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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_689/2020  
 
 
Urteil vom 6. November 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
unbekannt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unbekannte Rechtsmaterie (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 13. Oktober 2020 gegen einen nicht näher bezeichneten Entscheid, 
in die gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ erstmals am 15. Oktober 2020 erfolglos zugestellte Verfügung vom 14. Oktober 2020, worin er zur Beibringung des angefochtenen Entscheids bis spätestens am 26. Oktober 2020 aufgefordert wurde, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
 
 
in Erwägung,  
dass eine gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbrachte Mitteilung als spätestes am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als eröffnet gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG), 
dass diese Zustellungsfiktion auch gilt, wenn - wie vorliegend - der Adressat statt die Postsendung tatsächlich in Empfang zu nehmen, am vorletzten Tag der Zustellfrist von sieben Tagen bei der Post einen Rückhalteauftrag deponiert, 
dass daher die vom Beschwerdeführer nicht abgeholte Verfügung vom 22. Oktober 2020 als zugestellt gilt, 
dass der angefochtene Entscheid innert der gesetzten Frist nicht beigebracht worden ist, weshalb androhungsgemäss zu verfahren ist, 
dass abgesehen davon die Eingabe vom 13. Oktober 2020 keine rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG aufweist; allein geltend zu machen, "Es gibt noch einige Punkte, die verdreht wurden, nicht der Wahrheit entsprechen oder gar nicht auf dem neuesten Stand sind", reicht offensichtlich nicht aus, 
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. November 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel