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[AZA] 
I 699/99 Vr 
 
IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Attinger 
 
Urteil vom 22. Februar 2000  
 
in Sachen 
 
J.________, 1934, Deutschland, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond- 
Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Aus- 
land wohnenden Personen, Lausanne 
 
In Erwägung,  
 
    dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland dem 1934 
geborenen J.________ mit Verfügung vom 31. Oktober 1997 
unter Berücksichtigung eines Invaliditätsgrades von 70 % 
rückwirkend ab 1. Februar 1997 eine ordentliche ganze Inva- 
lidenrente in der Höhe von Fr. 1544.- pro Monat zusprach, 
wobei sie dieser Rente ein massgebendes durchschnittliches 
Jahreseinkommen von Fr. 38'208.- sowie - bei einer voll- 
ständigen Beitragsdauer von 42 Jahren - die Vollrenten- 
skala 44 zu Grunde legte, 
    dass die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV 
für die im Ausland wohnenden Personen die hiegegen erhobene 
Beschwerde mit Entscheid vom 20. Oktober 1999 abwies, so- 
weit sie darauf eintrat, 
    dass J.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt 
und sinngemäss geltend macht, er habe auch von 1975 bis 
1979 ohne Unterbruch in der Schweiz gearbeitet, 
    dass er überdies vorbringt, er habe "vom 15. August 
1964 bis 15. Juni 1975 meine (1953, 1954, 1955 und 1957 
geborenen) Stiefkinder erzogen", 
    dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsge- 
richtsbeschwerde schliesst, während sich das Bundesamt für 
Sozialversicherung hiezu nicht hat vernehmen lassen, 
    dass die Rekurskommission die vorliegend massgebenden 
gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung der ordentli- 
chen Invalidenrenten (insbesondere Art. 36 Abs. 2 IVG in 
Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 und Art. 29quater AHVG
zutreffend wiedergegeben hat, worauf verwiesen werden kann, 
    dass sich dem eingehenden vorinstanzlichen Entscheid 
namentlich auch entnehmen lässt, dass im Zeitraum von 1975 
bis 1979 - entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwer- 
de geäusserten Befürchtung - keine " (Beitrags-) Monate ver- 
loren gegangen" sind, 
    dass indessen in Übereinstimmung mit der IV-Stelle der 
letztinstanzlich erstmals aufgeworfenen Frage nachzugehen 
ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange dem Beschwer- 
deführer Erziehungsgutschriften im Sinne von Art. 29sexies  
AHVG anzurechnen sind, 
    dass die gegebene Aktenlage diesbezüglich keine ab- 
schliessende Beurteilung zulässt, weshalb die Streitsache 
zu entsprechender ergänzender Abklärung an die Verwaltung 
zurückzuweisen ist, 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
    gutgeheissen, dass der Entscheid der Eidgenössischen 
    Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen- 
    den Personen vom 20. Oktober 1999 und die Verfügung 
    vom 31. Oktober 1997 aufgehoben werden und die Sache 
    an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückge- 
    wiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im 
    Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Be- 
    schwerdeführers neu verfüge. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen 
    Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen- 
    den Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und 
    dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 22. Februar 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: