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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_963/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,  
2. A.________, 
3. B.________, 
4. C.________, 
5. D.________, 
6. E.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Diebstahl etc.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. August 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung in den Räumen des Beschwerdeführers 2 reichten dieser und seine Lebenspartnerin bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 18. November 2012 eine Strafanzeige gegen die beteiligten Polizisten und gegen drei Staatsanwälte ein. Die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben nahm das Verfahren wegen Diebstahls, Verleumdung, Beschimpfung, Drohung, Nötigung, Hausfriedensbruchs sowie Amtsmissbrauchs am 13. Juni 2013 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 14. August 2013 ab. 
 
 Die Beschwerdeführer beantragen beim Bundesgericht, es sei eine Parteiverhandlung anzuordnen und eine Strafuntersuchung von Amtes wegen gegen alle Verfahrensbeteiligten einzuleiten. Es werde eine ausserkantonale Untersuchung verlangt, sowie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und die Herausgabe der registrierten Waffen und Dokumente des Unterzeichnenden. 
 
2.  
 
 Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführer als angeblich Geschädigte zur Beschwerde überhaupt legitimiert sind, da darauf aus anderen Gründen nicht einzutreten ist. 
 
3.  
 
 Die Anträge auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und Herausgabe von Waffen und Dokumenten sind unzulässig. 
 
4.  
 
 Aus welchem Grund eine Verhandlung angeordnet werden müsste, ist nicht ersichtlich. 
 
5.  
 
 Die Angelegenheit wurde durch die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben und nicht durch Arbeitskollegen der Angeschuldigten behandelt (angefochtener Beschluss S. 2 E. 2). Weshalb die Untersuchung unter diesen Umständen an eine ausserkantonale Stelle abgegeben werden müsste, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. 
 
6.  
 
 In materieller Hinsicht ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, inwieweit das Verhalten der Angeschuldigten im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung strafbar gewesen sein könnte. So erweist sich nicht jeder angebliche Verfahrensfehler als strafbar. 
 
 Soweit die Beschwerdeführer im Übrigen strafrechtlich relevante Vorwürfe erheben, beschränken sie sich auf Behauptungen, deren Wahrheitsgehalt sie nicht glaubhaft machen, geschweige denn nachweisen. So behaupten sie, die Beamten hätten aus einem Fahrzeug Sackmesser und aus einem Tresor Pistolen und Fr. 450.-- gestohlen (Beschwerde S. 3). Einen Beleg für diesen ohnehin unwahrscheinlichen Vorwurf vermögen sie indessen nicht beizubringen. 
 
 Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
7.  
 
 Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten. 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Dezember 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn