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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.513/2004 /leb 
 
Urteil vom 21. September 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin, 
Gerichtsschreiberin Diarra. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 
23. Juni 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ (geboren 1967), brasilianische Staatsangehörige, war ab Mitte 1992 jeweils gestützt auf Kurzaufenthaltsbewilligungen während insgesamt knapp dreieinhalb Jahren als Tänzerin in der Schweiz aufgetreten. Anfangs September 1999 reiste sie wieder in die Schweiz ein und heiratete Ende Oktober 1999 bei laufendem Engagement als Tänzerin einen fast zwanzig Jahre älteren Schweizer Bürger. In der Folge arbeitete sie als selbstständige Masseuse, Serviceangestellte und Tänzerin; seit Juli 2003 ist sie als Barmaid in Zürich, Kreis 4, tätig. 
B. 
Aufgrund der Heirat wurde X.________ eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt verlängert bis 26. Oktober 2002, erteilt. Bereits seit November 2000 leben die Ehegatten getrennt. Per Ende Mai 2001 meldete sich der Ehemann nach Brasilien ab und verlangte bei der Fremdenpolizei die Annullierung der Ehe. Anfangs 2003 teilte er dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit, eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens sei nicht zu erwarten, er habe keinen Kontakt zur Ehegattin und möchte sich gegen deren Willen schnellstmöglich scheiden lassen. 
C. 
Mit Verfügung vom 13. Mai 2003 verweigerte die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen sei offensichtlich ausgeschlossen; der Ehemann wohne mit einer neuen Lebenspartnerin zusammen, von der er ein Kind habe und ein weiteres erwarte. 
 
X.________ beschwerte sich dagegen erfolglos beim Regierungsrat und in der Folge beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urteil vom 23. Juni 2004). 
D. 
Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 14. September 2004 beantragt X.________, in Abänderung des Entscheids des Verwaltungsgerichts sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 
 
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen und Akten einzuholen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148, mit Hinweisen. 
1.2 Im vorliegenden Fall lebt die Beschwerdeführerin zwar getrennt von ihrem Ehegatten, die Ehe besteht aber formell weiterhin (vgl. BGE 126 II 265 E. 1b S. 266, mit Hinweis). Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) besitzt die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist. 
1.3 Soweit die Beschwerdeführerin jedoch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 4 ANAG verlangt, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig und kann darauf nicht eingetreten werden. 
1.4 Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids gebunden, wenn - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt hat. 
2. 
2.1 Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Satz 1). Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen, sowie im Fall des Rechtsmissbrauchs. 
2.2 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell besteht oder aufrecht erhalten wird, mit dem alleinigen Ziel, ihm eine Anwesenheitsberechtigung zu ermöglichen; dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151, mit Hinweisen). 
Dass die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen. Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten); es handelt sich so oder anders um tatsächliche Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (oben E. 1.3). Frei zu prüfen ist nur die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften und sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152, mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil von der dargestellten Rechtsprechung zur missbräuchlichen Berufung auf die Ehe aus. In tatsächlicher Hinsicht hat es Folgendes festgestellt: Die Ehegatten leben seit November 2000 getrennt und pflegen keinen Kontakt mehr. Ferner hat der Ehemann dem Migrationsamt bereits im Mai 2001 mitgeteilt, er wolle die Annullierung der Ehe, und anfangs 2003 bestätigt, es bestehe keine Hoffnung, dass die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen werde. Zudem lebt der Ehemann mit einer neuen Lebenspartnerin zusammen, mit der er ein Kind hat und ein weiteres erwartet. Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
Hinweise darauf, dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig wären, sind nicht ersichtlich und gehen namentlich auch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht hervor. Aufgrund der Dauer und der Umstände der Trennung sowie der Tatsache, dass der Ehemann eine neue Lebensgemeinschaft begründet hat, kann die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft damit rechnen, das eheliche Zusammenleben werde zu irgend einem Zeitpunkt nochmals aufgenommen. Im Übrigen macht sie weder Umstände noch eigene Bemühungen geltend, die darauf schliessen liessen, dass ihrerseits konkret Hoffnung auf Versöhnung bestünde. 
3.2 Bei gesamter Betrachtung aller Indizien musste sich für das Verwaltungsgericht der Schluss aufdrängen, dass keine Aussichten auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mehr bestanden. Wenn sich die Beschwerdeführerin unter den dargelegten Umständen dennoch auf die Ehe beruft, um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, handelt sie rechtsmissbräuchlich. Die Vorinstanz hat daher mit dem angefochtenen Entscheid Bundesrecht nicht verletzt. 
4. 
Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. September 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: