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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_742/2007 
 
Urteil vom 4. April 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Parteien 
SWICA Gesundheitsorganisation, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B.________, 1980, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann, Brühlgasse 39, 9000 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
B.________, geboren 1980, war Geschäftsführerin der Filiale C.________ in X.________ und in dieser Eigenschaft bei der SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend: SWICA oder Beschwerdeführerin) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als sie sich anlässlich einer Heckauffahrkollision am 1. August 2003 eine HWS-Distorsion zuzog. Die SWICA stellte sämtliche, in der Folge des Unfalles erbrachten Versicherungsleistungen per 30. Juni 2005 ein (Verfügung vom 25. August 2005) und hielt mit Einspracheentscheid vom 13. März 2006 daran fest. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. September 2007 in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid vom 13. März 2006 aufhob und die Sache an die SWICA zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die SWICA die Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids. 
 
Während B.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen - selbstständig eröffneten - Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit u.a. - alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). 
 
2. 
Ein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachender Nachteil ist gegeben, wenn er auch mit einem für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid nicht behoben werden kann (Urteile 4A_85/2007 vom 11. Juni 2007 E. 3.1 und 4A_92/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2). Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu ergänzender oder weiterer Abklärung und neuer Entscheidung bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483 sowie Urteil 9C_446/2007 vom 5. Dezember 2007, E. 2 mit Hinweis). Die von der SWICA geltend gemachte Entbehrlichkeit der vom kantonalen Gericht geforderten ergänzenden medizinischen Abklärungen stellt keinen in einem neuen Beschwerdeverfahren nicht behebbaren rechtlichen Nachteil dar. Das im vorinstanzlichen Entscheid Angeordnete wird durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein, soweit es sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist nicht gegeben. 
 
3. 
Auch in Bezug auf den Eintretensgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme, die restriktiv zu handhaben ist. Dies umso mehr, als die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Das Bundesgericht prüft nach freiem Ermessen, ob die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, dass bei einer Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, erfüllt ist (BGE 133 IV 288 E. 3.2 S. 292; Urteil 9C_446/2007 vom 5. Dezember 2007, E. 3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin angewiesen, eine klärende ärztliche Stellungnahme zur allfälligen Objektivierbarkeit gegebenenfalls vorhandener organischer Unfallfolgen sowie eine - bereits mehrfach empfohlene - psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben, welche sich insbesondere mit Blick auf die offensichtlich schon vor dem Unfall eingeleitete psychiatrische Behandlung des Dr. med. S.________ mittels einer fassbaren Diagnose in nachvollziehbarer Weise zur Unfallkausalität, zum Verlauf und zu den Auswirkungen der psychischen Störung auf die Arbeitsfähigkeit sowie zum Verhältnis der somatischen zu den psychischen Beschwerden äussert (vgl. BGE U 394/06 vom 19. Februar 2008, E. 9.5). Es handelt sich dabei nicht um ein weitläufiges Beweisverfahren mit einem bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten. Auf Beschwerden gegen vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, ist in der Regel nicht einzutreten (Urteile 8C_281/2007 vom 18. Januar 2008, E. 1.2 i.f., und 9C_446/2007 vom 5. Dezember 2007, E. 3 mit weiteren Hinweisen). Es kann daher offen bleiben, ob auf die Beschwerde schon deshalb nicht einzutreten wäre, weil darin überhaupt nicht dargetan wird, weshalb die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt seien (Urteile 9C_446/2007 vom 5. Dezember 2007, E. 3 i.f. mit Hinweis). 
 
4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin steht eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 4. April 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Hochuli