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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
P 38/02 
 
Urteil vom 4. Mai 2004 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Meyer, Schön und Ursprung; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
R.________, 1940, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Geisseler, Badenerstrasse 21, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
(Entscheid vom 27. März 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Dem 1940 geborenen R.________ wurden mit Verfügung der Ausgleichskasse Schwyz vom 7. Februar 1997 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente in Höhe von Fr. 1747.- monatlich ab 1. Januar 1997 zugesprochen. Die Verwaltung erhielt in der Folge im Rahmen eines Revisionsverfahrens Kenntnis davon, dass die Schweizerische Unfallversicherung ihre am 27. März 1996 per 1. April 1996 zugesprochene Rente, auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 25 %, sowie Integritätsentschädigung, basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 %, mit Verfügung vom 21. März 2001 insofern erhöht hatte, als die Rente nunmehr rückwirkend ab 1. April 1996 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 75 % und die Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 25 % auszurichten waren. Der Versicherte wurde hierauf zur Rückerstattung von zu Unrecht ausbezahlten Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Juli 2001 im Betrag von insgesamt Fr. 42'858.- aufgefordert (Verfügung vom 8. August 2001). Mit Verfügung vom 31. Januar 2002 lehnte die Ausgleichskasse ein Gesuch vom 7. September 2001 um Erlass der Rückforderung ab. 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz vereinigte die gegen beide Verfügungen erhobenen Beschwerden und wies diese mit Entscheid vom 27. März 2002 ab. 
C. 
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid und die Verfügung vom 8. August 2001 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Ausgleichskasse keine Rückforderung von angeblich zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen zustehe; eventualiter sei die Sache an die Ausgleichskasse zur Überprüfung und Neuberechnung zurückzuweisen, wobei ihm vor Erlass einer neuen Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren sei. Subeventualiter sei die Verfügung der Ausgleichskasse vom 31. Januar 2002 aufzuheben und dem Erlassgesuch vom 7. September 2001 stattzugeben. 
Während das kantonale Gericht und die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, Letztere unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und in deren letztinstanzlichen Stellungnahme, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist vorab, ob die Ausgleichskasse das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie die Rückerstattungsverfügung vom 8. August 2001 unbestrittenermassen ohne vorangehende Anhörung des Versicherten erlassen hat. Während die Vorinstanz eine Gehörsverletzung durch die Verwaltung zwar bejaht, diese aber als jedenfalls im kantonalen Verfahren geheilt betrachtet, vertritt der Beschwerdeführer demgegenüber den Standpunkt, es handle sich um eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, weshalb eine Heilung im nachfolgenden Beschwerdeverfahren nicht möglich sei. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen). 
2.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). 
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 
3. 
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 8. August 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). Im Folgenden sind daher - soweit nichts Anderes vermerkt - die Bestimmungen in ihrer bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung relevant. 
4. 
4.1 Ob dem Betroffenen vor Erlass einer Rückforderungsverfügung durch die Verwaltung das rechtliche Gehör zu gewähren ist, wird durch das ELG nicht direkt geregelt. Es enthält indes in Art. 6 Abs. 2 ELG eine Delegationsnorm, wonach die Kantone das Verfahren der Festsetzung und Auszahlung sowie der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen ordnen. Während weder das gestützt darauf erlassene Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Kantons Schwyz vom 17. September 1965 (SRSZ 362.200) noch dessen Vollzugsverordnung vom 21. Dezember 1970 (SRSZ 362.211) eine entsprechende Bestimmung aufweisen, hält § 21 Abs. 3 lit. c der kantonalen Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 (VRP; SRSZ 234.110) fest, dass eine Anhörungspflicht der Parteien bei Verfügungen im Sozialversicherungsrecht nicht besteht. 
4.2 Im Unterschied zu anderen Sozialversicherungszweigen kennen die EL - nach den bis 31. Dezember 2002 gültigen, vorliegend anwendbaren Bestimmungen (vgl. Erw. 3 hievor) - kein Vorbescheid- oder Einspracheverfahren. Das Verwaltungsverfahren findet ohne vorgeschaltetes Vorbescheidverfahren - wie es beispielsweise die Invalidenversicherung in Art. 73bis IVV vorsah (vgl. auch Art. 97 MVG) - und ohne nachfolgendes Einspracheverfahren direkt mit dem Erlass einer schriftlichen Verfügung seinen Abschluss (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 ELG). Angesichts dieser Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens im Bereich der EL gebietet der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör, dass einer betroffenen Person, insbesondere wenn es sich um die Rückforderung von Leistungen handelt, vor Erlass der Verfügung Gelegenheit gegeben wird, sich zum beabsichtigten Entscheid der Verwaltung zu äussern (ebenso bei der Einstellung in der Anspruchsberechtigung in der Arbeitslosenversicherung: BGE 126 V 130). Im Urteil S. vom 6. Februar 2003, (SVR 2003 EL Nr. 3. S. 9) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht denn auch bereits in diesem Sinne entschieden, wobei es zum Schluss gelangt ist, dass, wenn die Verwaltung nach Abschluss des Abklärungsverfahrens feststellt, es seien für eine frühere Zeitspanne zu viele Ergänzungsleistungen ausgerichtet worden und es sei eine Rückerstattungspflicht gegeben, der betroffenen Person die Möglichkeit zu eröffnen ist, ihre Ansicht sowohl zum Grundsatz als auch zur Höhe der Rückerstattung kundzutun. Ohne Bekanntgabe der wesentlichen Elemente des voraussichtlichen Verfügungsinhaltes ist - so das Gericht im Weiteren - eine Stellungnahme nicht möglich. Daran ist festzuhalten, weshalb im vorliegenden Fall mit der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen ist. Wie das kantonale Gericht korrekt festgestellt hat, ist § 21 Abs. 3 lit. c VRP in diesem Lichte -zumindest bei verfügten Leistungsrückforderungen- verfassungswidrig und damit nicht anwendbar. 
5. 
Ist nach dem Gesagten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben, bleibt zu prüfen, ob diese ausnahmsweise einer Heilung zugänglich ist (vgl. Erw. 2.2 in fine hievor). Diese Frage ist zu verneinen, zumal es sich um einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers handelt und angesichts der Höhe der Rückerstattungssumme klarerweise nicht mehr von einer leichten Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden kann (Urteil S. vom 6. Februar 2003, P 18/01, Erw. 3.2 in fine). Die Sache ist daher - der Beschwerdeführer will auf die Durchführung eines formell korrekten Verfahrens nicht verzichten - an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit diese das rechtliche Gehör nach Massgabe der nunmehr anwendbaren Prozessbestimmungen des ATSG (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b; vgl. namentlich Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 ELG [in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung] sowie Art. 42 und 52 ATSG) gewähre. 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 27. März 2002 und die Rückerstattungsverfügung vom 8. August 2001 aufgehoben, und es wird die Sache an die Ausgleichskasse Schwyz zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Ausgleichskasse Schwyz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 4. Mai 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: