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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_145/2009 
 
Urteil vom 10. März 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Parteien 
W.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 17. Dezember 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 13. Februar 2009 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 17. Dezember 2008, welcher W.________ gemäss postamtlicher Bescheinigung am 13. Januar 2009 ausgehändigt worden war, 
 
in Erwägung, 
dass nach Art. 100 Abs. 1 BGG die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach dessen Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen ist, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann, 
dass die 30-tägige Beschwerdefrist am 14. Januar 2009, d.h. am auf die Mitteilung folgenden Tag zu laufen begonnen hat (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 12. Februar 2009 endete, 
dass die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten wurde, übergab doch W.________ die Beschwerde erst am 13. Februar 2009, somit am Tag nach Fristablauf der Schweizerischen Post (Art. 48 Abs. 1 BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 10. März 2009 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Attinger