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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 164/02 
 
Urteil vom 5. Dezember 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin, 
 
betreffend A.________, 1947 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 15. Februar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1947 geborene A.________ arbeitet seit 1997 als Sachbearbeiterin und Übersetzerin für das Anwaltsbüro B.________ (seit 1. Januar 2000 in einem Pensum von knapp 70 % mit 28,5 Stunden pro Arbeitswoche bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42,5 Stunden). Zusätzlich ist sie im Rahmen einer Nebenbeschäftigung als Chorleiterin und Organistin tätig. Am 27. Januar 2000 meldete sie sich wegen beidseitigem grauem Star, links mehr als rechts, bei der IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Die Invalidenversicherung übernahm die Staroperation links vom 17. März 2000 einschliesslich Nachbehandlung als medizinische Eingliederungsmassnahme (Verfügung vom 11. Mai 2000) und lehnte auf erneutes Leistungsgesuch hin mit Verfügung vom 31. Juli 2001 die Übernahme der am 8. Mai 2001 durchgeführten Kataraktoperation am rechten Auge ab, weil die Versicherte links bei einem postoperativen Fernvisus von 1,25 über ein normalsichtiges Auge verfüge und für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit nicht auf Binokularsehen angewiesen sei. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der HELSANA Versicherungen AG (nachfolgend: HELSANA oder Beschwerdeführerin; obligatorische Krankenpflegeversicherung der A.________) wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. Februar 2002 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die HELSANA sinngemäss, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids und der Verwaltungsverfügung sei die Kataraktoperation rechts als medizinische Eingliederungsmassnahme von der Invalidenversicherung zu übernehmen; eventuell sei die Sache zur Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens betreffend das Erfordernis des Binokularsehens an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Während A.________ auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, tragen die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf Abweisung derselben. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Besonderen (Art. 12 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen dazu, dass Art. 12 IVG namentlich die gegenseitige Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits sowie der Kranken- und Unfallversicherung andererseits bezweckt (BGE 104 V 81 Erw. 1 mit Hinweis), dass die Übernahme der Staroperation als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG grundsätzlich in Frage kommt (AHI 2000 S. 299 Erw. 2a mit Hinweisen), dass aber eine Kataraktoperation an einem Auge bei erhaltener Sehfähigkeit des anderen Auges nur dann von der Invalidenversicherung übernommen werden kann, wenn der Defekt die versicherte Person dermassen in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit behindert, dass ohne Durchführung des Eingriffs die Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wäre (AHI 2000 S. 296 f. Erw. 4b). Darauf wird verwiesen. 
1.2 Anzufügen bleibt, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 31. Juli 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Fest steht, dass bei A.________ keine erheblichen krankhaften Nebenbefunde vorhanden sind, welche die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolgs in Frage zu stellen vermögen (BGE 101 V 47 f. Erw. 1b, 97 f. Erw. 2b, 103 Erw. 3; AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen). Unbestritten ist ferner, dass das Alter der Versicherten - sie befand sich im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (31. Juli 2001) in ihrem 55. Lebensjahr - der Übernahme der Kataraktoperation rechts vom 8. Mai 2001 durch die Invalidenversicherung unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit des zu erwartenden Eingliederungserfolges nicht entgegen steht (BGE 101 V 50 Erw. 3b). 
3. 
Das kantonale Gericht vertrat die Auffassung, Binokularsehen sei für die Arbeit an einem Bildschirm nicht erforderlich. Allenfalls störende Blendeffekte könnten im Rahmen der Pflicht zur Selbsteingliederung durch geeignete und zumutbare Massnahmen eliminiert werden. Eine unmittelbar drohende Invalidität habe durch Übernahme der Staroperation am linken Auge abgewendet werden können. Bei uneingeschränkter Erwerbsfähigkeit in Bezug auf ihr hauptberufliches Pensum von 70 %, habe die Versicherte keinen Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen in Bezug auf die Ausübung ihrer Nebenerwerbstätigkeit. Demgegenüber macht die HELSANA geltend, jeder Berufstätige habe ein Anrecht auf binokulares Sehen. Zwischen der ersten Kataraktoperation am linken und der zweiten am rechten Auge habe die Versicherte infolge der Blendeffekte nur noch unter unzumutbaren Bedingungen in einem abgedunkelten Raum ihre Bildschirmtätigkeit verrichten können. Von Arbeitgeberseite sei bestätigt worden, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter diesen Umständen nicht möglich gewesen wäre. Die Aufgaben der als Markenspezialistin tätigen Sachbearbeiterin erfordere ausserordentlich exaktes Arbeiten mit sehr detaillierten Datenbanken. Kleinste Versehen oder das Übersehen von Daten (z.B. betreffend Ablauf eines Markenschutzes) könnten fatalste Folgen haben. Auch der behandelnde Augenarzt Dr. med. C.________ von der Augenklinik des Spitals Z.________ habe mit Schreiben vom 19. Dezember 2001 gegenüber A.________ seine Auffassung bekräftigt, wonach die während acht Stunden täglich mit Bildschirmarbeit beschäftigte Markenspezialistin und Übersetzerin sowie Dirigentin und Organistin auf gutes Binokularsehen angewiesen sei. 
 
Zu prüfen ist demnach, ob gestützt auf die vorliegenden Akten die Frage nach der Notwendigkeit des Binokularsehens in Bezug auf die konkret ausgeübte Tätigkeit der Versicherten beantwortet werden kann. 
3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht präzisierte seine Rechtsprechung zur Übernahme der Kataraktoperation durch die Invalidenversicherung (vgl. AHI 2000 S. 294) im Urteil D. vom 24. Juli 2003 (I 29/02) dahingehend, dass dieser Eingriff am zweiten Auge bei (durch Staroperation) erhaltener Sehfähigkeit am andern Auge - unter Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 IVG - nur dann als medizinische Eingliederungsmassnahme zu übernehmen ist, wenn aufgrund detaillierter Ermittlung der Tätigkeiten im Rahmen des ausgeübten Berufes für die visuell anspruchvollste dieser Tätigkeiten die Notwendigkeit des Binokularsehens aus augenärztlicher Sicht bejaht wird. In denjenigen Berufen, in welchen besondere medizinische Mindestanforderungen an die Sehfähigkeit ausdrücklich normiert sind, ist auf diese Visusgrenzwerte abzustellen, so dass sich in erwerblicher Hinsicht eine detaillierte Ermittlung der verschiedenen Tätigkeitsanteile erübrigt. 
3.2 
3.2.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung eines Anspruchs auf medizinische Eingliederungsmassnahmen unter anderem sinngemäss damit, die Versicherte habe 1997 ihre hauptberufliche Festanstellung, in welcher sie erwerblich voll eingegliedert gewesen sei, freiwillig auf 70 % reduziert, um im Gegenzug den Anteil einer Nebenbeschäftigung auszuweiten, welche höhere Anforderungen an die visuellen Fähigkeiten stelle und für sie deshalb von vornherein nicht geeignet gewesen sei. Aus einer allfälligen kataraktbedingten Einschränkung in der Nebenerwerbstätigkeit als Chorleiterin und Organistin könne sie daher keinen Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen ableiten, selbst wenn sie in dieser Tätigkeit auf Binokularsehen angewiesen sein sollte. Dieser Argumentation ist schon deshalb nicht zu folgen, weil einerseits die Versicherte gemäss IK-Zusammenruf bereits seit mindestens 1989 im Bereich Kirchenmusik einer Nebenerwerbstätigkeit nachging und andererseits der graue Star erst im Verlauf des Jahres 1999 in der Form einer "relativ schnell fortschreitenden hinteren Schalentrübung der Linse" entdeckt wurde, so dass kein Zusammenhang zwischen der Veränderung der Beschäftigungsanteile und dem Eintritt der Sehfähigkeitsbeeinträchtigung besteht. 
3.2.2 Das Tätigkeitsspektrum der als Sachbearbeiterin (Markenspezialistin) und Übersetzerin berufstätigen A.________ ergibt sich aus den Angaben des Dr. iur. E.________, gemäss Schreiben vom 27. März und 19. Dezember 2001. In Bezug auf die Nebenerwerbstätigkeit als Chorleiterin bzw. Dirigentin und Organistin ist auf die von der Versicherten zutreffend dargelegten Anforderungen gemäss ihrer vorinstanzlichen Eingabe vom 22. Dezember 2001 abzustellen. 
3.3 Steht fest, welches die visuell anspruchvollste Tätigkeit der A.________ ist, hat die IV-Stelle gemäss Präzisierungen im Urteil D. vom 24. Juli 2003 (I 29/02) einen fachärztlichen Bericht zur diesbezüglichen Notwendigkeit des Binokularsehens einzuholen, der nicht allein auf die subjektiven Angaben der Versicherten abstellt, sondern vielmehr für die streitigen Belange umfassend ist, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wird und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt (vgl. dazu BGE 125 V 353 Erw. 3a). Soweit der einseitige Ausfall der Sehfähigkeit durch Angewöhnung an den Verlust des stereoskopischen Sehens zumutbarerweise kompensiert werden kann (vgl. z.B. die viermonatige Wartefrist nach dem Verlust eines Auges in der Führerausweis-Kategorie B gemäss Anhang 1 zur Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]), hat dies der Augenarzt im Einzelfall zu berücksichtigen und dazu Stellung zu nehmen. Zusätzlich wird er die Frage betreffend die Auswirkungen von störenden Blendeffekten beantworten müssen. Können störende Blendeffekte oder andere einseitige Sehfähigkeitsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit Bildschirmarbeit durch Abdecken eines Auges vermieden werden, stellt diese Vorkehr eine dem Eingliederungszweck angemessene, zweckmässige und zumutbare Massnahmen dar, welche gegebenenfalls als realistische Alternative im Vergleich zur Übernahme einer Staroperation als medizinische Eingliederungsmassnahme in Frage kommt (Urteil B. vom 30. September 2003, I 14/03). Erfolgt die augenärztliche Beurteilung dieser Fragen - wie hier - erst nach bereits durchgeführter Operation, sind sie medizinisch prognostisch aufgrund der Verhältnisse vor der fraglichen Operation (AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen) zu beantworten, wobei es zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin gehört, dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ohne die am 8. Mai 2001 durchgeführte Staroperation am rechten Auge arbeitsunfähig geworden wäre (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). 
3.4 Die im Zusammenhang mit der zweiten Kataraktoperation am rechten Auge vom 8. Mai 2001 erstellten Berichte der behandelnden Augenärzte Dres. med. C.________ und D.________ genügen den dargelegten praxisgemässen (Erw. 3.3 hievor) Anforderungen an die medizinische Beurteilung der Notwendigkeit des Binokularsehens nicht. Obwohl Dr. med. C.________ mit Schreiben vom 19. Dezember 2001 im vorinstanzlichen Verfahren zuhanden der Versicherten bestätigte, dass sie "in ihrer Funktion als Markenspezialistin/Übersetzerin mit achtstündigem Einsatz pro Tag am Computer (Online Dateien) und als Dirigentin/ Organistin auf ein gutes Binokularsehen angewiesen" sei und er deshalb die "Übernahme der Kosten beider Operationen [...] durch die Invalidenversicherung" beantrage, unterliess er es, differenziert zu den erforderlichen Aspekten der Notwendigkeit des Binokularsehens (Erw. 3.3 hievor) Stellung zu nehmen. Unbekannt blieb auch, inwieweit störende Blendeffekte durch zumutbares Abdecken des nicht operierten rechten Auges bei der Bildschirmarbeit und gegebenenfalls auch bei der Tätigkeit als Dirigentin/Organistin hätten vermieden werden können. Insbesondere fehlt es an einer Beantwortung der Frage nach der Angewöhnung und Anpassung an den funktionellen Verlust eines Auges in Bezug auf die behauptete Beeinträchtigung des stereoskopischen Sehens und die angeblich daraus resultierende Unfähigkeit, gewisse Symbole auf dem Bildschirm erkennen zu können. 
3.5 Fehlt es an den erforderlichen Grundlagen zur Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit des Binokularsehens in Bezug auf die konkret ausgeübte Tätigkeit der Versicherten (vgl. Erw. 3.2 hievor), sind der angefochtene Entscheid und die Verwaltungsverfügung aufzuheben. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese bei den ergänzenden Abklärungen nach den Erwägungen Ziffer 3.1 bis 3.3 vorgehen und anschliessend über das Leistungsgesuch betreffend die rechtsseitige Kataraktoperation vom 8. Mai 2001 neu verfügen wird. 
4. 
Nach Art. 134 OG darf das Eidgenössische Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen den Parteien in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegen. Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber vor allem im Interesse der Versicherten geschaffen, die mit einem Sozialversicherer im Streit stehen (BGE 126 V 192 Erw. 6). Rechtsprechungsgemäss findet der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Verfahrens vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht keine Anwendung, wenn sich zwei Unfallversicherer (BGE 120 V 494 Erw. 3, 119 V 223 Erw. 4c), eine Krankenkasse und ein Unfallversicherer (BGE 126 V 192 Erw. 6, AHI 1998 S. 110) oder die Invalidenversicherung und der Unfallversicherer (AHI 2000 S. 206 Erw. 2) oder die Krankenkasse und die Invalidenversicherung (Urteil L. vom 28. November 2002, I 92/02) über ihre Leistungspflicht für einen gemeinsamen Versicherten streiten. Folglich hat die IV-Stelle als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 und 3 OG). 
5. 
Den Krankenkassen ist gestützt auf Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG eine Parteientschädigung zu verwehren (SVR 2000 KV Nr. 39 S. 122 Erw. 3), weshalb der formell obsiegenden HELSANA keine Parteientschädigung zusteht. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Februar 2002 und die Verwaltungsverfügung vom 31. Juli 2001 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsgesuch betreffend die am 8. Mai 2001 durchgeführte Staroperation am rechten Auge neu verfüge. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 
4. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherung und A.________ zugestellt. 
Luzern, 5. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: