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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 173/03 
 
Urteil vom 10. Oktober 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
D.________, 1973, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
(Entscheid vom 29. Januar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
D.________ ist 1973 geboren und hat seine Ausbildung als Hafner/ Plattenleger im Jahre 1995 abgeschlossen. Seitdem arbeitet er in diesem Beruf bei der seinem Bruder M.________ gehörenden Firma X.________. Am 24. April 2001 meldete sich D.________ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen zunehmenden Rückenbeschwerden bei der Arbeit zur Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit an. Die IV-Stelle Schwyz wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. August 2001 ab. Das Verwaltungsgericht Schwyz hob mit seinem Entscheid vom 21. November 2001 diesen Verwaltungsakt auf und wies die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurück. Erstere wurde bei der Rheumaklinik und dem Institut für physikalische Medizin Y.________ in Auftrag gegeben. Dr. med. T.________, Assistenzärztin, und Dr. med. K.________, Oberarzt, erstatteten am 30. Mai 2002 Bericht. Das Gutachten basiert auch auf einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit, welche am Institut vom Physiotherapeuten H.________ durchgeführt worden war. Die IV-Stelle wies mit Verfügung vom 27. August 2002 das Gesuch um berufliche Massnahmen wiederum ab, da - bei einer aktuellen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 30% - gemäss Gutachten vom 30. Mai 2002 nach der Durchführung eines mehrmonatigen muskelaufbauenden Trainings sowie einer Gewichtsreduktion wiederum mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz aus der Erwägung heraus ab, auf das Gutachten vom 30. Mai 2002 sei hinsichtlich der Prognose einer vollen Arbeitsfähigkeit nicht abzustellen; der Anspruch auf eine Umschulung entfalle hingegen mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 20% (Entscheid vom 29. Januar 2003). 
C. 
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien ihm in Aufhebung des Entscheides vom 29. Januar 2003 berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung zuzusprechen. 
Während die IV-Stelle Schwyz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Grundlagen betreffend den Anspruch auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung (Art. 8 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 IVG) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 124 V 108), über den Beweiswert eines Arztberichtes (AHI 1997 S. 121) sowie über die Anwendbarkeit des seit 1. Januar 2003 geltenden Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; BGE 129 V 4 Erw. 1.2) richtig wiedergegeben. Es wird darauf verwiesen. 
2. 
Streitgegenstand ist der Anspruch auf Umschulung. Während die IV-Stelle diesen in der Ablehnungsverfügung mit der Begründung verneint hat, der Beschwerdeführer wäre bei konsequentem Muskelaufbautraining nach den Angaben im rheumatologischen Gutachten vom 30. Mai 2002 in der Lage, bei wesentlich verbesserter Schmerzsituation seinen angestammten Beruf als Hafner/Plattenleger ohne wesentliche Einschränkung auszuüben, hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid erkannt, dass der Versicherte in seinem erlernten und seit vielen Jahren ausgeübten rückenbelastenden Beruf aus medizinischer Sicht nicht genügend eingegliedert ist. Wenn das kantonale Gericht trotzdem zur Abweisung der Beschwerde gelangt ist, dann über den Weg einer substituierten Begründung, indem es angenommen hat, der Beschwerdeführer erleide trotz der Unmöglichkeit, seinen bisherigen Beruf weiterhin auszuüben, bei optimaler Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt keine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse von mindestens 20%, wie es die Rechtsprechung zu Art. 17 IVG verlangt. 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat einen Invaliditätsgrad von 12 % ermittelt. Dieser ergibt sich aus dem Vergleich von Fr. 65'000.-, welche, so die Vorinstanz, der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall durch ungehinderte Ausübung seines bisherigen Berufes erzielen würde, im Vergleich zu Fr. 57'031.-, darstellend das auf das Jahr 2001 und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit aufgerechnete Tabelleneinkommen laut Zentralwert der Tabelle A1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 des Bundesamtes für Statistik [Anforderungsstufe 4 (Hilfsarbeit)]. 
3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird eine Reihe von Argumenten vorgetragen, welche unbegründet sind und diesen Einkommensvergleich nicht in Frage zu stellen vermögen. Namentlich entspricht es ständiger Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 2 IVG, dass der Versicherte im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht auch gehalten ist, unqualifizierte Tätigkeiten (Hilfsarbeiten) auszuüben, d.h. sich das in einem solchen beruflichen Umfeld erzielbare Einkommen anrechnen zu lassen, wenn es aus gesundheitlicher Sicht zumutbar ist. Demgemäss ist gegen das vorinstanzliche Vorgehen, das Invalideneinkommen mittels statistischer Werte zu erheben, grundsätzlich nichts einzuwenden. Hingegen ist bei Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens unter Einbezug der LSE rechtsprechungsgemäss ein prozentualer Abzug vorzunehmen, wenn ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr uneingeschränkt einsetzbar ist (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5). Dies wird in einer erneuten Berechnung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgende Erwägung 3.3). 
3.3 Unklar bleibt nach der Aktenlage indes die Frage nach dem erzielbaren Valideneinkommen. Das kantonale Gericht hat dieses durch Extrapolation des zuletzt erzielten Verdienstes in dem vom Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder betriebenen Geschäft ermittelt. Zu den Einwänden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wonach dieses zuletzt tatsächlich erzielte Einkommen schon unter dem Einfluss der funktionellen Limitierungen seitens des Rückens stehe und dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall den Schritt in die Selbstständigkeit gewagt hätte (wie sein Bruder), was ihm der Gesundheitsschaden verunmögliche, nimmt das kantonale Gericht in der Vernehmlassung nicht Stellung. In der Tat ist die Frage nach dem im Gesundheitsfall im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns erzielbare Einkommen durch die vorhandenen Akten nicht genügend belegt. Die IV-Stelle wird zu dieser Frage ergänzende Abklärungen vornehmen und danach über den Umschulungsanspruch, unter Beachtung der weiteren gesetzlichen Erfordernisse (Art. 8 Abs. 1 IVG), erneut befinden. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des Prozesses entsprechend steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 29. Januar 2003 und die Ablehnungsverfügung vom 27. August 2002 aufgehoben werden und dass die Sache an die IV-Stelle Schwyz zurückgewiesen wird, damit sie, nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Umschulungsanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 10. Oktober 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: