Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_463/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Juni 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 
vertreten durch die Eidgenössische Oberzolldirektion, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 29. April 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 29. April 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 98'404.21 samt Kosten abgewiesen hat, 
in das Gesuch des Beschwerdeführers um Verfahrenssistierung, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, die Vorinstanz habe die definitive Rechtsöffnung gestützt auf den - vorgängig für vollstreckbar erklärten - Einfuhrabgabenbescheid des Hauptzollamtes U.________ vom 6. Juli 2011 (für eine ausstehende Zollforderung, Einfuhrumsatzsteuern und Säumniszuschläge) gewährt, in seiner Beschwerde wiederhole der Beschwerdeführer - ohne Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid - das bereits vor der Vorinstanz Ausgeführte, der Rechtsöffnungsrichter dürfe den als Rechtsöffnungstitel dienenden Sachentscheid nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüfen, die Beschwerdevorbringen richteten sich gegen den Inhalt des Einfuhrabgabenbescheids, indem der Beschwerdeführer die Abgaben als zu Unrecht erhoben bestreite, der Beschwerdeführer hätte diese Vorbringen mit einem Rechtsmittel gegen den erwähnten Entscheid erheben müssen, im Vollstreckungsverfahren sei er damit nicht mehr zu hören, für eine Verfahrenssistierung bestehe kein Anlass, 
dass das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG abzuweisen ist, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen und auf kantonale Eingaben zu verweisen, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 29. April 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Das Gesuch um Verfahrenssistierung wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Juni 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann