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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_467/2018  
 
 
Urteil vom 13. Juni 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege (Aberkennungsklage), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 19. April 2018 (ZK 18 164). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Einwohnergemeinde U.________ betreibt den Beschwerdeführer für ausstehende Forderungen aus Verlustscheinen. Am 14. Februar 2018 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland der Einwohnergemeinde U.________ die provisorische Rechtsöffnung (Verfahren CIV 17 7132). Am 26. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Regionalgericht eine als "provisorisch" bezeichnete Aberkennungsklage ein. Zugleich ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 6. März 2018 forderte das Regionalgericht den Beschwerdeführer auf, sein monatliches Einkommen und seine Vermögenssituation anzugeben und Belege nachzureichen. Dafür wurde ihm Frist bis zum 20. März 2018 angesetzt mit der Androhung, im Unterlassungsfall das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Der Beschwerdeführer nahm die Verfügung am 7. März 2018 entgegen, reichte jedoch binnen Frist keine weiteren Eingaben und Unterlagen ein. Mit Entscheid vom 26. März 2018 wies das Regionalgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. April 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 19. April 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
Am 30. Mai 2018 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Soweit er sinngemäss um anwaltliche Hilfe ersucht, hat ihm das Bundesgericht mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt und dass es an der beschwerdeführenden Partei liegt, einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.   
Der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382), d.h. hier der Aberkennungsklage. Die Rechtsöffnung wurde nach den Erwägungen des Obergerichts gestützt auf Konkursverlustscheine, nach den Erwägungen des Regionalgerichts im Verfahren CIV 17 7132 jedoch gestützt auf Pfändungsverlustscheine erteilt. Die Rechtsnatur der Forderungen der Einwohnergemeinde U.________ ist nicht bekannt. Auch die Tragweite der Aberkennungsklage ist nicht klar (vgl. zur Aberkennungsklage nach Ausstellung von Pfändungsverlustscheinen Urteil 5C.11/2001 vom 30. Mai 2001 mit Hinweisen). Sodann soll der Streitwert des Hauptverfahrens, auf den es ankommt (Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG), nach der obergerichtlichen Rechtsmittelbelehrung unter Fr. 30'000.-- liegen. Die Rechtsöffnung wurde jedoch erteilt für Fr. 188'122.70. Angesichts dieser Unklarheiten ist ermessensweise und ohne präjudizierende Wirkung für künftige Verfahren im Zusammenhang mit der Aberkennungsklage davon auszugehen, der Anwendungsbereich der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 BGG) sei eröffnet, die Materie falle in die Zuständigkeit der II. zivilrechtlichen Abteilung und der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) sei erreicht. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Der Beschwerdeführer bringt vor, er verfüge über kein Vermögen und kein regelmässiges Einkommen, er sei Hausmann und könne sich keinen Anwalt leisten. Dies sei dem Gericht bekannt. Inwiefern dies dem Regionalgericht oder dem Obergericht bekannt sein soll, erläutert er nicht. Er verweist auf diverse Schreiben an die Gerichte, in denen er seine Mittellosigkeit behauptet haben will. Dies genügt bereits deshalb nicht, weil die blosse Behauptung der Mittellosigkeit diese noch nicht belegt. Er bestreitet nicht, dass er dem Regionalgericht keinerlei Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eingereicht hat und er setzt sich nicht damit auseinander, dass unter diesen Umständen sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Beurteilung des Regional- und des Obergerichts abzuweisen war. Insbesondere fehlt jegliche Auseinandersetzung damit, dass es an ihm lag, seine Prozessarmut darzulegen. Soweit er nunmehr geltend macht, er werde nach Auslandsabwesenheit erst für das Steuerjahr 2017 wieder veranlagt werden und könne erst dann seine Mittellosigkeit nachweisen, stützt er sich auf Sachverhaltselemente, die im angefochtenen Entscheid keine Grundlage haben und deshalb nicht berücksichtigt werden können (Art. 105 Abs. 1 BGG). Ohnehin geht der Einwand aber an der Sache vorbei: Selbst wenn keine aktuelle Veranlagung existiert, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht erläutert, weshalb er keinerlei andere Unterlagen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse einreichen konnte (z.B. Kontoauszüge, ausländische Veranlagungen etc.). Der Beschwerdeführer ist ausserdem der Ansicht, das Obergericht hätte ihn auffordern müssen, einen Anwalt zu nehmen, oder ihm selber einen stellen müssen. Gestützt auf welche Norm dies der Fall sein soll, legt er nicht dar, zumal auch ein Anwalt in einem Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nichts ausrichten kann, wenn die von ihm vertretene Partei ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offenlegt. An der Sache vorbei geht auch sein genereller Verdacht, man wolle verhindern, dass er einen Anwalt beiziehe. Es liegt am Beschwerdeführer, einen Anwalt beizuziehen, der danach für den Beschwerdeführer gegebenenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung einreichen kann. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung, und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg