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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 817/06 
 
Urteil vom 16. März 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger und Seiler, 
Gerichtsschreiber Arnold. 
 
Parteien 
N.________, 1975, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Andreas Gafner, Nidaugasse 24, 2502 Biel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 
15. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 18. November 2005 und Einspracheentscheid vom 10. April 2006 verneinte die IV-Stelle Bern einen Rentenanspruch des 1975 geborenen, aus Bosnien Herzegovina stammenden N.________ mit der Begründung, der leistungsspezifische Versicherungsfall (Rentenfall) sei bereits vor der Einreise in die Schweiz am 8. August 1997 eingetreten. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern insoweit teilweise gut, als es den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Einsprachevefahren dem Grundsatze nach bejahte und die Sache zwecks betragsmässiger Festsetzung an die IV-Stelle zurückwies; soweit weitergehend, wies das Gericht die Rechtsvorkehr ab (Entscheid vom 15. August 2006). 
C. 
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der kantonale Gerichtsentscheid sei insoweit aufzuheben, als die Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente durch die Verwaltung bestätigt worden sei; ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
D. 
Mit Entscheid vom 1. Februar 2007 wies das Bundesgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (E. 3 hienach) Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen: BGE 132 V 393). 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Rentenanspruchs einschlägigen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 6 IVG), die Anwendbarkeit des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (BGE 119 V 98 E. 3 S. 101 f. mit Hinweis), den - leistungsspezifischen - Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 2 IVG und Art. 8 Abs. 2 ATSG), den Bezügerkreis (Art. 36 Abs. 1 IVG) sowie den Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 29 Abs. 1 IVG). Darauf wird verwiesen. 
3.2 Der Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob der Beschwerdeführer bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet hat. Die Vorinstanz verneint dies mit der Begründung, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung als Folge von Kriegserlebnissen bereits bei der Einreise in die Schweiz (am 8. August 1997) bestanden und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in erheblichem Umfang (mindestens 40 %) eingeschränkt habe. Der Beschwerdeführer, der bereits kurz nach der Ankunft in der Schweiz stationärer psychiatrischer Behandlung bedurfte, habe in der Zeit von August 2002 (Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit) bis Oktober 2003 bloss in reduziertem Umfang gearbeitet (25 % - 45 %); der Versuch, den Beschäftigungsgrad dauerhaft zu erhöhen, habe unmittelbar zur Dekompensation geführt. Insgesamt sei überwiegend wahrscheinlich, dass der leistungsspezifische Versicherungsfall vor August 2003 (Ablauf der einjährigen Beitragszeit) eingetreten sei. 
3.3 Die vorinstanzlichen Festellungen betreffend Gesundheitsschaden und Eröffnung des Wartejahres sind tatsächlicher Natur und für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (E. 2). Sie sind nach Lage der Akten und auf Grund der Vorbringen des Beschwerdeführers, welche sich im Wesentlichen darin erschöpfen, dass der Beginn des Wartejahres auf April 2004 festzusetzen sei, nicht offensichtlich unrichtig. Laut Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. R.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Juni 2005 besteht das psychische Leiden seit 1997. Der Umstand, dass seiner Meinung nach ab 6. April 2004 als Folge der Dekompensation eine vollständige Arbeitsunfähigkeit eintrat, ist insofern nicht entscheidwesentlich, als die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG schon bei einer mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit zu laufen beginnt (AHI 1998 S. 124 E. 3c, I 411/96). Mit Blick darauf, dass bereits ein nicht versicherter Vorzustand, welcher mindestens einen 40%igen Invaliditätsgrad begründet hat, zum Ausschluss des Rentenanspruchs führt (BSV-Liste 2006 10 6, I 76/05), durfte das kantonale Gericht deshalb, ohne Bundesrecht zu verletzen, davon ausgehen, dass die durch die Kriegserlebnisse hervorgerufene Belastungsstörung bereits im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz die Erwerbsfähigkeit in einem Ausmass beeinträchtigte, welches einer rentenspezifischen Invalidität entspricht. Rechtlich wurde das Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG aufgrund des Gesundheitsschadens und seiner leistungsmindernden Auswirkungen mit der Einreise in die Schweiz eröffnet, weshalb der - spätere gleichartige Ansprüche ausschliessende - leistungspezifische Versicherungsfall (Rentenfall) lange vor August 2003 eingetreten war, als die Mindestbeitragszeit frühestens erfüllt wurde. 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 zweiter Satz OG in der ab 1. Juli 2006 gültig gewesenen Fassung). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer - dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde (lit. D hievor) - als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
5. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 16. März 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: