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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.87/2001 /zga 
 
Urteil vom 28. März 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Merkli, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Lukas Polivka, Auberg 4, Postfach 196, 4001 Basel, 
 
gegen 
 
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Postfach, 4021 Basel, 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Postfach, 4002 Basel. 
 
Gegenstand 
Art. 29 Abs. 2 BV (Rückerstattung von kantonalen Beihilfen), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen Basel-Stadt vom 7. Dezember 2000. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________, geb. 1911, bezog als Altersrentner seit dem 1. März 1996 Ergänzungsleistungen sowie kantonale Beihilfen. Bei einer im Frühjahr 1999 durchgeführten Neuüberprüfung seiner wirtschaftlichen Situation stellte das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt fest, dass X.________ seit längerer Zeit eine Hilflosenentschädigung der AHV bezog, die er bis anhin nicht deklariert hatte. Mit zwei Verfügungen vom 15. April 1999 forderte es von X.________ seit dem 1. März 1996 zu viel bezogene Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 16'933.-- sowie kantonale Beihilfen in Höhe von Fr. 12'904.-- zurück. 
B. 
Am 7. Dezember 2000 wiesen die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen Basel-Stadt (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) eine hiegegen von X.________ und seiner Tochter Y.________ erhobene Beschwerde sowie ein am 17. Mai 1999 gestelltes Erlassgesuch ab. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 28. März 2001 an das Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil der Rekurskommission aufzuheben, soweit es sich auf die Verfügung des Amts für Sozialbeiträge vom 15. April 1999 betreffend Rückerstattung und Neufestlegung von kantonalen Beihilfen zur AHV beziehe, und die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, das Amt für Sozialbeiträge habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, und das Verfahren vor der Rekurskommission habe dies nicht zu heilen vermocht, da es sich um eine schwere Verletzung gehandelt habe. 
 
Parallel zur staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht erhob X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht und focht mit analoger Begründung das Urteil der Rekurskommission insoweit an, als sich dieses auf die (eidgenössischen) Ergänzungsleistungen bezieht. 
D. 
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. April 2001 wies der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ein Gesuch von X.________ ab, der staatsrechtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; gleichzeitig sistierte er die staatsrechtliche Beschwerde bis zum Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts über die bei diesem eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
E. 
Mit Urteil vom 6. Februar 2003 hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht die bei ihm hängige Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut, hob den Entscheid der Rekurskommission sowie die Verfügung des Amts für Sozialbeiträge auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das Amt für Sozialbeiträge zurück, damit dieses nach Gewährung des rechtlichen Gehörs über eine allfällige Rückerstattungspflicht neu verfüge. Aus den Erwägungen geht unter anderem hervor, dass sich dieses Urteil einzig auf die (eidgenössischen) Ergänzungsleistungen bezieht. 
F. 
Am 18. Februar 2003 hat das Sozialversicherungsgericht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Amt für Sozialbeiträge schliesst mit Eingabe vom 17. März 2003 auf Nichteintreten auf die staatsrechtliche Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Im Hinblick auf die kantonalen Beihilfen handelt es sich beim angefochtenen Urteil um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in Anwendung von kantonalem Recht, gegen den einzig die staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht nach Art. 84 ff. OG offen steht. Das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts äussert sich denn auch nicht zu den kantonalen Beihilfen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (vgl. BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff.) abgesehen - kassatorischer Natur (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt, als das angefochtene Urteil aufzuheben, kann darauf daher nicht eingetreten werden. 
 
2. 
2.1 Der früher aus Art. 4 aBV abgeleitete und heute in Art. 29 Abs. 2 BV ausdrücklich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und gibt anderseits dem Betroffenen als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht das Recht, bevor ein in seine Rechtsstellung eingreifender Entscheid getroffen wird, sich zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben. Unabhängig davon greifen die aus der Bundesverfassung folgenden Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf kantonales Recht. Somit ist einzig - und zwar mit freier Kognition - zu prüfen, ob die aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Regeln missachtet wurden (BGE 126 I 15 E. 2a; 124 I 241 E. 2; je mit Hinweisen). 
2.2 Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Beschwerdeinstanz zu äussern und wenn die Kognition der Beschwerdeinstanz gegenüber der Unterinstanz nicht eingeschränkt ist. Die Heilung des Verfahrensmangels ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, und sie soll die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437; 126 I 68 E. 2 S. 72; je mit Hinweis). 
3. 
3.1 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 6. Februar 2003 in der gleichen Angelegenheit für die (eidgenössischen) Ergänzungsleistungen dargelegt hat, gilt der Anspruch auf rechtliches Gehör auch im Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Ergänzungsleistungen. Insbesondere trifft dies zu für Rückerstattungsverfügungen, die für die Empfänger von Ergänzungsleistungen ebenfalls oft eine harte finanzielle Massnahme darstellen. Dasselbe gilt analog auch für die Rückerstattung von kantonalen Beihilfen. 
3.2 Im vorliegenden Fall hatte zwar die Tochter des Beschwerdeführers Gelegenheit, im Rahmen der Überprüfung der Ergänzungsleistung bzw. der kantonalen Beihilfen ihres Vaters die Belege einzureichen. Dieser Vorgang gehört jedoch zum Abklärungsverfahren und erfolgt zu dessen Beginn. Wenn die Verwaltung nach Abschluss dieses Verfahrens zur Erkenntnis gelangt, für eine frühere Zeitspanne seien zu viel kantonale Beihilfen ausgerichtet worden und es bestehe eine Pflicht zur Rückerstattung, so hat sie der betroffenen Person die Möglichkeit zu geben, sich sowohl zum Grundsatz als auch zur Höhe der Rückerstattung zu äussern. Ohne Bekanntgabe der wesentlichen Elemente des voraussichtlichen Verfügungsinhaltes ist der betroffenen Person eine Stellungnahme ohnehin nicht möglich. Dem Beschwerdeführer wurde damit das rechtliche Gehör verweigert. Angesichts des erheblichen Eingriffs in seine Rechtsstellung und der Höhe der Rückerstattungssumme handelt es sich beim vorliegenden Fall sodann nicht mehr um eine leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs, die im nachfolgenden Beschwerdeverfahren hätte geheilt werden können. Die Rechtslage im Hinblick auf die Frage des rechtlichen Gehörs stellt sich somit bei den kantonalen Beihilfen gleich dar wie bei den (eidgenössischen) Ergänzungsleistungen. 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der angefochtene Entscheid ist auch betreffend die kantonalen Beihilfen aufzuheben. 
 
Obwohl Vermögensinteressen des unterliegenden Kantons im Spiel stehen, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall ausnahmsweise, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 156 Abs. 1 und 2 OG). Der Kanton Basel-Stadt hat jedoch den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen Basel-Stadt vom 7. Dezember 2000 wird hinsichtlich der kantonalen Beihilfen aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Eidgenössischen Versicherungsgericht (letzterem zur Kenntnisnahme) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. März 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: