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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.243/2005 /bnm 
 
Urteil vom 7. Februar 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Anzahlung für einen Steigerungszuschlag, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. Dezember 2005. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Am 7. Dezember 2004 fand die betreibungsamtliche Liegenschaftssteigerung von zwei Grundstücken in A.________ des Eigentümers Y.________ statt. Infolge Zahlungsverzugs des Ersteigerers, Z.________, wurde am 8. März 2005 eine neue Steigerung durchgeführt. Den Zuschlag erhielt die Bank W.________ zum Preis von Fr. 1'200'000.--, nachdem das Angebot von X.________ von Fr. 1'210'000.-- vom Betreibungsbeamten abgelehnt worden war, mit der Begründung, X.________ sei nicht in der Lage gewesen, die gemäss Steigerungsbedingungen erforderliche Baranzahlung von Fr. 100'000.-- zu leisten. 
 
X.________ erhob gegen den Steigerungszuschlag Beschwerde und machte geltend, das Betreibungsamt A.________ sei bereits im Besitz der von Z.________ anlässlich der ersten Steigerung vom 7. Dezember 2004 geleisteten Baranzahlung von Fr. 100'000.-- (für den nicht geleisteten Zuschlagspreis von 1,32 Mio. Franken) gewesen. Am 31. März 2005 wies das Bezirksgericht Schwyz, als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Beschwerde ab. 
1.2 Mit Beschluss vom 12. Juli 2005 hiess das Kantonsgericht Schwyz als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Aktenergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. 
 
Am 27. September 2005 wies das Bezirksgericht Schwyz die Beschwerde erneut ab, mit der Begründung, der in Verzug geratene vormalige Ersteigerer hafte gemäss Art. 143 SchKG mit seiner Baranzahlung für die Steigerungsdifferenz und den weiteren Schaden, weshalb angesichts der hinterlegten Summe von Fr. 100'000.-- sowie der offerierten Bargeldanzahlung von Fr. 7'000.-- nach Abzug des Forderungsausfalls von Fr. 120'000.-- bzw. Fr. 110'000.-- sowie der Steigerungskosten kein zu zedierender Überschuss verbleibe. Der Zuschlag an das nächst höhere Steigerungsgebot sei daher zu Recht erfolgt. 
1.3 Der Weiterzug der Sache an das Kantonsgericht Schwyz (2. Rekurskammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs hatte keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2005 wurde das Rechtsmittel abgewiesen. 
1.4 Mit Eingabe vom 29. Dezember 2005 hat X.________ bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 
2. 
2.1 Einleitend führt die Beschwerdeführerin aus, die Argumente seien im Wesentlichen dieselben geblieben wie im Verfahren vor dem Bezirksgericht Schwyz. Insoweit damit auf die gegen diesen Entscheid verfasste Rechtsschrift verwiesen werden soll, kann darauf nicht eingetreten werden, denn die Begründung einer Beschwerde im Sinne von Art. 19. Abs. 1 SchKG muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (BGE 106 III 40 E. 1 S. 42). 
2.2 
2.2.1 Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel kann vor Bundesgericht nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte (Art. 79 Abs. 1 OG). 
2.2.2 Nicht eingetreten werden kann deshalb auf die Vorbringen zum Inhalt der Abtretungsurkunde. Denn die Vorinstanz hat dazu bemerkt, es könne offen bleiben, ob die handschriftliche, auf der Rückseite einer Menukarte angebrachte "Abtretungserklärung" auch den zessionsrechtlichen Formvorschriften sowie Sinn und Zweck der in Ziff. 10 der Steigerungsbedingungen vorgesehenen Baranzahlung genüge. Nicht entgegengenommen werden kann auch die Zeugenofferte betreffend Kostenvorschuss für die erste Steigerung. 
3. 
3.1 Das Kantonsgericht führt - zusammengefasst - aus, nach Art. 143 Abs. 2 SchKG hafte der in Zahlungsverzug geratene, vormalige Ersteigerer für den dem Gläubiger in der Folge entstandenen Forderungsausfall und weiteren Schaden. Die Steigerungsbehörde sei berechtigt (und verpflichtet), die vom säumigen Ersteigerer geleistete Anzahlung im Hinblick auf die Schlussabrechnung zurückzubehalten und eine Zahlungsofferte mittels Abtretung der hinterlegten Summe im Rahmen einer Ersatzsteigerung unberücksichtigt zu lassen, solange eine Ausfallhaftung, über die allenfalls im Zivilprozess zu befinden sei (Häusermann/Stöckli/Feuz, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Hrsg. Staehelin/Bauer/Staehelin, Basel 1998, SchKG II, N. 27 zu Art. 143 SchKG), im Raum stehe und der Hinterleger nicht über ein unstrittiges Guthaben verfüge. Dies ergebe sich nicht nur aus Art. 72 Abs. 2 VZG, wonach zur Erfüllung der Steigerungsbedingungen bestellte Sicherheiten mit der Ausfallforderung zu verwerten seien, sondern auch daraus, dass vom Ersteigerer erbrachte Anzahlungen direkt in Rechnung zu stellen bzw. der Ausfallforderung gutzuschreiben seien (Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 1999 in BlSchK 64/2000 S. 92 ff.). 
 
Die Vorinstanz fährt fort, im Zeitpunkt des Gebots der Beschwerdeführerin von 1,21 Mio. Franken habe der Ausfall im Vergleich zum Ergebnis der ersten Steigerung Fr. 110'000.-- (bzw. Fr. 120'000.-- gemessen am massgeblichen Gebot der Bank W.________, jeweils exklusiv Zinsverlust gemäss Art. 143 Abs. 2 SchKG) betragen, und die Kosten einer erneuten Steigerung seien auf rund Fr. 7'000.-- geschätzt worden (Kosten der ersten Steigerung Fr. 8'767.95). Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Abtretungserklärung für den unter dem Ausfall liegenden Betrag von Fr. 100'000.-- sowie die Barofferte von Fr. 7'000.-- hätten daher als Anzahlung nicht genügt. Aufgrund der wahrscheinlichen Ausfallhaftung habe die Steigerungsbehörde daher korrekt gehandelt, als sie die fragliche Anzahlungsofferte im Lichte der Steigerungsbedingungen als nicht ausreichend erachtet habe. 
3.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander (dazu: BGE 119 III 49 E. 1). 
 
Mit den Vorbringen, sie habe mit der Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 7'000.-- ihre Verpflichtung erfüllt, und es sei aus dem SchKG nicht ersichtlich, dass die für die erste Steigerung bezahlte Barzahlung von Fr. 100'000.-- bei einer zweiten Steigerung als Sicherheit in Anspruch genommen werden könne, kann eine Bundesrechtsverletzung von vornherein nicht dargetan werden. 
 
 
Im Weiteren wird von der Beschwerdeführerin lediglich eingewendet, da die Steigerungskosten vorausbezahlt worden seien, hätte auch die ihr abgetretene Forderung von Fr. 100'000.-- als Sicherheit für die zweite Steigerung gelten müssen, sofern die Steigerungskosten gedeckt seien. Damit übersieht die Beschwerdeführerin, dass gemäss dem angefochtenen Entscheid mit der abgetretenen Summe von Fr. 100'000.-- und den Fr. 7'000.-- für die Steigerungskosten der Mindestausfall von Fr. 110'000.-- nicht hätte abgedeckt werden können. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen musste deshalb zu Recht nicht mehr geprüft werden, ob die Forderung überhaupt rechtsgültig abgetreten worden war. 
3.3 Nach dem Ausgeführten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz (2. Rekurskammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Februar 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: