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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.167/2006 /leb 
 
Urteil vom 28. März 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Regierungsstatthalteramt Saanen, 
Amthaus, 3792 Saanen, 
Haftgericht III Bern-Mittelland, 
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Ausschaffungshaft 
(Art. 13b Abs. 2 ANAG), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 16./17. März 2006. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 X.________ (geb. 1986) will nach eigenen Angaben aus Liberia stammen, ist jedoch am 24. November 2005 durch eine Expertendelegation als nigerianischer Staatsbürger anerkannt worden. Auf seine vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug am 20. Dezember 2005 hin nahm ihn der Regierungsstatthalter von Saanen am 16. Dezember 2005 zur Sicherung des Vollzugs der gegen ihn ausgesprochenen Landesverweisung in Ausschaffungshaft. Der Haftrichter 4 am Haftgericht III Bern-Mittelland prüfte und bestätigte diese am 20. Dezember 2005. Das Bundesgericht wies am 10. Februar 2006 eine von X.________ hiergegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat (2A.78/2006). 
1.2 Am 16./17. März 2006 verlängerte der Haftrichter die Ausschaffungshaft von X.________ bis zum 19. Juli 2006. Hiergegen gelangte dieser in zwei Schreiben vom 17. und 20. März 2006 mit dem sinngemässen Antrag an das Haftgericht, ihn freizulassen bzw. ihm die Möglichkeit einzuräumen, einen Anwalt zu kontaktieren. Die beiden Schreiben wurden unter Beilage der Akten zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet (Eingang am 24. bzw. 27. März 2006). 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist - soweit sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 
2.1.1 Das Bundesgericht hat am 10. Februar 2006 entschieden, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Ausschaffungshaft erfüllt (Untertauchensgefahr [Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG; SR 142.20]; Gefährdung von Personen an Leib und Leben wegen Drogenhandels [Art. 13a lit. e i.V.m. Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG]; Verletzung einer Ausgrenzung [Art. 13a lit. b i.V.m. Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG]). Er bringt nichts vor, was dies heute in Frage stellen würde; es kann deshalb grundsätzlich auf die damaligen Ausführungen verwiesen werden. 
 
2.1.2 Zwar soll die Ausschaffungshaft in der Regel höchstens drei Monate dauern, doch kann sie mit Zustimmung der richterlichen Behörde um maximal sechs Monate verlängert werden, wenn dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegenstehen (Art. 13b Abs. 2 ANAG). Hierzu gehören nach der Rechtsprechung auch Probleme bei der Papierbeschaffung, wie sie hier aufgetreten sind (BBl 1994 I 305 ff., S. 316; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 u. 4.1.3; 127 II 168 E. 2c S. 172 mit Hinweisen): Der Beschwerdeführer ist am 24. November 2005 durch eine Expertendelegation als nigerianischer Staatsangehöriger anerkannt worden; es darf gestützt hierauf damit gerechnet werden, dass ihm in absehbarer Zeit ein entsprechendes Reisepapier ausgestellt werden wird, obwohl er nach wie vor behauptet, aus Liberia zu stammen. 
2.1.3 Das Bundesamt für Migration hat die nigerianischen Behörden in diesem Zusammenhang inzwischen wiederholt kontaktiert; in einem Schreiben vom 7. März 2006 geht es davon aus, dass mit der Ausstellung des Reisedokuments in den nächsten Wochen gerechnet werden kann; sowohl die schweizerische Botschaft in Abuja wie die nigerianische in Bern seien mehrfach gebeten worden, die Übermittlung der offiziellen Resultate zu beschleunigen. Dass eine Ausreise nur schwer organisiert werden kann, lässt die Ausschaffung praxisgemäss nicht bereits als undurchführbar (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG) und eine Haftverlängerung deshalb als unverhältnismässig erscheinen (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.2 u. 4.1.3; 125 II 217 E. 2 S. 220). Es kann nicht gesagt werden, dass mit dem Vollzug der Landesverweisung des Beschwerdeführers nicht in absehbarer Zeit zu rechnen ist; nur in diesem Fall wäre seine Haft, weil unverhältnismässig, zu beenden gewesen. 
2.1.4 Sollten die weiteren Bemühungen innert vernünftiger Frist zu keinen greifbaren Resultaten bzw. keiner Kooperation der nigerianischen Behörden führen, müsste die Situation durch die kantonalen Behörden allenfalls von Amtes wegen (vgl. BGE 124 II 1 E. 3a S. 5 f.) oder im Rahmen eines Haftentlassungsgesuchs überdacht werden. Anhaltspunkt dafür, dass sie sich bis dahin nicht weiterhin im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit dem nötigen Nachdruck um die Papierbeschaffung bemühen würden, bestehen nicht (zum Beschleunigungsgebot [Art. 13b Abs. 3 ANAG]: BGE 124 II 49 ff.). 
2.2 Der Beschwerdeführer macht neu geltend, einen Anwalt kontaktieren zu wollen ("So contact a lawyer to defend me, please. And I gonna pay the Bill"). Die kantonalen Behörden haben ihm dies zu ermöglichen und ihm hierzu allenfalls eine Liste von Namen und Telefonnummern zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 13d Abs. 1 ANAG). Dass er bisher nicht anwaltlich vertreten war, lässt den angefochtenen Entscheid indessen nicht bundesrechtswidrig erscheinen: Einem bedürftigen Häftling darf im Haftverlängerungsverfahren nach drei Monaten der unentgeltliche Rechtsbeistand grundsätzlich zwar nicht (mehr) verweigert werden (BGE 122 I 49 E. 2c/cc S. 53), doch hat der Beschwerdeführer vor dem Haftrichter um keinen solchen ersucht, obwohl er bei der erstmaligen Haftprüfung auf seine Rechte aufmerksam gemacht worden war. In einem solchen Fall kann der Betroffene den haftrichterlichen Entscheid praxisgemäss nicht nachträglich mit der Begründung in Frage stellen, er sei bei der Haftprüfung nicht vertreten gewesen; eine notwendige Verbeiständung war im Hinblick auf die klare Ausgangslage nicht erforderlich (vgl. die Urteile 2A.211/2003 vom 5. Juni 2003, E. 1.2 - 1.5; 2P.66/1997 vom 15. Mai 1997, E. 2; 2A.148/ 1997 vom 6. Mai 1997, E. 4; vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 7.30 ff.). Es erübrigt sich unter diesen Umständen ebenfalls, dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren einen Rechtsbeistand beizugeben; seine Eingabe hat als zum Vornherein aussichtslos zu gelten (vgl. Art. 152 OG). Sollte er für ein künftiges Haftentlassungsgesuch im Kanton um einen unentgeltlichen Beistand ersuchen, könnte ihm bei Bedürftigkeit ein solcher indessen nicht (mehr) verweigert werden. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Der Ausländer- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt Saanen und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration und (unter Hinweis auf E. 2.2 zur Information) dem Ausländer- und Bürgerrechtsdienst der Kantonspolizei Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. März 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: