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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.443/2002 /bnm 
 
Urteil vom 18. Februar 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Z.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Flurin Turnes, Neugasse 35, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
Bank Y.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Hünerwadel, c/o Wenger Vieli Belser Rechtsanwälte, Postfach, 8034 Zürich, 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich. 
 
Art. 9 BV (Aberkennung; Pfandvertrag), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Z.________ errichtete am 14. November 1994 zu Lasten ihrer Stockwerkeigentumseinheit einen Inhaberschuldbrief über Fr. 100'000.-- (2. Pfandstelle), den sie gleichentags an die Bank Y.________ verpfändete. Das Pfand sollte einen Kredit sichern, den die Bank Y.________ der X.________ AG (nachfolgend: Aktiengesellschaft) gewährt hatte, an welcher der Sohn von Z.________ als Aktionär und Verwaltungsrat beteiligt war. Am 21. August 1998 wurde über die Aktiengesellschaft der Konkurs eröffnet. 
B. 
Mit Zahlungsbefehl vom 22. Februar 1999 leitete die Bank Y.________ die Betreibung auf Grundpfandwertung für eine Forderung von Fr. 100'000.-- nebst Zins ein, worauf Z.________ Rechtsvorschlag erhob. Mit Verfügung vom 17. August 1999 erteilte die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich die provisorische Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 100'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 11. Februar 1999 sowie für das Pfandrecht. 
 
Die von Z._________ erhobene Aberkennungsklage wies das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 28. November 2000 ab. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Berufung von Z._________ mit Urteil vom 4. Dezember 2001 teilweise gut und und aberkannte die Forderung im Betrag von Fr. 16'184.15 zuzüglich Zins. Demzufolge werde die Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 83'815.85 nebst Zins zu 5 % seit 11. Februar 1999 definitiv. 
 
Mit Beschluss vom 3. Oktober 2002 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die Nichtigkeitsbeschwerde von Z.________ gegen das obergerichtliche Urteil ab, soweit es darauf eintrat. 
C. 
Z.________ gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt im Wesentlichen, den Entscheid des Kassationsgerichts aufzuheben sowie die Aberkennungsklage gutzuheissen. 
 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde vom Bundesgericht am 21. November 2002 abgewiesen; auf ein Gesuch um Aktenedition zu Sicherungszwecken wurde nicht eingetreten. 
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich ist die Beschwerdeführerin mit eidgenössischer Berufung ebenfalls an das Bundesgericht gelangt (Verfahren 5C.28/2002). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Es rechtfertigt sich vorliegend, zuerst die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts zu behandeln, da im Falle einer Gutheissung die Berufung gegen das obergerichtliche Urteil auszusetzen wäre bzw. gegenstandslos würde. 
2. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 128 I 177 E. 1 S. 179). 
2.1 Nach Art. 86 Abs. 1 OG ist eine staatsrechtliche Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Der Beschluss des Kassationsgerichts stellt einen solchen dar. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt, ist die Berufung ans Bundesgericht nicht gegeben (Art. 43 Abs. 1 OG) und somit nur die staatsrechtliche Beschwerde möglich (Art. 84 Abs. 2 OG). 
2.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur (BGE 120 Ia 256 E. 1b S. 257; 125 I 104 E. 1b S. 107). Es kann daher regelmässig nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt werden. Soweit die Beschwerdeführerin mehr, insbesondere die Gutheissung der Aberkennungsklage verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
3. 
Die Beschwerdeführerin rügt mehrfach eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Auf Grund der formellen Natur dieses Anspruchs (BGE 119 Ia 136 E. 2b S. 138; 126 I 19 E. 2d/bb S. 24) sind diese Beschwerdegründe vorab zu behandeln. 
3.1 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, ihr rechtliches Gehör sei durch die Nichtabnahme von beantragten Zeugenbeweisen verletzt worden, kann darauf nicht eingetreten werden. Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen Beschwerde ist allein der Beschluss des Kassationsgerichts (BGE 125 I 492 E. 1a/cc S. 495), und dieses trat auf die entsprechende Rüge im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde mangels genügender Substantiierung nicht ein. Die Beschwerdeführerin setzt sich aber in ihrer Eingabe mit dem Nichteintretensentscheid des Kassationsgerichts nicht auseinander. Sie macht insbesondere nicht geltend, das Kassationsgericht sei zu Unrecht nicht eingetreten, sondern sie bringt bloss vor, was die angerufenen Zeugen hätten aussagen können. Damit ist dieses Vorbringen offensichtlich unzulässig. 
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Aspekt, dass gleichzeitig mit ihr auch der Hauptaktionär und Verwaltungsratspräsident der Aktiengesellschaft, zu deren Gunsten der Kredit gewährt wurde, eine Sicherheit im Betrag von Fr. 100'000.-- geleistet habe, sei nicht aufgeklärt worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. 
 
Dem angefochtenen Beschluss lassen sich zu diesem Sachvorbringen keine Erwägungen entnehmen. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, sie habe im kantonalen Verfahren diesbezüglich Anträge gestellt, die vom Kassationsgericht fälschlicherweise nicht gewürdigt, versehentlich übersehen, oder abgewiesen worden seien. Neue Vorbringen sind im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig (BGE 108 II 69 E. 1 S. 71). Im Übrigen erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als allgemeine Kritik am kantonalen Verfahren, ohne substanziiert darzutun, inwieweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Es ist folglich insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
4. 
Weiter wirft die Beschwerdeführerin dem Kassationsgericht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbotes vor. 
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe anlässlich des Rechtsöffnungsverfahrens explizit zugegeben, dass eine Kreditrückführung im Umfang von Fr. 100'000.-- erfolgt sei. 
 
Das Kassationsgericht hat sich in seinem Beschluss einlässlich mit dieser bereits im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemachten Rüge auseinandergesetzt. Es hat dabei detailliert auf das vorinstanzlich durchgeführte Beweisverfahren, die Würdigung des Obergerichts in seinem Entscheid und seiner Vernehmlassung sowie auf die Aussagen der Parteien Bezug genommen. Es ist zum Schluss gekommen, dass eine Rückführung zwar im Normalfall eine Rückzahlung impliziere, es sich vorliegend aber nur um eine Umschichtung zwischen einem Kontokorrent- und einem Hypothekarvorschusskonto gehandelt habe. Eine Rückzahlung des Kredits sei nicht erfolgt. 
 
Diese Folgerung des Kassationsgerichts hält die Beschwerdeführerin für unhaltbar. Sie führt aber in ihrer Beschwerdeschrift nicht näher aus, inwiefern die Erwägungen des Kassationsgerichts ihrer Ansicht nach gegen das Willkürverbot verstossen. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 127 I 38 E. 3c S. 43). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich im Wesentlichen in der wortgenauen Zitierung des angefochtenen Beschlusses und der pauschalen Bezeichnung dessen als krass willkürlich, ohne dies näher zu begründen. Eine einlässliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Kassationsgerichts ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. Insbesondere reicht die Unterstellung, die zürcherischen Gerichtsinstanzen würden die Bank Y.________ bevorzugen, als Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde offensichtlich nicht aus. Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden. 
4.2 Nicht einzutreten ist ebenfalls auf die Rüge, die Haftung der Beschwerdeführerin bestehe nicht mehr, weil die Sicherheit des Hauptaktionärs und Verwaltungsratspräsidenten eingelöst worden sei. Das Verhältnis der bestellten Sicherheiten von der Beschwerdeführerin einerseits und des Verwaltungsratspräsidenten der Aktiengesellschaft andererseits stellt ein Problem der Vertragsauslegung und damit eine Rechtsfrage dar (BGE 125 III 435 E. 2a/aa S. 437), die nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden kann. Ob es sich bei diesem Vorbringen nicht ohnehin um ein unbeachtliches Nova handelt, kann daher offen bleiben. 
4.3 Desgleichen unzulässig ist die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin das Verhalten der Beschwerdegegnerin kritisiert und ihr sogar Böswilligkeit vorwirft. Inwiefern in diesem Zusammenhang der Beschluss des Kassationsgerichts willkürlich sein soll, ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht, die sich in keiner Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Die Vorwürfe an die Beschwerdegegnerin grenzen zudem an Mutwilligkeit. 
5. 
Damit kann auf die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie schuldet der Beschwerdegegnerin allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, zumal keine Vernehmlassung eingeholt wurde. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Februar 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: