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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_489/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Movimentos - Deine Gewerkschaft, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 27. Juni 2019 (605 2018 243). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 31. Juli 2019 (Poststempel) gegen den, der Vertretung von A.________ erstmals am 8. Juli 2019 erfolglos gegen Unterschrift zugestellten Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 27. Juni 2019, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. August 2019 an die Vertretung von A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass eine gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbrachte Mitteilung als spätestes am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als eröffnet gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG), 
dass daher die 30-tägige Rechtsmittelfrist in Berücksichtigung der vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2019 dauernden Gerichtsferien am 16. September 2019 abgelaufen ist (Art. 44 - 48 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG), 
dass innert dieser Frist keine weitere Eingabe erfolgt ist, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass sie in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung gelangte, die Suva habe ihre Leistungen per 20. April 2018 einstellen dürfen, 
dass es dabei insbesondere näher ausführte, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 23. Januar 2018 eine Partialruptur der Supraspinatussehne zugezogen habe; ausgewiesen sei allein eine Schulterkontusion, welche spätestens nach acht Wochen als ausgeheilt zu gelten habe, 
dass der Beschwerdeführer dies zwar kritisiert, ohne indessen konkret aufzuzeigen, inwiefern die von der Vorinstanz dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen konkret unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; lediglich Arztberichte anzurufen, welche die Beschwerden mit einer Partialruptur in Verbindung bringen, reicht genau so wenig aus wie darauf hinzuweisen, vor dem Unfallereignis beschwerdefrei gewesen zu sein, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Oktober 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel