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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_23/2016 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Januar 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. September 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 11. Januar 2016 (Datum des Poststempels) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 21. November 2015 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. September 2015, 
 
 
in Erwägung,  
dass nach Art. 100 Abs. 1 BGG die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach dessen Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen ist, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann, 
dass die 30-tägige Beschwerdefrist am 22. November 2015, d.h. am auf die Mitteilung folgenden Tag zu laufen begonnen hat (Art. 44 Abs. 1 BGG) und - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember 2015 bis und mit 2. Januar 2016 (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) - am 6. Januar 2016 endete, 
dass die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten ist, wurde doch die Beschwerde erst am 11. Januar 2016, somit fünf Tage nach Fristablauf der Schweizerischen Post übergeben (Art. 48 Abs. 1 BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Januar 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger