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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 17/03 
 
Urteil vom 2. September 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
S.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft, Austrasse 46, 8045 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 20. Dezember 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1944 geborene S.________ arbeitete von Juli 1994 bis Ende Mai 1995 und erneut ab 27. Juli 1995 als Eisenleger in der Firma E.________ AG, über welche er bei der Sammelstiftung BVG der "Zürich" Lebensversicherungsgesellschaft (nachfolgend: "Zürich") obligatorisch berufsvorsorgeversichert war. Am 28. Juli 1995 zog er sich bei einem Arbeitsunfall ein Schädel-Hirn-Trauma sowie diverse Frakturen und multiple Kontusionen zu. In der Folge sprachen ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Wirkung ab 1. Juni 1998 (Verfügung vom 16. Juni 1998; Berechnung als Komplementärrente gemäss Verfügung vom 23. September 1998) und die IV-Stelle Bern rückwirkend ab 1. Juli 1996 (Verfügung vom 9. Oktober 1998) je eine Invalidenrente auf der Grundlage einer 100 %igen Erwerbsunfähigkeit zu. Demgegenüber verneinte die "Zürich" ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 25. Januar 1999. 
B. 
Die am 24. Oktober 2000 erhobene Klage des S.________ mit dem Antrag, nebst Feststellung eines ab 1. Juli 1996 bestehenden Anspruchs auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge sei die "Zürich" mit Wirkung ab 1. Januar 1997 zur Ausrichtung von Rentenleistungen in der Höhe von mindestens Fr. 2896.-, ab 1. Juni 1998 von Fr. 6543.- pro Jahr (zuzüglich 5 % Zins ab Klageeinreichung) sowie zur Teuerungsanpassung der Rente per 1. Januar 2001 (1,7 %) zu verpflichten, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, soweit es darauf eintrat, mit Entscheid vom 20. Dezember 2002 ab. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Klage vom 24. Oktober 2000 gutzuheissen, eventualiter die Streitsache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die "Zürich" schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt wird, das - als richterliche Behörde im Sinne von Art. 73 BVG sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht zuständige (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen) - kantonale Gericht sei auf das Begehren um Feststellung eines ab 1. Juli 1996 bestehenden Anspruchs auf eine Invalidenrente zu Unrecht nicht eingetreten, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegründet. Nachdem die Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren ihre grundsätzliche Leistungspflicht hinsichtlich des ab 1. Juli 1996 geltend gemachten Rentenanspruchs im Grundsatz anerkannt hat (Klageantwort vom 19. Januar 2001), bleibt nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen einzig strittige Tat- und Rechtsfrage die - unter dem Titel der Überentschädigung zu prüfende - Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes. Mit dem erstrittenen Urteil betreffend Überversicherung ist die Leistungsberechtigung als solche, selbst wenn der Anspruch zufolge Überschreitens der massgeblichen Überentschädigungsgrenze im Ergebnis verneint wird, im Grundsatz rechtsgenüglich ausgewiesen. Das Leistungsbegehren verschafft dem Beschwerdeführer somit genau das, was er zum Gegenstand des Feststellungsbegehrens macht. Für eine separate Beurteilung des letzteren bleibt bei dieser Verfahrenslage kein Raum, womit der diesbezügliche Nichteintretensentscheid der Vorinstanz standhält. 
2. 
Da die Streitigkeit Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG betrifft, erstreckt sich die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nur auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sondern auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (BGE 126 V 470 Erw. 1b). 
3. 
Im angefochtenen Entscheid werden die bis Ende 2002 gültig gewesenen, hier anwendbaren (BGE 126 V 470 Erw. 3; siehe auch BGE 130 V 79 Erw. 1.2) Bestimmungen und Grundsätze über die Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen (Art. 34 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 BVV 2), insbesondere die Rechtsprechung zum Begriff des mutmasslich entgangenen Verdienstes als entscheidender Anknüpfungspunkt für die Über-entschädigungsberechnung (BGE 126 V 96 ff. Erw. 3 und 4 mit Hinweisen) sowie zum diesbezüglich massgebenden Berechnungszeitpunkt (BGE 126 V 97 Erw. 3 in fine, 471 Erw. 4a in fine, je mit Hinweisen; SZS 2003 S.431), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
4. 
4.1 Der Beginn des von der Beschwerdegegnerin im Grundsatz anerkannten Anspruchs auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge fällt unstrittig auf den 1. Juli 1996, sodass die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes als Faktor der Überentschädigungsberechnung nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ausgehend von den hypothetischen Einkommensverhältnissen im Jahre 1996 zu bestimmen ist. 
4.2 Da über die Firma E.________ AG im Januar 1996 der Konkurs eröffnet wurde, liegen für das betreffende Jahr keine Unterlagen über die konkreten Lohnverhältnisse vor. Zwecks Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes stützte sich die Vorinstanz daher zunächst auf den von der "Zürich" per 1. Januar 1995 auf der Basis der Lohnangaben des Arbeitgebers ausgestellten Vorsorgeausweis, wonach sich der letzte Jahreslohn bei einem vertraglich vereinbarten Stundenansatz von Fr. 23.- auf Fr. 46'010.- belief. Denselben Jahresverdienst unterstellte sie für das Jahr 1995, nachdem in der Unfallmeldung des Arbeitgebers vom August 1995 ein unveränderter Grundlohn von Fr. 23.-/Std. vermerkt worden war. Angesichts der in der Unfallmeldung angegebenen unregelmässigen Arbeitszeit sah das kantonale Gericht davon ab, den 1995 mutmasslich erzielten Lohn auf der Basis der Jahresarbeitszeit gemäss Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe (LMV) hochzurechnen. Vielmehr vertrat es die Auffassung, der im Vorsorgeausweis aufgeführte Jahreslohn von Fr. 46'010.- komme den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten, was durch die im individuellen Konto eingetragenen Löhne (rund Fr. 45'000.-/1994 und Fr. 19'412.-/Januar bis Mai 1995) bekräftigt werde. Für das Jahr 1996 setzte die Vorinstanz den mutmasslich entgangenen Jahresverdienst in Anlehnung an das von der SUVA für das Jahr 1995 ermittelte Einkommen von Fr. 47'203.70 schliesslich auf Fr. 47'000.- fest. Bei diesem Betrag beliess sie es für die Jahre 1997 bis 2001 und unterliess unter Verweis auf BGE 123 V 201 Erw. 2d eine Teuerungsanpassung. Die auf dieser Grundlage durchgeführte Überentschädigungsberechnung ergab, dass die überversicherungsrechtlich relevante Grenze von 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes im massgebenden Beurteilungszeitraum durchwegs - wenn auch in unterschiedlicher Höhe (Wegfall der IV-Kinderrenten ab 1. Januar 1997; Wegfall der SUVA-Taggelder per Ende Mai 1998 und Beginn des UV-Rentenanspruchs) - überschritten war, weshalb das kantonale Gericht eine nach Gesetz oder Reglement (vgl. Ziff. 4.4.1 bis 4.4.3 des ab 1. Januar 1995 gültigen Vorsorgereglements der Sammelstiftung BVG der Zürich Leben) bestehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin verneinte. 
4.3 Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den mutmasslich entgangenen Verdienst aufgrund mangelhafter Sachverhaltsfeststellung deutlich zu tief angesetzt. Namentlich gehe es mit Blick auf den massgebenden Berechnungszeitpunkt im Jahre 1996 nicht an, die relevanten Lohnverhältnisse allein auf der Grundlage des per 1. Januar 1995 ausgestellten Vorsorgeausweises der "Zürich" und des den IV-Akten entnommenen, das Jahr 1994 betreffenden Auszugs aus dem individuellen Konto zu bestimmen. Aus dem bisherigen beruflichen Werdegang als Eisenleger - insbesondere der von der Firma H.________ AG zu Handen der Arbeitslosenversicherung ausgefüllten Arbeitgeberbescheinigung vom 23. Mai 1995 und dem im Mai 1994 abgeschlossenen Einzelarbeitsvertrag mit der Firma E.________ AG (mit Verweis auf den allgemeinverbindlichen Landesmantelvertrag) sei ersichtlich, dass der Versicherte entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ab 1992 stets vollzeitlich und ganzjährig in seinem Beruf als Bauarbeiter tätig gewesen sei. Bei Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen Bedingungen (Sollarbeitszeit von 2138 Stunden/ Jahr [vgl. auch Erw. 4.4 hernach]; Entlöhnung gemäss vertraglich vereinbarter Lohnstufe B2 [vgl. Art. 16 des des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe vom 6. Dezember 1991) betrage der mutmasslich entgangene Verdienst für das Jahr 1996 richtigerweise - und nahezu übereinstimmend mit den statistischen Durchschnittslöhnen in der Baubranche (Fr. 55'836.-/Jahr gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen [LSE] 1996) - Fr. 54'763.- und die massgebende Überversicherungsgrenze demnach Fr. 49'287.- (= 90 % von Fr. 54'763.-). 
4.4 Ausweislich der Akten (Auszug aus dem individuellen Konto [IK] der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 22. April 1997; Arbeitgeberbescheinigungen vom 23. Mai und 1. Juni 1995; Lohnabrechnungen der E.________ AG von Juli 1994 bis Mai 1995) steht fest, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt seiner bisherigen beruflichen Karriere einen (umgerechneten) Jahreslohn in der Höhe von Fr. 54'763.- erzielt hat. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestehen aufgrund der verfügbaren Unterlagen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es sich ohne versichertes Ereignis im massgebenden Beurteilungszeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anders verhalten hätte. Die Darlegungen des Beschwerdeführers zur hypothetischen Einkommensentwicklung ab 1996 unterstellen ein ordentliches, dem Landesmantelvertrag unterliegendes Arbeitsverhältnis mit ganzjähriger Vollzeitbeschäftigung (Normalarbeitszeit). Eine solche aber wurde in der Vergangenheit nie ausgeübt. Zwar wird in der Arbeitgeberbescheinigung der früheren Arbeitgeberfirma H.________ AG vom 23. Mai 1995 eine Normalarbeitszeit des Versicherten von 40 bis 45 Stunden/Woche und in der Bescheinigung der E.________ AG vom 1. Juni 1995 sowie in der am 9. August 1995 zu Handen der Arbeitslosenkasse ausgestellten Zwischenverdienstbescheinigung betreffend den Monat Juli 1995 je eine solche von - betriebsüblichen - 42,5 Stunden/Woche angegeben (umgerechnet durchschnittlich 167 Stunden/Monat [= (42.5 x 52.14) - (212,5 Stunden = 5 Wochen à 42, 5 Stunden Ferienanspruch) : 12]). Tatsächlich aber hat der Versicherte während des Arbeitsverhältnisses mit der E.________ AG von Juli 1994 bis Mai 1995 mehrheitlich deutlich weniger Stunden geleistet (112,5; 94; 175; 185; 177; 118,5; 32; 156; 134.5; 163, 5; 184), wobei der Monatsdurchschnitt bei 139.23 Stunden liegt. Mit 139,02 Stunden nahezu identisch war der durchschnittliche monatliche Arbeitseinsatz bei der H.________ AG von Januar bis Juni 1994 gewesen ([15,4 + 157,5 + 151,64 + 159,68 + 162,48 + 187,4 = je Grundlohn der betreffenden Monate : Stundenlohn Fr. 22.50 vgl. auch Arbeitgeberbescheinigung vom 23. Mai 1995] : 6). Umgerechnet auf zwölf Monate ergibt sich mithin eine (effektive) Jahresarbeitszeit von maximal 1680 Stunden (12 x rund 140). Diese Zahl liegt wesentlich unter der jährlichen Soll-Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten gemäss Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe vom 20. Dezember 1994 (LMV; mit Bundesratsbeschluss vom 17. Juli 1995 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe teilweise allgemeinverbindlich erklärt; BBl 1995 III 747 f.), welche gemäss Art. 24 lit. b LMV 2138 Stunden betrug (nach Art. 15 Ziff. 15.1 LMV 1991-1994 [Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe vom 6. Dezember 1991] bereits ab 1993 gültig gewesen). Dabei handelt es sich um eine Bruttoarbeitszeit vor Abzug von Ferien und Feiertagen (vgl. auch Art. 24 Abs. 1 des LMV 1998-2000 vom 13. Februar 1998, wo die jährliche Arbeitszeit ausdrücklich als "Brutto-Sollarbeitszeit [...] vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden" definiert wird). Nach Abzug der Ferien (5 x 41 Stunden = 205 Stunden; vgl. Art. 34 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 lit. b LMV) - die Feiertage fallen gemäss Art. 38 Abs. 1 LMV ausser Betracht, da sie wie normale Arbeitstage zu entschädigen sind (vgl. Art. 38 Abs. 2 LMV) - ergäbe sich für den Beschwerdeführer nach LMV somit eine Jahresarbeitszeit von 1933 Stunden. Diese Zahl wurde in den Jahren 1994 und 1995 umgerechnet um rund 13 % (rund 6 Wochen Arbeitszeit) und damit klar unterschritten, was auch in den tatsächlichen Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 45'146.- für das Jahr 1994 und Fr. 19'412.- für Januar bis Mai 1995 (Fr. 38'800.-/1993; zwischen Fr. 28'328.- bis 38'800.- / je Monate März bis Dezember 1989-1992; IK-Auszug von 22. April 1997; Arbeitgeberbescheinigung vom 1. Juni 1995) seinen Niederschlag gefunden hat. Diese faktischen Arbeitsverhältnisse der Vergangenheit lassen - unterstützt durch die Unfallmeldung der E.________ AG vom August 1995 ("unregelmässige Arbeitszeit") und die Tatsache, dass im früheren Arbeitsvertrag mit der Firma (Mai 1994) keine bestimmte Arbeitszeit vereinbart worden war - mit der Vorinstanz darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bisher überwiegend unregelmässige Arbeitseinsätze geleistet hat. 
Wurden nach dem Gesagten weder die (hochgerechnete) betriebsübliche Jahresarbeitszeit noch die Jahresarbeitszeit gemäss LMV je effektiv erreicht, ist nicht anzunehmen, dass sich dies ohne Eintritt des Versicherungsfalls in den kommenden Jahren geändert hätte. Eine über die allgemeine Lohnentwicklung hinausgehende Einkommenssteigerung ist umso weniger wahrscheinlich, als der Beschwerdeführer seine feste Stelle bei der E.________ AG nach nur knapp einem Jahr infolge Personalabbaus wieder verloren hatte und er künftig, in vorgerücktem Alter stehend, voraussichtlich immer mehr Probleme gehabt hätte, sich im wirtschaftlich schwierigen, rezessionsanfälligen Umfeld der Baubranche und insbesondere im körperlich äusserst anstrengenden Beruf als Eisenleger auf Dauer zu behaupten. Letzter Aspekt ist bei der Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes - anders als bei der Ermittlung des für die iv-rechtliche Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich; Art. 28 Abs. 2 IVG in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2002) massgebenden Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) - zu berücksichtigen. Denn während beim iv-rechtlichen Validen- wie auch Invalideneinkommen mit Blick auf das zu Grunde liegende Konzept des als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarktes (vgl. Art. 16 ATSG) von der konkreten Arbeitsmarktlage abstrahiert werden muss, ist bei der Festsetzung des mutmasslichen entgangenen Verdienstes den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen des Versicherte auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Mithin besteht zwischen dem Valideneinkommen und dem mutmasslich entgangenen Verdienst als Faktor der Überentschädigungsberechnung wohl eine weitgehende Parallele (vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, zu Art. 69, S. 706 f. Rz. 12), hingegen keine Kongruenz (vgl. Urteile S. vom 22 März 2004 [B 98/03] Erw. 4.2 und T. vom 17 Oktober 2003 [B 80/01] Erw. 5.2). Vor diesem Hintergrund ist der vorinstanzlich auf Fr. 47'000.- festgesetzte mutmassliche Jahresverdienst - welcher sogar etwas höher als das von der IV-Stelle für das Jahr 1995 anerkannte Valideneinkommen von Fr. 46'608.- (Sachbearbeitungsprotokoll der IV-Stelle Bern vom 1. Juli 1998) liegt - als realistisch zu werten und hat die Vorinstanz das ihr diesbezüglich zustehende Ermessen (vgl. BGE 123 V 93 Erw. 3b) in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. 
 
Der ausgehend von den tatsächlichen Einkommensverhältnissen ermittelte Betrag von Fr. 47'000.- entspricht im Übrigen praktisch dem versicherten Verdienst nach UVG (Fr. 47'204.- gemäss Verfügung der SUVA vom 23. September 1998). Die Annahme einer im Vergleich zum UVG-versicherten Verdienst überproportional hohen - d.h. über die Lohn- und Teuerungsentwicklung hinausgehenden - Einkommensentwicklung müsste auf Lebensgeschehnissen gründen, welche bereits in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, sofern dies von der Natur des ihr zu Grunde liegenden Motivs her möglich war (SZS 2003 S. 443). Konkrete Umstände dieser Art ergeben sich jedoch weder aus den Akten noch den Parteivorbringen. Auch insoweit hält die vorinstanzliche Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes stand, so dass es bei der - in den übrigen Punkten nicht bestrittenen - Überentschädigungsberechnung durch das kantonale Gericht sein Bewenden hat. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Dies gilt auch für die Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG (BGE 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen). Besondere Umstände, welche eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen würden, liegen nicht vor. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 2. September 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: