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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.739/2004 /ggs 
 
Urteil vom 24. Januar 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Beat Luginbühl, 
 
gegen 
 
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal, 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Bahnhofplatz 16/II, Postfach 635, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Abweisung des Gesuchs um Gewährung einer amtlichen Verteidigung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 25. Oktober 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Statthalteramt Arlesheim eröffnete am 23. März 2001 ein Strafverfahren gegen X.________ wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und eventuell Hehlerei. Am 20. Juli 2004 wurde die Strafuntersuchung ausgeweitet auf mehrfachen Diebstahl, mehrfache Hehlerei, Urkundenfälschung, Hausfriedensbruch, Aneignung und Missbrauch von Kontrollschildern sowie Diebstahl von Hanfstauden. 
B. 
Mit Schreiben vom 19. Juli 2004 ersuchte der Angeschuldigte gestützt auf § 18 Abs. 1 lit. d der kantonalen Strafprozessordnung vom 3. Juni 1999 (StPO/BL; SGS 251) um amtliche Verteidigung. Die Präsidentin des Verfahrensgerichtes in Strafsachen wies das Gesuch am 17. August 2004 ab. Sie begründete ihren Entscheid u.a. damit, dass sich das Verfahren im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht durch eine besonders schwierige Sach- oder Rechtslage auszeichne. 
 
Gegen diesen Beschluss gelangte der Angeschuldigte ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 25. Oktober 2004 abwies, indem es der Argumentation des Verfahrensgerichts folgte. 
C. 
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2004 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Kantonsgericht (respektive das Verfahrensgericht) sei anzuweisen, für das hängige Strafverfahren eine amtliche Verteidigung anzuordnen. Gleichzeitig ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. 
 
Das Verfahrensgericht und das Kantonsgericht Basel-Landschaft schliessen beide auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gegen Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 87 Abs. 2 OG nur zulässig, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Eine Ausnahme gilt lediglich für Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren, die ihrer Natur nach endgültig zu beurteilen sind, bevor das Verfahren weitergeführt werden kann (Art. 87 Abs. 1 OG). Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt in aller Regel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil unter anderem vor, wenn - wie hier - kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 OG) entschieden wird, dem Beschwerdeführer könne die amtliche Verteidigung nicht gewährt werden (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; 126 I 207 E. 2a S. 210 f.; 120 Ia 48, nicht publizierte E. 1; 111 Ia 276 E. 2b S. 278 f.). Es besteht kein Grund, hier von dieser Regel abzuweichen. 
1.2 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, das Bundesgericht solle die kantonalen Behörden anweisen, ihm die amtliche Verteidigung für das kantonale Strafverfahren zuzusprechen. 
1.2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, das heisst, sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5; 127 III 279 E. 1b S. 282; 126 I 213 E. 1c S. 216 f., je mit Hinweisen). Eine Ausnahme gilt dann, wenn die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen kantonalen Entscheids wieder hergestellt wird, sondern dafür eine positive Anordnung nötig ist (BGE 125 II 86 E. 5a S. 96; 124 I 327 E. 4b S. 332 f. mit Hinweisen). 
1.2.2 Bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verweigerung der unentgeltlichen (amtlichen) Verteidigung hat das Bundesgericht zu beurteilen, ob die Verweigerung des unentgeltlichen Rechtsbeistands vor der als verletzt gerügten Verfassungs- oder Konventionsvorschrift standhält. Verneint es die Frage, so heisst es die Beschwerde gut und hebt den angefochtenen Entscheid auf. Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat zur Folge, dass die kantonale Instanz in dieser Sache aufgrund der Erwägungen des Bundesgerichts neu zu entscheiden und gegebenenfalls die amtliche Verteidigung zu bewilligen hat. Einer Anweisung an die kantonale Behörde bedarf es nicht. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist durch die kantonale Behörde aufgrund des kantonalen Rechts vorzunehmen (vgl. Philippe Gerber, La nature cassatoire du recours de droit public, Diss. Genf 1997, S. 236). Das Bundesgericht kann nicht selber den amtlichen Verteidiger für das kantonale Verfahren bestimmen. Es hat lediglich die Möglichkeit, in den Erwägungen seines Urteils grundsätzliche Bemerkungen im Hinblick auf den von der kantonalen Behörde neu zu treffenden Entscheid anzubringen (dazu ausführlich: BGE 129 I 129 E. 1.2 S. 131 ff.). 
1.2.3 Daraus folgt, dass bei staatsrechtlichen Beschwerden, die sich gegen die Verweigerung der Beigabe eines amtlichen Verteidigers richten, gleich wie in Fällen, in denen die unentgeltliche Rechtspflege umstritten ist, keine Ausnahme von der kassatorischen Natur der Beschwerde gilt (BGE 129 I 129 E. 1.2.4 S. 133). Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesgericht habe die kantonalen Behörden anzuweisen, ihm die notwendige Verteidigung für das kantonale Verfahren zuzusprechen. 
1.3 Ansonsten sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt rechtsgenüglich begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) - einzutreten. 
2. 
Das Kantonsgericht hat einen Anspruch auf Verteidigung sowohl gestützt auf § 18 StPO/BL wie auch auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK verneint, selbst wenn dem Beschwerdeführer keine Bagatelldelikte vorgeworfen würden. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das Verfahren zeichne sich sowohl durch eine besonders schwierige Sachlage wie auch durch Rechtsfragen von bedeutender Schwere aus. Die Argumentation des Kantonsgerichts halte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK nicht stand. 
2.1 § 19 Abs. 1 StPO/BL sieht vor, dass der angeschuldigten Person auf Antrag eine unentgeltliche Verteidigung beigegeben wird, wenn sie mittellos ist und die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt sind. Der Beizug einer Verteidigerin oder eines Verteidigers ist notwendig, wenn andere Gründe im Interesse der Rechtsprechung dies verlangen, namentlich bei besonders schwieriger Sach- oder Rechtslage (§ 18 Abs. 1 lit. d StPO/BL). Der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hängt von drei kumulativen Voraussetzungen ab, nämlich von der finanziellen Bedürftigkeit des Gesuchstellers, der sachlichen Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung und von der Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels (BGE 128 I 225 E. 2.5 S. 232). Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gewährleistet die unentgeltliche Bestellung eines amtlichen Verteidigers, falls dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich erscheint und der Angeschuldigte mittellos ist. Umstritten ist im vorliegenden Fall die sachliche Notwendigkeit der amtlichen Verteidigung. 
2.2 Bei der Klärung der Frage, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren (kantonalen) Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (in diesem Sinne § 18 Abs. 1 lit. d StPO/BL; BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; 122 I 49 E. 2c/bb S. 51, 275 E. 3a S. 276; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 f. mit Hinweisen). Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Dies trifft insbesondere im Strafprozess zu, wenn dem Angeschuldigten eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder eine Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausschliesst (siehe dazu § 18 Abs. 1 lit. b StPO/BL; vgl. BGE 126 I 194 E. 3a S. 196 mit Hinweis). Droht zwar eine erhebliche, nicht aber eine besonders schwere Freiheitsbeschränkung, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Betroffene - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch Gründe in der Person des Gesuchstellers in Betracht, insbesondere dessen Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. § 18 Abs. 1 lit. c StPO/BL; BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 233; 122 I 49 E. 2c/bb S. 51 f., 275 E. 3a S. 276; je mit Hinweisen). Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint das Bundesgericht einen unmittelbaren verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BGE 122 I 49 E. 2c/bb S. 51; 120 Ia 43 E. 2a S. 45 mit Hinweisen). Ob diese Minimalanforderungen verletzt sind, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei, in tatsächlicher hingegen unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. BGE 124 I 304 E. 2c S. 306 f. mit Hinweisen). 
2.3 
2.3.1 Das Kantonsgericht ist im vorliegenden Fall zu Recht davon ausgegangen, dass den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten kein Bagatellcharakter zukommt, auch wenn die kantonalen Instanzen nicht von einer unbedingten Strafe ausgehen. Es stellt indes in Abrede, dass eine besonders schwierige Sach- oder Rechtslage vorliege. Der Umstand, dass es sich um einen Sachverhalt mit internationalen Bezügen handle, vermöge per se noch keine besonders schwierige Sachlage zu begründen. Eine anwaltliche Vertretung werde die Mitangeschuldigten kaum davon abhalten, den Beschwerdeführer zu belasten. Die nötigen weiteren Abklärungen des Sachverhalts, namentlich auch die Zuordnung diverser Telefongespräche zu den beteiligten Personen, stellen für die Polizei- und Justizorgane nach Auffassung des Kantonsgerichts alltägliche Vorgänge dar, welche nicht automatisch eine besonders schwierige Sachlage begründeten. Den Sprachschwierigkeiten des Beschwerdeführers in Bezug auf juristische Sachverhalte könne am ehesten durch den Beizug eines Dolmetschers begegnet werden. 
2.3.2 Hinsichtlich der Rechtslage führt das Kantonsgericht sinngemäss aus, die grosse Anzahl der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten allein vermöge nicht automatisch eine besonders schwierige Rechtslage zu begründen: Die Delikte könnten wohl nicht als Bagatelle bezeichnet werden, jedoch seien sie sicherlich auch nicht von bedeutender Schwere. Bei der Prognose für das Strafmass komme dem Verfahrensgericht ein grosser Ermessensspielraum zu. Wenn Letzteres ausführe, die zu erwartende Strafe dürfte auch im Falle einer Verurteilung weder 18 Monate übersteigen noch sei eine Verwahrung zu erwarten, könne dem grundsätzlich gefolgt werden. 
2.3.3 Der Beschwerdeführer hält dagegen, das Verfahren zeichne sich durch eine grosse Unübersichtlichkeit und Komplexität des noch festzustellenden rechtserheblichen Sachverhaltes aus. Worin diese besonderen Schwierigkeiten liegen sollen, zeigt er indes nicht auf und solches geht auch aus den Akten nicht hervor. Allein der Umstand, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, Mitglied einer ehemals international tätigen Autoschieberbande gewesen zu sein, belegt noch nicht, dass der Beschwerdeführer nicht alleine fähig wäre, die damit verbundenen Fragen zur Feststellung des Sachverhaltes zu beantworten. Soweit er sich aufgrund der langen Zeitspanne nicht mehr erinnern kann, wird auch eine anwaltliche Vertretung nichts zur Klärung beitragen können. Bringt der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner sprachlichen Unsicherheiten vor, auch wenn er deutscher Muttersprache wäre, hätte er grosse Mühe, den Überblick zu wahren und sich angemessen zu verteidigen, ist daraus noch nicht auf die Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung zu schliessen. Solches hätte zur Folge, dass eine Verteidigung beinahe in allen Fällen als notwendig erachtet werden müsste. 
2.3.4 Auch hinsichtlich der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, welche das Verfahren bieten soll, vermag die Beschwerde den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer verweist zwar auf den Umstand, dass ihm banden- oder gewerbsmässiges Tun vorgeworfen werde, zeigt jedoch nicht auf, inwiefern sich im konkreten Fall besonders komplizierte Rechtsfragen stellen. Welchen Einfluss die lange Verfahrensdauer auf die sich bietenden rechtlichen Probleme haben soll, wird nicht deutlich. Der Beschwerdeführer macht lediglich in allgemeiner Weise "weitere Schwierigkeiten besonders rechtlicher Natur" geltend, ohne darzutun, welcher Art diese sein sollen. Darauf kann nicht eingetreten werden. 
2.3.5 Eine besondere rechtliche Schwierigkeit sieht der Beschwerdeführer darin begründet, dass er nach seiner Verhaftung am 3. März 2001 bereits elf Monate in Slowenien inhaftiert gewesen sei. Es gelte unter allen Umständen zu verhindern, dass er für die ihm in der Schweiz vorgeworfenen Delikte nochmals verurteilt werde. Diesbezüglich ist ihm darin zuzustimmen, dass die Ausführungen des Kantonsgerichtes, wonach es nach dem Grundsatz "iura novit curia" von Amtes wegen sämtliche Rechtsfragen zu klären habe und durchaus erwartet werden könne, dass es objektiv und neutral an die sich stellenden Fragen heran gehen werde, unbehelflich sind. Würde dieser Argumentation gefolgt, würde sich jede anwaltliche Verteidigung erübrigen. Es ergibt sich jedoch weder aus der Begründung des Beschwerdeführers noch aus den Akten, weshalb der Umstand, dass allenfalls ein slowenisches Urteil mit zu berücksichtigen sein wird, besondere rechtliche Schwierigkeiten bieten sollte. 
2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist und auch nicht dargetan wurde, inwieweit sich im vorliegenden Fall besonders schwierige Sachverhalts- oder Rechtsfragen stellen, die eine Verteidigung als notwendig erscheinen lassen. Wie das Kantonsgericht mit Bezug auf die zu erwartende Strafe richtig ausgeführt hat, muss über die Frage der notwendigen Verteidigung neu entschieden werden, sollte sich im Laufe des Verfahrens zeigen, dass dem Beschwerdeführer weitere Straftaten vorgeworfen werden oder dass sonstige Gründe hinzutreten, die eine bedingt zu vollziehende Strafe nicht mehr zulassen. Gleiches gilt, soweit sich zukünftig besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollten. 
3. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen, kann dem Ersuchen entsprochen werden (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird entsprochen. 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Fürsprecher Beat Luginbühl wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Januar 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: