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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.90/2002 /zga 
 
Urteil vom 6. Februar 2003 
Kassationshof 
 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Schubarth, Wiprächtiger, 
Gerichtsschreiberin Krauskopf. 
 
A.________, Centralbahnstrasse 11, Postfach 1307, 4001 Basel, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Barbara Pauen Borer, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Art. 29 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1, 3 lit. d EMRK (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 22. April 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (geb. 1943) wurde am 14. März 2001 vom Bezirksgericht Laufenburg wegen versuchten Betrugs, Urkundenfälschung, Pfändungsbetrugs, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Beschädigung von elektrischen AG für Bar- und RestaurationsbetriebeAnlagen und Führens eines Motorfahrzeuges ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 9 Monaten und zu einer Busse von Fr. 2'000.-- verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Mai 1999. Das Bezirksgericht verwarnte A.________ und verlängerte die im Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau festgesetzte Probezeit von vier auf sechs Jahre. Es widerrief zudem den bedingt gewährten Strafvollzug einer vom Appellationsgericht Basel-Stadt am 4. September 1996 ausgesprochenen Strafe von 14 Tagen Gefängnis. Die Verurteilung durch das Bezirksgericht Laufenburg beruht auf folgendem Sachverhalt: 
 
Im Frühjahr 1997 beauftragte die X.________ GmbH (Mieterin) A.________ mit der Überarbeitung des Mietvertrags, den sie mit der Y.________ (Vermieterin) am 18. Dezember 1996 eingegangen war. A.________ änderte an diesem Vertrag den monatlichen Mietzins, den er von Fr. 21'000.- alternativ auf Fr. 7'000.- oder auf 12% des Fr. 90'000.- übersteigenden Umsatzes setzte. Er liess den geänderten Vertrag anfangs Juni 1997 von den Vertretern der X.________ GmbH, B.________ und C.________, und D.________ als Vertreter der Vermieterin mit dem von ihm eingetragenen Zeichnungsdatum vom 28. April 1997 unterschreiben. Der Mietvertrag betraf die Liegenschaft, in der sich der von der X.________ GmbH betriebene Nacht-Club "Z.________" befand. A.________ wusste, dass D.________ die Zeichnungsberechtigung am 16. Mai 1997 entzogen worden war. Gegen B.________ und C.________ waren seit Februar 1997 und März 1997 Pfändungsverfahren im Gang. Beide verschwiegen den Betreibungsbehörden ihre Anteile an der X.________ GmbH. A.________ machte die Beiden auf die strafrechtlichen Folgen dieser Unterlassung aufmerksam. Er unterbreitete ihnen daraufhin den Vorschlag, ihre Anteile auf die W.________ AG zu übertragen, an der sie beteiligt würden. Am 11. Juni 1997 traten die beiden Gesellschafter ihre Anteile mit öffentlicher Urkunde an die W.________ AG ab. Am 14. Juli 1997 machte A.________ als Vertreter der W.________ AG gegenüber der Vermieterin auf Grund des veränderten Mietvertrags ein Mietzinsguthaben von Fr. 53'000.- geltend. Im Laufe des Jahres 1998 gab A.________ der wiederholten Aufforderung der Kantonspolizei Basel-Stadt, die Kontrollschilder BS ..... abzugeben, nicht fristgerecht Folge. Ende 1997 oder anfangs 1998 überbrückte schliesslich A.________ den von der Vermieterin eingesetzten Münzautomaten für die Stromlieferung an den Nacht-Club "Z.________" mit einem Draht, damit Letzterer kostenlos Strom beziehen konnte. 
B. 
Die Berufung von A.________ wurde vom Obergericht des Kantons Aargau am 22. April 2002 teilweise gutgeheissen, indem er von der Anklage des Führens eines Motorfahrzeuges ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung freigesprochen und die Gefängnisstrafe auf 8 ½ Monate festgesetzt wurde. Im Übrigen bestätigte das Obergericht das Urteil des Bezirksgerichts. 
C. 
A.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (6S.268/2002) gegen das Urteil des Obergerichts. Er beantragt mit beiden Beschwerden die Aufhebung des angefochtenen Urteils in allen Punkten, ausser in jenem, der seinen Freispruch betrifft. Das Obergericht verzichtet auf Gegenbemerkungen. 
 
Mit heutigem Datum ist die Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Für das ausserordentliche Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde sieht Art. 90 Abs. 1 lit. b OG besondere Begründungsanforderungen vor. Die Beschwerdeschrift muss nach dieser Vorschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze mit dem angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungswidrig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 127 III 279 E. 1c S. 282; 125 I 492 E. 1b S. 495). Der Beschwerdeführer hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen zu befassen und darzulegen, welches verfassungsmässige Individualrecht seines Erachtens verletzt wurde. Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395; 107 Ia 186 E. b S. 186). 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abweisung seines formgerechten Antrags auf die Einvernahme von E.________ als Zeugen oder Auskunftsperson verletze sein Recht auf Ladung von Zeugen gemäss Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. d EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV. Das Obergericht habe die Einvernahme von E.________ mit der Begründung abgelehnt, es müsse für die Sachverhaltsfeststellung nicht auf dessen Aussage abgestellt werden. Gleichzeitig ziehe es dessen belastende Aussage bei der Beweiswürdigung heran und trage zudem einer entlastenden Aussage desselben nicht Rechnung. Damit habe das Obergericht auch den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt und sei in eine willkürliche Beweiswürdigung verfallen. 
2.1 Dem Recht auf Befragung von Belastungszeugen gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, der das von Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierte Recht auf einen fairen Prozess konkretisiert, kommt ein absoluter Charakter zu. Wenn dieses Recht verletzt worden ist, muss der angefochtene Entscheid aufgehoben werden, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst. Das Recht auf Befragung von Entlastungszeugen ist hingegen relativer Natur. Der Richter hat nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen und Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheidungserheblich sind. Er kann somit Beweisbegehren abweisen, wenn sie eine nicht erhebliche Tatsache betreffen, offensichtlich untauglich sind, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen, oder wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und er ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 125 I 127 E. 6b S. 133 ff., 124 I 274 E. 5b S. 284 ff., 121 I 306 E. 1b S. 308). 
 
Als Beweiswürdigungsregel bedeutet der Grundsatz der Unschuldsvermutung, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Diese Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Ob diese Beweiswürdigungsregel verletzt worden ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. 
 
Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Es genügt nicht, dass sich der angefochtene Entscheid nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86 E. 2a S. 87, 123 I 3 E. 4a S. 5 mit Hinweisen). 
2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stützt sich das Obergericht auf keine belastende Aussage von E.________, um das Datum der Unterschrift auf den abgeänderten Mietvertrag oder um das Wissen des Beschwerdeführers um die fehlende Zeichnungsberechtigung von D.________ zu begründen. Die vom Beschwerdeführer zitierte Urteilspassage (S. 14), in der auf die Aussage von E.________ verwiesen wird, fasst lediglich die Auffassung der ersten Instanz zusammen. Das Obergericht hat diese belastende Aussage für die Beweiswürdigung aber nicht beigezogen. Der Beschwerdeführer ist in seinem Recht auf Konfrontation mit einem Belastungszeugen also nicht verletzt worden. 
 
Insofern der Beschwerdeführer die Vorladung von E.________ beantragte, damit dieser seine vor dem Untersuchungsrichter gemachte entlastende Aussage wiederhole, durfte die Vorinstanz sein Beweisbegehren abweisen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich weder aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK noch aus Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 32 Abs. 2 BV ein Anspruch, einen Entlastungszeugen zur Wiederholung einer bereits abgegebenen Aussage einvernehmen zu können (BGE 124 I 274 E. 5b S. 285). 
 
Das Obergericht erachtet eine erneute Befragung wie auch die bereits gemachten Aussagen von E.________ insgesamt als überflüssig. Für die Feststellung des relevanten Sachverhaltes müsse nicht auf dessen Angaben abgestellt werden. Selbst wenn diese Begründung eher knapp ist, ergibt sich hinreichend aus dem angefochtenen Urteil, dass das Obergericht die Aussagen von B.________ und C.________ bezüglich des Unterschriftsdatums als derart glaubwürdig erachtet, dass es anderslautende Behauptungen des Beschwerdeführers und von E.________ verwirft. Mit seiner Begründung, die Befragung von E.________ erübrige sich, da zur Sachverhaltsfeststellung auf seine Angaben nicht abgestellt werden müsse, bringt das Obergericht zum Ausdruck, dass es selbst durch Befragung von E.________ zu keinem anderen Beweisergebnis mehr gelangt wäre. Ob es sich bei dieser antizipierten Beweiswürdigung um eine willkürliche Beweiswürdigung handelt, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist im Folgenden zu prüfen. 
2.3 Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat das Obergericht willkürlich und in Verletzung der Unschuldsvermutung angenommen, der veränderte Mietvertrag sei in der ersten Juniwoche 1997 unterschrieben worden. Diese Feststellung beruhe einzig auf den Aussagen der Mitangeklagten, die jedoch diesbezüglich unstet und widersprüchlich seien. Das Obergericht lasse auch die Aussage von E.________, wonach der Vertrag in der ersten Maiwoche unterzeichnet worden sei, und die Folgerung der Polizei, C.________ habe mehrfach gelogen, ausser Acht. Ebenso bleibe unberücksichtigt, dass die Kantonspolizei in ihrem Schlussbericht festgehalten habe, es könne nicht endgültig geklärt werden, wann der neue Mietvertrag unterschrieben worden sei. 
2.4 Das Obergericht stützt sich bezüglich des Datums, an dem der geänderte Mietvertrag unterschrieben wurde, auf die Aussagen der Mitangeklagten. Es erachtet deren diesbezügliche Aussagen als glaubwürdig, da sich beide unabhängig voneinander insbesondere daran erinnerten, dass D.________ damals kurz zuvor aus der Haft entlassen worden war und weil sie sich mit ihrer Aussage selber in Schwierigkeiten brachten. Es hält weiter fest, der Beschwerdeführer habe um die fehlende Zeichnungsberechtigung von D.________ wissen müssen, denn darin habe der Hauptzweck der Rückdatierung bestanden. Wäre es nur darum gegangen, die zahlungsunfähige Mieterin zu entlasten, so hätten die Vertragsparteien die Mietzinsänderung rückwirkend wirksam erklären können. Mit der Rückdatierung der Unterzeichnung konnte die superprovisorische Verfügung vom 16. Mai 1997 der Gerichtspräsidentin von Liestal, mit der D.________ die Zeichnungsberechtigung für die Vermieterin entzogen worden war, umgangen werden. 
2.5 In seiner Einvernahme vor dem Untersuchungsrichter sagte E.________ aus, der Mietvertrag sei vor einem Feiertag im Mai 1997, vor der Verhaftung D.________s und vor seiner Reise mit B.________ nach Spanien unterschrieben worden. 
 
Im polizeilichen Verfahren gab C.________ zu Protokoll, der neue Mietvertrag sei nach der Haftentlassung von D.________ (am 28. Mai 1997) in der ersten Juniwoche, am 2. oder 3. Juni 1997, unterschrieben worden. Vor dem Untersuchungsrichter erklärte C.________ am 27. November 1997, die Vertragsunterzeichnung habe in der ersten Juniwoche, am 7. oder 8. Juni 1997, nach der Haftentlassung von C.________, stattgefunden. Er bestätigte am 6. Juni 1998, dass der Vertrag anfangs Juni 1997 gezeichnet wurde. Am 2. Juli 1998 sagte er zweimal aus, der Mietvertrag sei anfangs Juni 1997, nachdem D.________ aus der Haft entlassen worden war, unterschrieben worden. Am 4. Februar 1999 wiederholte er, dass der Vertrag in der ersten Juniwoche unterschrieben worden war, als D.________ aus der Haft entlassen wurde. Vor Bezirksgericht gab C.________ an, der Mietvertrag sei innert einer Woche bis zehn Tagen nach der Freilassung von D.________ unterschrieben worden, etwa in der ersten Juliwoche (Protokoll S. 7f.). 
 
B.________ sagte am 15. Oktober 1997 der Polizei gegenüber zunächst aus, die Unterzeichnung habe am 28. April 1997 stattgefunden, gab jedoch auf präzisierende Nachfrage zwei Tage später an, die Unterschreibung habe zwei/drei Tage nach D.________s Haftentlassung stattgefunden. Er erklärte darauf der Polizei am 5. März 1998, die Vertragsunterzeichnung habe nach der Haftentlassung stattgefunden, wiederholte diese Aussage vor dem Untersuchungsrichter am 8. Juli 1998, mit der Präzisierung, es sei etwa eine Woche nach der Haftentlassung von D.________ gewesen, was er dem Untersuchungsricht bereits am 26. November 1997 mitgeteilt habe. In der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht sagte B.________ aus, über den neuen Mietvertrag sei nach der Verhaftung von D.________ gesprochen worden. Der neue Mietvertrag sei im Juni oder Juli 1997 unterschrieben worden (Protokoll S. 6f.). Mit Ausnahme seiner ersten Aussage sprach sich B.________ dahingehend aus, dass die Vertragsunterzeichnung nach D.________s Haftentlassung erfolgte. Auch C.________ bestätigte dies in seinen Aussagen. Beide sprachen von der ersten Juniwoche oder von einem späteren Zeitpunkt im Sommer 1997. Diesbezüglich sind die Aussagen konstant und widerspruchsfrei. Ebenso sagten beide aus, dass die Unterzeichnung des neuen Mietvertrags nach der Rückkehr von B.________ aus Spanien (Ende Mai) stattgefunden hatte. Sowohl C.________ als auch B.________ erklärten, dass bei der Vertragsunterzeichnung der Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, dass D.________ möglicherweise nicht mehr zeichnungsberechtigt gewesen sei. Die Annahme des Obergerichts, der Mietvertrag sei nach der Haftentlassung von D.________, also nach dem 28. Mai 1997, unterschrieben worden, erweist sich daher nicht als willkürlich. Es war auch nicht willkürlich, davon auszugehen, dass die Aussage von E.________ die Überzeugung des Obergerichts nicht mehr zu ändern vermochte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war schliesslich das Obergericht an die Folgerungen der Polizei keineswegs gebunden, da es in seiner Beweiswürdigung frei ist und dabei auch Aussagen berücksichtigen durfte, die der Polizei noch nicht vorlagen. Die Rüge ist somit unbegründet. 
3. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ablehnung seines Antrags auf Beizug der Akten betreffend des im Kanton Basel-Landschaft gegen E.________ und F.________ geführten Strafverfahrens verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK) sowie seinen Anspruch auf ein faires Verfahren und auf Durchsetzung seiner Verteidigungsrechte (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs.1 EMRK). Das Obergericht habe seinen Antrag mit der Begründung abgelehnt, die relevanten Aktenauszüge seien bereits aktenkundig. Damit habe es eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, welche ebenfalls den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletze. Da die Akten nicht beigezogen worden seien, sei es eben nicht klar, ob sich alle relevanten Aktenauszüge bereits in den Akten des vorliegenden Verfahrens befänden. 
Die Rüge genügt den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht (vgl. E. 1). Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Behauptung, das in Basel-Landschaft gegen E.________ geführte Verfahren betreffe dieselben Delikte wie jene, die ihm selber vorgeworfen würden. Obwohl er also den Sachverhalt kennt, unterlässt er es darzulegen, was er im Einzelnen mit dem Beizug der Akten in Sachen E.________ bezwecken möchte, und er zeigt nicht auf, welche Sachverhalte er damit belegen will und inwiefern diese in seinem Verfahren von Bedeutung sein könnten. Zu dem gegen F.________ geführten Verfahren und den möglichen daraus resultierenden für sein Verfahren relevanten Beweisergebnissen macht der Beschwerdeführer überhaupt keine Angaben. Auf seine Rüge kann daher mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist der Einstellungsbeschluss des Besonderen Untersuchungsrichteramts des Kantons Basel-Landschaft in die kantonalen Akten des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer aufgenommen worden. Wie unten (E. 4.1) ausgeführt wird, bezog sich das Strafverfahren gegen E.________ auf einen Sachverhalt, der nicht identisch ist mit jenem, der zur Verurteilung des Beschwerdeführers führte. 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots, das in Art. 8 und Art. 29 Abs. 1 BV statuiert sei. Es zeuge von einer Ungleichbehandlung, wenn gegen E.________ im Kanton Basel-Landschaft nicht einmal Klage erhoben werde für Vorhalte, die im Kanton Aargau zu seiner Verurteilung geführt hätten. 
4.1 Das Rechtsungleichheitsverbot ist in Art. 8 BV verankert. Es verbietet die unterschiedliche Beurteilung gleicher tatsächlicher Situationen ohne sachlichen Grund (BGE 115 Ia 81 E. 3b S. 85). Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit geht dem Prinzip der Rechtsgleichheit vor. Diese Regel kann nur durchbrochen werden, wenn eine Behörde nicht gewillt ist, ihre eigene rechtswidrige Praxis aufzugeben (BGE 122 II 446 E. 4a S. 451 mit Hinweisen). Ein Kanton ist daher an die bundesrechtswidrige Praxis eines anderen Kantons nicht gebunden (BGE 124 IV 44 E. 2c S. 47, 115 Ia 81 E. 3b S. 85). Zu beachten ist ferner, dass die Strafverfolgung - mit Ausnahme von hier nicht betroffenen strafbaren Handlungen - grundsätzlich den Kantonen obliegt (Art. 123 Abs. 3 BV, Art. 343 StGB). Das birgt das Risiko, dass die verschiedenen kantonalen Behörden, die im Übrigen in ihrer Beweiswürdigung in den Grenzen der Willkür frei sind, zu einer unterschiedlichen Anwendung des Bundesrechts gelangen können. Es liegt am Angeklagten oder dem öffentlichen Ankläger, der eine Rechtsverletzung geltend macht, mit einer Beschwerde an den Kassationshof zu gelangen, der die richtige Anwendung von Bundesrecht überprüft (vgl. Art. 1 Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 269 Abs. 1 BStP). Das Absehen von der Anklageerhebung gegen einen Tatverdächtigen durch die Behörden eines Kantons verpflichtet somit die zuständige Behörde eines anderen Kantons nicht, in einem konnexen Fall ebenfalls von einer Strafverfolgung abzusehen. 
 
Im Übrigen wurden dem Beschwerdeführer und E.________ nicht die gleichen Sachverhalte und Tatbeiträge vorgehalten. Der Beschwerdeführer hat zugegeben, den veränderten Mietvertrag selber ausgearbeitet zu haben. Aus dem Einstellungsbeschluss des Besonderen Untersuchungsrichteramts Basel-Landschaft ist ersichtlich, dass E.________ der Anstiftung bzw. der Gehilfenschaft zur Falschbeurkundung verdächtigt worden war und der Tatnachweis diesbezüglich mit Sicherheit nicht erbracht werden könne. Da dem Beschwerdeführer und E.________ nicht der gleiche Tatbeitrag vorgeworfen wurde, kann von einer Ungleichbehandlung nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer behauptet im Übrigen in seiner Beschwerde nicht, dass er den neuen Mietvertrag zusammen mit E.________ ausgearbeitet habe. Den Mietvertrag hat der Beschwerdeführer ferner allein dem Verwaltungsrat der Vermieterin vorgelegt und ein Mietzinsguthaben von Fr. 53'000.- geltend gemacht. Auch hier ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Ungleichbehandlung vorliegen sollte, da E.________ an dieser Tat gar nicht beteiligt war, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behauptet. Falls E.________ beim Pfändungsbetrug tatsächlich eine "treibende Kraft" gewesen wäre, wie der Beschwerdeführer ohne weitere Erklärung behauptet, hätte die strafrechtliche Verantwortung von E.________ geprüft werden müssen. Dass dem nicht so war, ändert jedoch - wie oben ausgeführt - nichts daran, dass der Beschwerdeführer für sein strafbares Verhalten zur Rechenschaft gezogen werden kann. Schliesslich erhellt aus den Akten nicht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass E.________ in irgend einer Weise mit den Kontrollschildern BS ....., die der Beschwerdeführer innerhalb der von der Kantonspolizei Basel-Stadt gesetzten Frist nicht zurückgegeben hat, in Berührung gekommen wäre. Ebenso ist weder aus den Akten ersichtlich noch behauptet der Beschwerdeführer, E.________ habe zur Überbrückung der Drähte des Münzautomaten, die der Beschwerdeführer vorgenommen hat, beigetragen. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer sich nicht in der gleichen Situation wie E.________ befand. Die Rüge der Ungleichbehandlung ist unbegründet. 
5. 
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da das Obergericht nicht erkläre, weshalb welche Vorstrafen der Gewährung des bedingten Strafvollzugs entgegenstünden. Unbegründet sei auch, warum die Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Mai 1999 unbedingt ausgesprochen worden sei. 
 
Da die Nichtigkeitsbeschwerde (6S.268/2002) in einem Punkt gutgeheissen wird, der auf das Strafmass Einfluss hat und sich somit das Obergericht mit der Strafzumessung erneut zu befassen hat, erübrigt sich die Prüfung dieser Rüge. 
6. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 152 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Februar 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: