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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_962/2011 
 
Urteil vom 30. Januar 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
T.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten, 
2. IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
3. Ausgleichskasse des Kantons Wallis, avenue Pratifori 22, 1950 Sitten, 
 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 17. November 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 21. Dezember 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 17. November 2011, 
 
in Erwägung, 
dass ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG) betreffend die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes angefochten ist, welcher als Zwischenentscheid gilt, der einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131), weshalb die Beschwerde grundsätzlich zulässig wäre, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass es in der Kompetenz der Kantone liegt, die Voraussetzungen für die Ernennung eines unentgeltlichen Prozessbeistandes zu umschreiben und es ihnen namentlich frei steht, diese auf im Register ihres Kantons registrierte Anwälte zu beschränken, zumal im Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) nicht geregelt wird, ob einem nicht im Register des betreffenden Kantons eingetragenen Anwalt der Zugang zu amtlichen Mandaten zu gewähren ist (vgl. Urteil 5A_623/2010 vom 26. November 2010 E. 2), 
dass der Kanton Wallis in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den gerichtlichen Rechtsbeistand vom 9. Juni 2010 (VGR; SGS 177.700) eine entsprechende Regelung erlassen hat, 
dass den Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit sie überhaupt einen Bezug zum vorinstanzlich beurteilten Streitgegenstand erkennen lassen, nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend oder die sich auf Art. 1 Abs. 1 VGR stützende Ablehnung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung durch einen unbestritten nicht im Anwaltsregister des Kantons Wallis eingetragenen Vertreter unrechtmässig (Art. 95 BGG) wäre, zumal gegen die Anwendung kantonalen Rechts, auf welchem der angefochtene Entscheid beruht, nichts vorgebracht wird, was den qualifizierten Rügeanforderungen des Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermöchte, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung. und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 30. Januar 2012 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle