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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5D_228/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Basel-Landschaft und Gemeinde Y.________, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. Oktober 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid (410 13 226) vom 16. Oktober 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, 
in die Gesuche der Beschwerdeführerin um Fristwiederherstellung, um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, weil die pauschalen Hinweise auf eine "sehr grosse Stresssituation" und "120% Arbeitstag" kein unverschuldetes Hindernis an der Fristeinhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG aufzuzeigen vermögen, 
dass Verfassungsbeschwerden innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG), 
dass der Entscheid des Kantonsgerichts vom 16. Oktober 2013 der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2013 eröffnet worden ist, 
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 4. Dezember 2013 (Mittwoch) und damit nach Ablauf der (durch das Wochenende verlängerten: Art. 45 Abs. 1 BGG) Beschwerdefrist (Montag, den 2. Dezember 2013) der Post übergeben hat, 
dass sich somit die Verfassungsbeschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 117/108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass im Übrigen die Verfassungsbeschwerde auch mangels hinreichender Begründung (Art. 116 und 117/106 Abs. 2 BGG) und wegen Missbräuchlichkeit (Art. 42 Abs. 7 BGG) unzulässig gewesen wäre, 
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung mit dem Beschwerdeentscheid gegenstandslos wird, 
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117/108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Dezember 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann