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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_555/2022  
 
 
Urteil vom 30. Juni 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Keiser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schaffhausen, 
Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Schaffhausen vom 28. Oktober 2022 (63/2021/28). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1977 geborene A.________ meldete sich Anfang August 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Schaffhausen klärte die Verhältnisse in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht ab; gestützt darauf verneinte sie vorbescheidweise einen Rentenanspruch mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens (Vorbescheid vom 12. April 2016). Auf Einwendungen von A.________ hin veranlasste die IV-Behörde die Erstellung eines Gutachtens bei Dr. med. B.________, Facharzt für Neurologie FMH sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (Expertise vom 4. November 2016). Am 29. November 2016 gewährte sie dem Leistungsansprecher arbeitsvermittelnde Massnahmen. In der Folge eröffnete sie ihm mit Vorbescheid vom 14./22. August 2019 die Ausrichtung einer vom 1. Oktober 2016 bis 28. Februar 2017 befristeten halben Invalidenrente. Nachdem A.________ auch dagegen opponierte hatte, beauftragte die IV-Stelle Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit weiteren gutachterlichen Untersuchungen, welche in die Expertise vom 17. September 2020 mündeten. Am 23. September 2020 wurde dem Versicherten mittels Vorbescheids angekündigt, dass am bisherigen Rentenbescheid festgehalten werde, wogegen sich A.________ abermals zur Wehr setzte. Die IV-Stelle liess daraufhin das Gutachten des Dr. med. C.________ um einen Nachtrag vom 17. März 2021 ergänzen. Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 sprach sie A.________ für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 28. Februar 2017 eine halbe Invalidenrente zu. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 28. Oktober 2022 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm mindestens eine Viertelsrente ab 1. März 2017 zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese seinen Rentenanspruch erneut prüfe und ihm mindestens eine Viertelsrente zuspreche. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung). 
Während die Vorinstanz (sinngemäss) auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens bildete das Rentenverhältnis als Ganzes den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn - wie hier - nur einzelne Abstufungen oder Befristungen des Rentenanspruchs bestritten sind (BGE 125 V 413 E. 2a; vgl. ferner BGE 131 V 164 E. 2.2; Urteil 9C_453/2020 vom 20. November 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist jedoch an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 107 Abs. 1 BGG; Urteil 8C_419/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 4.1), weshalb es vorliegend mindestens bei der dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 28. Februar 2017 zugesprochenen, vorinstanzlich bestätigten halben Invalidenrente bleibt.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 148 V 174 E. 4.1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (nachfolgend: aArt.).  
 
2.2.2. Die entscheidwesentlichen rechtlichen Grundlagen wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG i.V.m. aArt. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Ferner ist der Rentenanspruch gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG wie folgt abgestuft: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resp. 50 %, 60 % oder 70 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente resp. halbe Rente, Dreiviertelsrente oder ganze Rente.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 1. Juni 2021 namentlich gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 17. September 2020 (samt Ergänzung vom 17. März 2021) davon aus, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen leidensangepassten Tätigkeiten von Ende Oktober 2015 (Beginn der einjährigen Wartezeit) bis 17. November 2016 zu 50 %, vom 18. November bis 31. Dezember 2016 zu 60 % und ab Januar 2017 zu 70 % arbeitsfähig gewesen sei. Bei dieser Ausgangslage ermittelte sie, unter Vornahme eines 5 %igen Abzugs vom tabellarisch erhobenen Invalideneinkommen, Invaliditätsgrade von 53 % (1. Oktober bis 17. November 2016 [Valideneinkommen von Fr. 66'803.-/Invalideneinkommen von Fr. 31'732.-), 43 % (18. November bis 31. Dezember 2016 [Valideneinkommen von Fr. 66'803.-/Invalideneinkommen von Fr. 38'078.-]) sowie 34 % (ab 1. Januar 2017 [Valideneinkommen von Fr. 67'071.-/ Invalideneinkommen von Fr. 44'602.-]) und sprach dem Beschwerdeführer eine vom 1. Oktober 2016 bis - in Nachachtung von Art. 88a Abs. 2 IVV - 28. Februar 2017 befristete halbe Invalidenrente zu.  
 
3.2. Das kantonale Gericht hat sowohl die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Arbeitsunfähigkeiten wie auch die basierend darauf festgesetzten Invaliditätsgrade bestätigt. Es ist zum Schluss gelangt, in Würdigung der konkreten Belastungen und Ressourcen erscheine plausibel, dass der gemäss Einschätzung des Dr. med. C.________ an einer die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) mit akzentuierten Persönlichkeitszügen mit unreifen Anteilen bei Selbstwertproblematik sowie bei chronischer psychosozialer Belastungssituation leidende Beschwerdeführer in einer Tätigkeit, die er nach Anleitung durchführen könne, bei der es nicht auf interaktionelles Geschick mit anderen Personen ankomme und die seinen kognitiven Möglichkeiten sowie seinem Beschulungsgrad entspreche, ab Januar 2017 wiederum zu 70 % arbeitsfähig gewesen sei. Da den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers - so die Vorinstanz im Weiteren - in qualitativer Hinsicht bei der Festlegung des Belastbarkeitsprofils und in quantitativer Hinsicht im Sinne einer reduzierten Arbeitsfähigkeit (auf Grund einer generell reduzierten psychophysischen Belastbarkeit) Rechnung getragen worden sei, erweise sich eine zusätzliche Berücksichtigung unter dem Aspekt des leidensbedingten Abzugs von dem auf der Grundlage von Tabellenlöhnen zu bemessenen Invalideneinkommen als nicht zulässig. Weitere Gesichtspunkte, welche den Beschwerdeführer selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfstätigkeiten zusätzlich einschränken und eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg bewirken würden, bestünden nicht. So fielen Beschäftigungen, die zur Zielerreichung interaktionelles Geschick erforderten, bereits aus kognitiven Gründen - sowie mit Blick auf die fehlende Ausbildung - ausser Betracht. Die Beschwerdegegnerin habe als mögliche Verweistätigkeiten denn auch Hilfsarbeiterverrichtungen wie Maschinenbedienung, Lagerarbeiten (Sortierung, Verpackung, Etikettierung) oder Kontroll- und Überwachungstätigkeiten genannt, somit Arbeiten, die zwar eine normale Kommunikationsfähigkeit (auf deren Fehlen in den Akten nichts hindeute), nicht aber ein eigentliches interaktionelles Geschick voraussetzten. Anderweitige Faktoren, die neben dem durch die Beschwerdegegnerin bereits mit einem Abzug von 5 % abgegoltenen allfälligen Minderverdienst infolge Teilzeittätigkeit ins Gewicht fielen, seien sodann nicht erkennbar. Es habe damit bei der verfügten Rentenzusprache sein Bewenden.  
 
3.3. Dem wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, die Vorinstanz hätte den dem Invalideneinkommen zugrunde zu legenden Tabellenlohn mindestens um 15 % vermindern müssen, da auch in einem Pensum von 70 % ausübbare körperlich leichte Tätigkeiten nurmehr eingeschränkt zumutbar seien. Indem das kantonale Gericht den von der Beschwerdegegnerin auf lediglich 5 % veranschlagten Abzug geschützt habe, sei das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt respektive unterschritten worden.  
 
4.  
 
4.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Basis von statistischen Lohndaten wie namentlich der periodisch vom Bundesamt für Statistik herausgebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bemessen, ist unter der hier anwendbaren, bis Ende 2021 geltenden Rechtslage jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2; 126 V 75 E. 3b/bb; Urteil 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1.1).  
Weiter ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa am Ende). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1). Dem Abzug kommt als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten Invalideneinkommens überragende Bedeutung zu (BGE 148 V 174 E. 9.2.2 und 9.2.3; Urteile 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.1 sowie 9C_395/2022 vom 4. November 2022 E. 4.5.1 und 4.5.2). 
 
4.2. Ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Laut den unbestritten gebliebenen und für das Bundesgericht mangels offensichtlicher Fehlerhaftigkeit verbindlichen (vgl. vorangehende E. 1) vorinstanzlichen Feststellungen waren dem Beschwerdeführer körperlich leichte (Hilfs-) Arbeiten für die Zeit von Ende Oktober 2015 bis 17. November 2016 in einem Umfang von 50 %, vom 18. November bis 31. Dezember 2016 von 60 % und ab 1. Januar 2017 von 70 % zumutbar. Selbst in diesem Rahmen wirkten sich jedoch die Anforderungen an einen auf die gesundheitlichen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zugeschnittenen Arbeitsplatz aus - etwa durch den erforderlichen erhöhten Betreuungsaufwand wegen des steten Anleitungsbedarfs -, denen allein mit dem Abstellen auf das niedrigste tabellarische Kompetenzniveau nicht begegnet werden kann. Soweit das kantonale Gericht dem Umstand der notwendigen Anleitung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung eine abzugsfähige Bedeutung abspricht, kann dem nicht gefolgt werden. Das im Entscheid erwähnte Urteil wie auch die dort vermerkten weiteren Hinweise beziehen sich sämtlich auf eine "psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen" (vgl. Urteile 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2, in: SVR 2019 IV Nr. 82 S. 272, 8C_693/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2.2 am Ende, in: SVR 2015 IV Nr. 22 S. 65, 9C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2, in: SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1, und 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.3.2, in: SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87). Hier ist indessen von einer eigentlichen (Arbeits-) Anleitung die Rede, was vom beruflichen Umfeld ein anderes Engagement verlangt als eine reine Rücksichtnahme. Dem ist rechtsprechungsgemäss (vgl. vorangehende E. 4.1; ferner auch Urteil 8C_283/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.2.2) mit einem (leidensbedingten) Abzug Rechnung zu tragen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung werden dadurch die qualitativen Ansprüche an eine geeignete Tätigkeit nicht doppelt berücksichtigt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei entsprechenden Einschränkungen mit einer erheblichen Lohneinbusse im Vergleich zum Tabellenlohn (Medianwert) gerechnet werden muss.  
 
4.3.2. Soweit die Vorinstanz einzig mit Blick auf die nur noch mögliche Teilzeitarbeit einen Abzug (von 5 %) gewährt hat, hat sie nicht alle relevanten Aspekte beachtet und dadurch ihr Ermessen unterschritten. Bei gesamthafter Betrachtung ist der Abzug auf 15 % festzusetzen. Weitere Merkmale, die eine noch höhere Reduktion nahe legten, sind nicht auszumachen. Damit betragen die - im Übrigen unbestrittenen - Invalideneinkommen Fr. 28'391.70 (1. Oktober bis 17. November 2016), Fr. 34'069.70 (18. November bis 31. Dezember 2016) und Fr. 39'906.65 (ab 1. Januar 2017). Daraus resultieren in Gegenüberstellung zu Valideneinkommen von Fr. 66'803.- (1. Oktober bis 31. Dezember 2016) und Fr. 67'071.- (ab 1. Januar 2017) Invaliditätsgrade von 57 %, 49 % und 41 % (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121). Damit hat der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2016 bis 28. Februar 2017 (zur Dauer vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und ab 1. März 2017 auf eine Viertelsrente. Die Beschwerde ist begründet.  
 
5.  
 
5.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
5.2. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens, welche unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege beurteilt worden sind, an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG).  
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 28. Oktober 2022 und die Verfügung der IV-Stelle Schaffhausen vom 1. Juni 2021 werden insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 28. Februar 2017 Anspruch eine halbe Invalidenrente und ab 1. März 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Schaffhausen zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Juni 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl