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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_740/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. November 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 22. August 2019 (5V 19 66). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 30. September 2019 (Poststempel) von A.________ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 22. August 2019, 
in die gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ erstmals am 9. Oktober 2019 erfolglos gegen Unterschrift zugestellte Verfügung vom 4. Oktober 2019, mit welcher er zur Einreichung des angefochtenen Entscheids bis spätestens am 21. Oktober 2019 aufgefordert wurde, anderenfalls die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
in die Eingabe von A.________ vom 6. November 2019 (Poststempel), mit welcher er den mit persönlichen Notizen angereicherten angefochtenen Entscheid einreicht, 
 
 
in Erwägung,  
dass eine gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbrachte Mitteilung als spätestes am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch eröffnet gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG), 
dass damit von einer Kenntnisnahme der Verfügung vom 9. Oktober 2019 durch den Beschwerdeführer auszugehen ist, welche es ihm ermöglicht hätte, innert gesetzter Frist zu reagieren, was er indessen unterliess, 
dass abgesehen davon die Beschwerde offensichtlich nicht den Mindestanforderungen an eine Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen vermag; ein sachliches Auseinandersetzen mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist nicht zu erkennen, geschweige denn ist näher dargetan, inwiefern das kantonale Gericht mit seinem Entscheid gegen Recht verstossen haben soll; pauschal gehaltene Verunglimpfungen der Gegenpartei wie auch der Vorinstanz reichen nicht aus (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt, 
dass eine ausnahmsweise kostenfreie Verfahrenserledigung (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) mit Blick auf die Art und Weise der Rechtsmittelführung ausser Betracht fällt, 
dass demnach die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. November 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel