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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_213/2009 {T 0/2} 
 
Urteil vom 17. Juni 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. November 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.________, geboren 1964, war von 4. Dezember 1995 bis 10. Januar 1997 bei der Firma X._________ temporär als Schlosser/Schweisser angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 22. Juli 1996 nahm ein Assistenzarzt des Dr. med. dent. S.________ eine Extraktion des Weisheitszahnes im rechten Unterkiefer vor und beschädigte dabei den Nervus lingualis. Im Juni 2002 einigte sich A.________ mit dem Haftpflichtversicherer des Dr. med. dent. S.________ auf eine Abfindungssumme von Fr. 10'000.- (inkl. Anwaltskosten). Am 29. August 2007 meldete er der SUVA verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen als Folge der Operation vom 22. Juli 1996. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2007, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2008, lehnte die SUVA mangels Vorliegens eines Unfallereignisses jegliche Leistungen ab. 
 
B. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. November 2008 ab. 
 
C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es seien der kantonale Entscheid aufzuheben und ihm rückwirkend die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung. 
 
D. 
Mit Verfügung vom 27. März 2009 lehnte das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit ab. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff des Unfalls (Art. 4 ATSG; RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576 [U 123/04]), insbesondere das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors bei ärztlichen Behandlungen (BGE 121 V 35, 118 V 283, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG), den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) und die Mitwirkungspflichten der Parteien sowie die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183). Darauf wird verwiesen. 
 
2. 
Es ist unbestritten, dass anlässlich der Extraktion des Weisheitszahns am 22. Juli 1996 der Nervus lingualis verletzt wurde und der Versicherte in der Folge an Beschwerden litt. Streitig ist hingegen, ob der Unfallbegriff, insbesondere das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors, erfüllt ist. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt, auf das Gutachten der Klinik Y.________ (nachfolgend: Klinik), vom 6. November 1998 könne nicht abgestellt werden, da es im Auftrag des Haftpflichtversicherers erstellt worden sei und somit wichtige Fragen nicht beantworte. Zudem sei die erlittene Nervenverletzung nicht alltäglich und damit unüblich im Sinne des Unfallbegriffs, was auch für den Umstand, dass bei der Extraktion ein Instrument zerbrochen sei, gelte. 
 
3.1 Die Klinik diagnostizierte am 6. November 1998 eine residuale Hypästhesie/Hyperalgesie des Nervus lingualis rechts bei Status nach operativer Entfernung des Zahns 48 und kam zum Schluss, die aufgetretenen Beschwerden könnten nicht zwangsläufig als Folge eines Behandlungsfehlers eingestuft werden. Iatrogene Schädigungen des Nervus lingualis bei Entfernung eines unteren Weisheitszahns könnten zwar durch geeignete intraoperative Massnahmen weitgehend vermieden werden, seien jedoch nicht vollständig auszuschliessen. Die durch den Dauerschmerz gesteigerte Nervosität und verminderte Belastbarkeit erscheine nachvollziehbar; inwieweit andere Faktoren in den Lebensumständen des Patienten dies beeinflussen würden, sei unklar. Eine über das übliche Mass hinausgehende Arbeitsunfähigkeit sei nicht bekannt. Der Einfluss der Beschwerden auf die privaten Aktivitäten sei schwer abzuschätzen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 1999 beantwortete die Klinik die Zusatzfragen dahingehend, dass eine Geschmacksprüfung durchgeführt worden sei, die Diagnostik einer Depression einem Psychiater vorbehalten sei und eine neurologische oder neuropsychologische Untersuchung durch einen entsprechenden Facharzt zu erfolgen habe. 
 
3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass das Gutachten der Klinik den Anforderungen von BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 entspricht und ihm voller Beweiswert zukommt, woran auch der Umstand, dass es im Auftrag des Haftpflichtversicherers erstellt wurde, nichts ändert. Denn gestützt auf dieses Gutachten kann die im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren massgebliche Frage nach der erheblichen Abweichung einer ärztlichen Vorkehr vom medizinisch Üblichen resp. nach einem Behandlungsfehler im Sinne einer groben oder ausserordentlichen Verwechslung oder Ungeschicklichkeit ohne Weiteres verneint werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass im Bericht der Notfallstation, Medizinische Klinik L.________ vom 30. Juli 1996 ein atypischer postoperativer Verlauf angenommen wird. Zudem ist nicht erwiesen, dass es bei der Operation vom 22. Juli 1996 zu einem Bruch eines Instrumentes kam, und der Versicherte legt auch nicht dar, welche für das unfallversicherungsrechtliche Verfahren "wichtigen Fragen" im Gutachten nicht beantwortet sein sollen. Angesichts des langen zeitlichen Abstands zwischen der Extraktion des Weisheitszahns im Jahr 1996 und der über zehn Jahre später erfolgten Unfallmeldung ist weder der SUVA noch der Vorinstanz der Vorwurf zu machen, sie habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Aus demselben Grund ist im Rahmen der grundsätzlich zulässigen antizipierten Beweiswürdigung (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4b mit Hinweisen [I 362/99]) auf die Einholung weiterer Expertisen zu verzichten. Schliesslich ist der vor Bundesgericht erstmals eingereichte Bericht der Frau Dr. med. K.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Januar 2009 als unzulässiges Novum unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BBG; Urteil 8C_934/2008 vom 17. März 2009, E. 3). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass offensichtlich keine den Unfallbegriff erfüllende Abweichung von der (zahn-)ärztlichen Sorgfaltspflicht vorliegt. 
 
4. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 17. Juni 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Riedi Hunold