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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_803/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Januar 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 23. Oktober 2019 (unbekannte Prozessnummer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die von A.________ eingereichte Beschwerde vom 4. Dezember 2019 gegen einen gemäss seinen Angaben am 23. Oktober 2019 gefällten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, 
in die gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________erstmals am 6. Dezember 2019 erfolglos zugestellte Verfügung vom 5. Dezember 2019, worin er zur Beibringung des angefochtenen Entscheids bis spätestens am 17. Dezember 2019 aufgefordert wurde, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
 
 
in Erwägung,  
dass eine nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbrachte Mitteilung als spätestes am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als eröffnet gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG), 
dass damit von einer Kenntnisnahme der Verfügung vom 5. Dezember 2019 durch den Beschwerdeführer auszugehen ist, welche es ihm ermöglicht hätte, innert gesetzter Frist zu reagieren, was er indessen unterliess, 
dass abgesehen davon die Beschwerde offensichtlich nicht den Mindestanforderungen an eine Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen vermag; lediglich pauschal das Fortbestehen eines unfallkausalen Körperschadens zu behaupten, reicht genauso wenig aus, wie darauf hinzuweisen, seit dem Unfallereignis auf Krücken als Gehilfen angewiesen zu sein, 
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Januar 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel