. Diese Umstände sind 
allenfalls bei der Prüfung der Erlassfrage, welche nicht 
Gegenstand dieses Verfahrens bildet (Erw. 1 hiervor), von 
Belang. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,  
    soweit darauf einzutreten ist. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen  
    Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel- 
    Stadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und 
    Arbeit Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirt- 
    schaft zugestellt. 
 
 
Luzern, 16. März 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: