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[AZA 7] 
C 287/00 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiberin Polla 
 
Urteil vom 20. April 2001 
 
in Sachen 
G.________, 1969, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, Beschwerdegegner, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Die 1969 geborene G.________ bewarb sich am 29. Oktober 1998 schriftlich beim Anwaltsbüro S.________ um eine Stelle als Anwaltssekretärin. Am 9. Dezember 1998 teilte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) mit, dass G.________ dem Vorstellungsgespräch unentschuldigt ferngeblieben sei und auch auf den Brief der Rechtsanwälte vom 12. November 1998 nicht reagiert habe. Gemäss Schreiben des Anwaltsbüros vom 19. November 1998 hätte G.________ die Stelle als Anwaltssekretärin auf den 1. Dezember 1998 antreten können. Am 14. Januar 1999 wurde sie vom AWA verfügungsweise wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 
 
 
B.- Die von G.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Juni 2000 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt G.________, der kantonale Entscheid und die Verfügung des AWA seien aufzuheben. Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen über die zu verfügende Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG), worunter auch die unbegründete Ablehnung einer nicht amtlich zugewiesenen zumutbaren Stelle fällt (Art. 44 Abs. 2 AVIV), und die nach dem Grad des Verschuldens zu bemessende Einstellungsdauer (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin den Vorstellungstermin nicht wahrgenommen hat, obwohl sie sich selber um diese Stelle beworben hat. Auch den darauf folgenden Brief des Anwaltsbüros hat sie nicht beantwortet und damit eine Anstellung als Anwaltssekretärin vereitelt. 
Verwaltung und Vorinstanz haben zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Verhalten den Einstellungstatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 AVIV erfüllt hat. Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, darf eine Versicherte mit der Annahme einer zumutbaren Arbeit, die ihr von einem privaten Arbeitgeber oder einem privaten Stellenvermittlungsbüro angeboten wird, nicht so lange zuwarten, bis sie eine in jeder Hinsicht genehme Beschäftigung findet (ARV 1982 Nr. 5 S. 43 Erw. 3a mit Hinweisen). Weiter zeigt eine arbeitslose versicherte Person, die einen Vorstellungstermin verschuldeterweise versäumt, kein Interesse an der betreffenden Stelle, womit sie die Schadenminderungspflicht verletzt (Art. 17 Abs. 1 AVIG; BGE 124 V 227 Erw. 2b). 
Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen zu keinen anderen Ergebnis zu führen. Der erst im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vorgebrachte Einwand der Beschwerdeführerin, die vorherige Tätigkeit in einer anderen Anwaltskanzlei hätte zu einer Krankheit geführt, vermag nicht zu überzeugen. Wäre die Versicherte ernsthaft in ihrer Gesundheit gefährdet gewesen, hätte sie dieses Argument zweifellos bereits gegenüber der Verwaltung oder spätestens im vorinstanzlichen Verfahren als Rechtfertigungsgrund vorgebracht und sich nicht - ohne Zuweisung durch das RAV - bei einer weiteren Anwaltskanzlei beworben. In ihrer Stellungnahme gegenüber der RAV-Personalberaterin vom 25. November 1998 führt sie lediglich aus, dass eine Anstellung in einem Anwaltsbüro nicht höchste Priorität habe, dieses Gebiet nicht ihre Welt sei und sie einen inneren Widerstand gespürt habe, was sie im vorinstanzlichen Verfahren wiederholte. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Versicherte die Unzumutbarkeit der Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darlegen konnte und auch keine anderen Gründe nennt, welche die Tätigkeit in der Anwaltskanzlei S.________ für sie unzumutbar erscheinen liessen, so dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu Recht erfolgte. 
3.- Die verfügte Einstellungsdauer von 15 Tagen unter Annahme eines leichten Verschuldens trägt den gesamten Umständen Rechnung und lässt sich auch im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG) nicht beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie GBI, Horgen, und 
 
 
dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 20. April 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: